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   OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15   

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OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15 (https://dejure.org/2016,28024)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.08.2016 - 9 LC 29/15 (https://dejure.org/2016,28024)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. August 2016 - 9 LC 29/15 (https://dejure.org/2016,28024)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 933
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2014 - 9 ME 255/13
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15
    Die Kläger haben am 16. Januar 2015 Berufung gegen das am 18. Dezember 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, die von diesem wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, welche Kriterien bei der Klassifizierung einer öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe des NKAG und der einschlägigen Straßenausbaubeitragssatzung anzuwenden seien, und wegen einer von der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 21. Oktober 2014 (9 ME 255/13) abweichenden Schwerpunktsetzung bei der Klassifizierung der öffentlichen Einrichtung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zugelassen worden ist.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe u. a. Beschlüsse vom 2.9.2015 - 9 LA 274/14 - 1. Leitsatz und Rn. 3 in juris, vom 21.10.2014 - 9 ME 255/13 - Rn. 3 ff. in juris und vom 12.3.2004 - 9 ME 45/04 - Rn. 3 in juris) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht.

    Eine Einstufung als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung, die es rechtfertigt, den Anliegern den deutlich größten Teil des beitragsfähigen Aufwands aufzuerlegen, ist nach der Rechtsprechung des Senats erst dann gerechtfertigt, wenn der Anliegerverkehr den Fremdverkehr spürbar übersteigt (Senatsbeschluss vom 21.10.2014, a.a.O.), was erst bei einem Anteil des Anliegerverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist.

    Überwiegt der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist, liegt straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor (Senatsbeschluss vom 21.10.2014, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 18.12.2014 - 3 A 14/13

    Königspython als gefährliches Tier

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15
    Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den von den Klägern dieses Verfahrens und den Klägern in dem Verfahren 3 A 13/13 und 3 A 14/13 vorgelegten, teilweise über 70 Jahre alten Fotos (Blatt 23 bis 25, 81 bis 85 der Gerichtsakte; Blatt 28 f. in der beigezogenen Gerichtsakte 3 A 13/13; Anlage F3 zu dem Schriftsatz der Kläger vom 6.3.2013 in der beigezogenen Gerichtsakte 3 A 14/13), dass die als Ortsstraße auf einem amtlichen Ortsplan mit einem handschriftlichen Vermerk aus dem Jahr 1917 (Anlage K 6 zu dem Schriftsatz der Kläger vom 6.3.2013 in 3 A 14/13) eingezeichnete G.straße über eine befestigte Fahrbahn, einen südseitigen Gehweg und eine Straßenbeleuchtung verfügte und diese Teileinrichtungen den Mindestanforderungen, die an das Vorliegen einer vorhandenen Straße im Sinne von § 242 BauGB zu stellen sind, genügten.

    Denn nach den Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22. Juli 2014 in der zu dem vorliegenden Verfahren beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 3 A 14/13 (Blatt 103) hat der Abwasserzweckverband S. vor Beginn der Straßenausbauarbeiten Reparaturen an den Schmutzwasserleitungen vornehmen lassen.

    Die genannte Kostenersparnis von 18.578,78 EUR hat die Beklagte jeweils zur Hälfte bei der Kanalbaumaßnahme und bei der Straßenausbaumaßnahme in den dem Verwaltungsgericht auf dessen Verfügung vom 21. Juli 2014 (Blatt 99 in 3 A 14/13) vorgelegten Alternativberechnungen (Blatt 147 bis 149 der Gerichtsakte) und in den auf die Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 20. Juli 2016 vorgelegten Alternativberechnungen berücksichtigt.

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2015 - 9 LA 274/14

    Anliegeranteil; Außenbereichsstraße; Einstufung; Gemeindeanteil; Straße;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe u. a. Beschlüsse vom 2.9.2015 - 9 LA 274/14 - 1. Leitsatz und Rn. 3 in juris, vom 21.10.2014 - 9 ME 255/13 - Rn. 3 ff. in juris und vom 12.3.2004 - 9 ME 45/04 - Rn. 3 in juris) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht.

    Letztlich kommt es aber entscheidend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an, aufgrund derer die Verkehrsplanung der Gemeinde überholt sein kann (Senatsbeschlüsse vom 2.9.2015 - 9 LA 274/14, a.a.O., und 9 LA 275/14 -).

  • BVerwG, 10.12.1993 - 8 C 59.91

    Erschließung durch ausschließliche Verbindung über unbefahrbaren Wohnweg?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15
    Denn was als öffentliche Einrichtung anzusehen ist, beurteilt sich nicht nur hinsichtlich der Länge einer Straße, sondern auch in Bezug auf deren Breite nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (Senatsbeschluss vom 27.10.2015 - 9 LA 25/15 - vgl. ferner zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 56/89 - BVerwGE 88, 53, vom 29.10.1993 - 8 C 53.91 - KStZ 1994, 76, vom 10.12.1993 - 8 C 59.91 - ZMR 1994, 237 und vom 22.4.1994 - 8 C 18.92 - ZMR 1994, 339).
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15
    Denn was als öffentliche Einrichtung anzusehen ist, beurteilt sich nicht nur hinsichtlich der Länge einer Straße, sondern auch in Bezug auf deren Breite nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (Senatsbeschluss vom 27.10.2015 - 9 LA 25/15 - vgl. ferner zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 56/89 - BVerwGE 88, 53, vom 29.10.1993 - 8 C 53.91 - KStZ 1994, 76, vom 10.12.1993 - 8 C 59.91 - ZMR 1994, 237 und vom 22.4.1994 - 8 C 18.92 - ZMR 1994, 339).
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2004 - 9 ME 45/04

    Straßenrechtliche Gewichtung und Einstufung von Straßen; Einstufung bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe u. a. Beschlüsse vom 2.9.2015 - 9 LA 274/14 - 1. Leitsatz und Rn. 3 in juris, vom 21.10.2014 - 9 ME 255/13 - Rn. 3 ff. in juris und vom 12.3.2004 - 9 ME 45/04 - Rn. 3 in juris) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht.
  • BVerwG, 29.10.1993 - 8 C 53.91

    Erschließungsbeitrag - Beitragsfähige Erschließungsanlage - Privatgrundstück

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15
    Denn was als öffentliche Einrichtung anzusehen ist, beurteilt sich nicht nur hinsichtlich der Länge einer Straße, sondern auch in Bezug auf deren Breite nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (Senatsbeschluss vom 27.10.2015 - 9 LA 25/15 - vgl. ferner zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 56/89 - BVerwGE 88, 53, vom 29.10.1993 - 8 C 53.91 - KStZ 1994, 76, vom 10.12.1993 - 8 C 59.91 - ZMR 1994, 237 und vom 22.4.1994 - 8 C 18.92 - ZMR 1994, 339).
  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 56.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15
    Denn was als öffentliche Einrichtung anzusehen ist, beurteilt sich nicht nur hinsichtlich der Länge einer Straße, sondern auch in Bezug auf deren Breite nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (Senatsbeschluss vom 27.10.2015 - 9 LA 25/15 - vgl. ferner zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 56/89 - BVerwGE 88, 53, vom 29.10.1993 - 8 C 53.91 - KStZ 1994, 76, vom 10.12.1993 - 8 C 59.91 - ZMR 1994, 237 und vom 22.4.1994 - 8 C 18.92 - ZMR 1994, 339).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1986 - 2 A 963/84
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15
    Sofern sich nicht ausnahmsweise eine andere Aufteilung aufdrängt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der ersparte Betrag der Kanalbau- und der Straßenbaumaßnahme jeweils zur Hälfte gutgeschrieben wird (vgl. zu Vorstehendem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.9.1986 - 2 A 963/84 - Rn. 32 ff. in juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 33 Rn. 26 f. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.02.1989 - 9 A 124/87
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15
    Endgültig hergestellt ist eine Teileinrichtung, wenn sie den in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht und sie auf voller Länge der Erschließungsanlage entsprechend dem Bauprogramm der Gemeinde ausgebaut ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - 2. Leitsatz und Rn. 32 in juris; OVG für Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.2.1989 - 9 A 124/87 - Seite 12 des Urteilsabdrucks; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 19 Rn. 3, § 11 Rn. 46 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 29.08.2003 - 9 ME 421/02

    Bestimmung der Beendigung der beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme nach dem

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2016 - 9 LA 154/15

    Außenbereichsstraße; sachliche Beitragspflicht; Beschwer; Dauerkleingärten;

  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 66.84

    Änderung des Ausbauprogramms - Gehweg - Herstellung der Anlage - Teilanlage -

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17

    Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16.7.2019 - 9 LA 45/18 - juris Rn. 12; vom 16.6.2019 - 9 LA 457/18 - n. v.; vom 9.1.2018 - 9 LA 83/17 - n. v. und Senatsurteil vom 9.8.2016 - 9 LC 29/15 - juris Rn. 49 m. w. N.) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht.

    Diese Gesichtspunkte haben im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise Bedeutung, wenn die Straße nicht bereits aufgrund der feststellbaren tatsächlichen Verkehrsverhältnisse klar eingestuft werden kann (Senatsurteil vom 9.8.2016, a. a. O., Rn. 49 m. w. N.).

    Überwiegt der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist, liegt straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor (Senatsurteil vom 9.8.2016, a. a. O., Rn. 50 m. w. N.; hierzu auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 8 Rn. 380).

    Der Zustand nach dem Ausbau muss im Vergleich mit dem früheren Zustand zwar nicht gleichartig, aber gleichwertig sein (vgl. Senatsurteil vom 9.8.2016, a. a. O., Rn. 38 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2017 - 9 LC 180/15

    Beitragspflicht; Beitragstatbestand; Entstehen; Gebrauchswert; Grundstück;

    Erst bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % ist straßenausbaubeitragsrechtlich eine Durchgangsstraße anzunehmen (Senatsurteil vom 9.8.2016 - 9 LC 29/15 - 4. Leitsatz und Rn. 50 juris).
  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 105/15

    Abschnitt; Abschnittsbildung; Austausch; Leuchtenköpfe

    Von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG (und auch § 1 Abs. 1 SABS) ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Beschl. v. 28.9.2004 - 9 ME 257/03 -, n.v.), mithin gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart (Bay. VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [385]).

    Eine Gleichartigkeit der Befestigungsart (im Vergleich mit dem früheren Zustand) verlangt der Beitragstatbestand der Erneuerung hingegen nicht - technische Fortschritte in der Art der Straßenbefestigung und Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen dürfen vielmehr angemessen berücksichtigt werden, so dass eine beitragsfähige Erneuerung auch vorliegt, wenn ein andersartiger Zustand geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist (Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.9.2004 - 9 ME 257/03 - m.w.N., n.v.).

    Auch würden diese Beeinträchtigungen ebenso wie die - wohl durch die Gemeinde auch beabsichtigte - Nutzung der Gehwege als Überfahrfläche und eine damit möglicherweise einhergehende Beeinträchtigung des Sicherheitsempfindens einzelner Fußgänger den - bereits dargestellten - Verbesserungseffekt des Ausbaus nicht kompensieren (vgl. dazu auch Nds. OVG, Urteil v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 39; Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 120/03 -, juris Rn. 6) und die Beitragspflicht wieder entfallen lassen.

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Danach ist eine beitragsfähige Erschließungsanlage erstmalig hergestellt, wenn sie auf voller Länge nach Maßgabe der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsbeitragssatzung ( § 132 Nr. 4 BauGB ) i. V. m. dem Bauprogramm für die flächenmäßigen Teileinrichtungen und dem technischen Ausbauprogramm hergestellt ist, eine gültige Erschließungsbeitragssatzung mit namentlich einer den Anforderungen des § 131 Abs. 2 und 3 BauGB genügenden Verteilungsregelung vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.1986 - 8 C 68.85 - juris Rn. 9; Senatsurteil vom 21.5.2019 - 9 LC 110/17 - juris Rn. 59) und die Anlage dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (vgl. Senatsurteil vom 9.8.2016 - 9 LC 29/15 - juris Rn. 34 m. w. N.), ohne dass dabei die Dauer des Zeitraums zwischen der endgültigen Herstellung der Straße und der (nachträglichen) Widmung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1997 - 8 B 194.97 - juris Rn. 4; Driehaus/Raden, a. a. O., § 19 Rn. 38), sowie sie nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 - juris Rn. 20 und vom 30.5.1997 - 8 C 6.95 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18

    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag;

    Danach ist eine beitragsfähige Erschließungsanlage erstmalig hergestellt, wenn sie auf voller Länge nach Maßgabe der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsbeitragssatzung (§ 132 Nr. 4 BauGB) i. V. m. dem Bauprogramm für die flächenmäßigen Teileinrichtungen und dem technischen Ausbauprogramm hergestellt ist, eine gültige Erschließungsbeitragssatzung mit namentlich einer den Anforderungen des § 131 Abs. 2 und 3 BauGB genügenden Verteilungsregelung vorhanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.1986 - 8 C 68.85 - juris Rn. 9; Senatsurteil vom 21.5.2019 - 9 LC 110/17 - juris Rn. 59) und die Anlage dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (vgl. Senatsurteil vom 9.8.2016 - 9 LC 29/15 - juris Rn. 34 m. w. N.), ohne dass dabei die Dauer des Zeitraums zwischen der endgültigen Herstellung der Straße und der (nachträglichen) Widmung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1997 - 8 B 194.97 - NVwZ-RR 1998, 513 = juris Rn. 4; Driehaus/Raden, a. a. O., § 19 Rn. 38), sowie sie nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 - juris Rn. 20; vom 30.5.1997 - 8 C 6.95 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 16.07.2019 - 9 LA 45/18

    Anliegerstraße; Anliegerverkehr; Busverkehr; Durchgangsverkehr; Einstufung;

    Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 9.1.2018 - 9 LA 83/17 - und Senatsurteil vom 9.8.2016 - 9 LC 29/15 - juris Rn. 49 m. w. N.) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht.

    Diese Gesichtspunkte haben im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise Bedeutung, wenn die Straße nicht bereits aufgrund der feststellbaren tatsächlichen Verkehrsverhältnisse klar eingestuft werden kann (Senatsurteil vom 9.8.2016, a. a. O., Rn. 49 m. w. N.).

    Überwiegt der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist, liegt straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor (Senatsurteil vom 9.8.2016, a. a. O., Rn. 50 m. w. N.; hierzu auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., § 8 Rn. 380).

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18

    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge,

    Insofern gilt für die vorteilsgerechte Bestimmung des Gemeindeanteils bei wiederkehrenden und einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Ausgangspunkt nichts anderes: Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht (siehe Senatsbeschluss vom 9.1.2018 - 9 LA 83/17 - Senatsurteil vom 9.8.2016 - 9 LC 29/15 - juris Rn. 49).
  • VG Braunschweig, 21.12.2022 - 8 A 33/20

    Alleenartig; Anlagenbegriff; Anliegerstraße; Ausbauzustand; Durchgangsstraße;

    Eine Einstufung als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung, die es rechtfertigt, den Anliegern den deutlich größten Teil des beitragsfähigen Aufwands aufzuerlegen, ist erst dann gerechtfertigt, wenn der Anliegerverkehr den Fremdverkehr spürbar übersteigt, was erst bei einem Anteil des Anliegerverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist (Anschluss an Nds. OVG, U. v. 09.08.2016 9 LC 29/15 juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 16.07.2019 - 9 LA 45/18 -, juris Rn. 12 f. unter Hinweis auf B. v. 09.01.2018 - 9 LA 83/17 - und U. v. 09.08.2016 - 9 LC 29/15 - juris Rn. 49 m. w. N.) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht.

    Diese Gesichtspunkte haben im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise Bedeutung, wenn die Straße nicht bereits aufgrund der feststellbaren tatsächlichen Verkehrsverhältnisse klar eingestuft werden kann (Nds. OVG, U. v. 09.08.2016, a. a. O., Rn. 49 m. w. N.).

    Überwiegt der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist, liegt straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor (Nds. OVG, U. v. 09.08.2016, a. a. O., Rn. 50 m. w. N.; hierzu auch Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: März 2022), § 8 Rn. 379b).

  • VG Lüneburg, 18.02.2021 - 3 A 696/17

    Abschnittsbildung; Entwässerung; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag;

    Der Aufwand, der durch Änderungen an den bereits zuvor hergestellten Teileinrichtungen entsteht, kann demgegenüber nicht mehr nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden, sondern nur - wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - nach dem Ausbaubeitragsrecht (vgl. zu Vorstehendem: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 2 Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 26 f.).

    Eine Entwässerung über den Straßenseitenraum ohne weitere bauliche Maßnahmen kann zwar im Einzelfall eine endgültig hergestellte Straßenentwässerung darstellen; dies gilt allerdings nur dann, wenn die Entwässerung gezielt so angelegt wird, dass mittels der errechneten Querneigung der Fahrbahn ein Ablaufen des Regenwassers zu den Seitenstreifen und ein dortiges Versickern gewährleistet ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 2.6.2015 - 9 LA 42/14 -, n.v., S. 5, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 28 ff., und Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 30/15 -, n.v., S. 10 f.).

    Der Aufwand, der durch Bauarbeiten an den bereits zuvor hergestellten Teileinrichtungen entsteht, kann nicht mehr nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden, sondern nur - wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - nach dem Ausbaubeitragsrecht nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) (vgl. zu Vorstehendem: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 2 Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.5.2013 - 9 C 3.12 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 26 f.).

  • VG Lüneburg, 06.04.2021 - 3 A 15/17

    Herstellung, technisch; Straßenbaulast; Straßenbaulast, Übernahme der;

    Von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz NKAG (und auch § 1 Abs. 1 SABS) ist auszugehen, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 44 und Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38), mithin von im Wesentlichen gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ist (Bay. VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, juris Orientierungssatz 2).

    Letztlich kommt es aber entscheidend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an, aufgrund derer die Verkehrsplanung der Gemeinde überholt sein kann (Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 49).

    Überwiegt der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist, liegt straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor (Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 50).

  • VG Oldenburg, 26.02.2018 - 1 A 1739/15

    Straßenausbaubeitrag

  • VG Lüneburg, 15.09.2020 - 3 A 179/16

    Aufteilung, funktional; Erneuerung; funktionale Aufteilung; Fußgänger; Gehweg;

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20

    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche

  • VG Lüneburg, 26.06.2020 - 3 A 224/16

    Abschnittsbildung; Anlagenbegriff; Ausbau, weiterer; Betrachtungsweise,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2020 - 6 A 11143/19

    Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Fahrbahn einschließlich der

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18

    Bauprogramm; Beleuchtung; Betrachtungsweise, typisierende; Denkmalschutz;

  • VG Neustadt, 11.01.2017 - 4 L 1167/16

    Vorerst kein Einbahnstraßenverkehr in der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim

  • VGH Bayern, 15.07.2019 - 6 ZB 19.157

    Einstufung einer Ortsstraße als Anliegerstraße

  • VG Lüneburg, 23.09.2021 - 3 B 15/21

    Beleuchtung; Hinterliegergrundstück; Straßenausbaubeitrag

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2018 - 9 LA 18/18

    Erneuerung; Fahrbahn; funktional; Gehweg; Mischfläche; qualitativ;

  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

  • OVG Bremen, 24.08.2021 - 1 LC 174/20

    Entscheidungsrecht des Ortsbeirats nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG - Beirat;

  • VG Lüneburg, 01.11.2022 - 3 A 201/18

    Außenbereich; begrenzte Vorteilswirkung; Elastizität der Widmung; Gemeindestraße;

  • VG Saarlouis, 29.01.2020 - 3 K 1371/17

    Begriff der Anlage; Berücksichtigung einer Kostenersparnis bei der Ermittlung des

  • VG Lüneburg, 20.07.2021 - 3 A 191/18

    Alternativberechnung; Angemessenheit; Aufwandsspaltungsbeschluss; Erneuerung;

  • VG Augsburg, 22.04.2021 - Au 2 K 20.946

    Erstattung von entgangenen Straßenausbaubeiträgen wegen Gesetzesänderung

  • VG Augsburg, 28.04.2022 - Au 2 K 21.1089

    Straßenausbaubeitragsrecht, Anspruch auf Erstattung entgangener

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