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   OVG Niedersachsen, 09.09.2008 - 9 ME 191/08   

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https://dejure.org/2008,10004
OVG Niedersachsen, 09.09.2008 - 9 ME 191/08 (https://dejure.org/2008,10004)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.09.2008 - 9 ME 191/08 (https://dejure.org/2008,10004)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. September 2008 - 9 ME 191/08 (https://dejure.org/2008,10004)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Jahreskurbeitrag für Zweitwohnung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Widerlegbarkeit der durch das Innehaben einer Zweitwohnung begründeten Aufenthaltsvermutung hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung eines Kurbeitrages; Voraussetzung für die Erhebung eines Jahreskurbeitrages

  • Judicialis

    Kurbeitragssatzung § 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kurbeitragssatzung § 2 Abs. 2
    Jahreskurbeitrag: Aufenthaltsvermutung; Erhebungszeitraum; Jahreskurbeitrag; Kurbeitrag; Nachweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerlegbarkeit der durch das Innehaben einer Zweitwohnung begründeten Aufenthaltsvermutung hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung eines Kurbeitrages; Voraussetzung für die Erhebung eines Jahreskurbeitrages

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Oldenburg, 21.01.2010 - 2 A 635/08

    Anerkanntes Gebiet; Erhebungsgebiet; Erstattung; Gebiet; Jahreskurbeitrag;

    Insbesondere wird sie nicht durch die allgemein gehaltenen Ausführungen in einem Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2008 (Az. 9 ME 191/08, veröffentlicht ebenfalls in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. Oberverwaltungsgerichts) in Frage gestellt.

    Es bleibt daher dabei, dass der Zweitwohnungsinhaber, der nach Ablauf des Erhebungszeitraums die Aufenthaltsvermutung durch Nachweise widerlegt, auf einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des von ihm entrichteten Kurbeitrags, der - in der Rückschau - zu Unrecht erhoben worden ist, zu verweisen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 9. September 2008 - 9 ME 191/08 - a.a.O.; Beschluss vom 25. Februar 2004 - 9 LA 200/03 - V.n.b.).

    Sofern man nicht der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 9. September 2008 - 9 ME 191/08 - folge, hätte der Zweitwohnungsinhaber dann keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Beitragfestsetzung zu wenden, wenn er den Heranziehungsbescheid unanfechtbar werden lasse.

  • VG Oldenburg, 16.12.2010 - 2 A 355/10

    Jahreskurbeitrag bei zeitlich begrenztem Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers

    Die Prüfung, ob einem Zweitwohnungsinhaber der zunächst entrichtete Jahreskurbeitrag zurückzuzahlen ist, ist also einem weiteren Verwaltungsverfahren vorbehalten, das frühestens im Folgejahr durchzuführen ist (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. nur Entscheidungen vom 14. September 2000 - 2 A 2851/98 -, vom 8. September 2000 - 2 A 925/99 -, vom 19. April 2000 - 2 A 1118/98 -, vom 29. März 2001 - 2 A 4261/00 und vom 11. Dezember 2003 - 2 A 3936/03 -, jeweils V.n.b,; Nds. OVG, Beschluss vom 9. September 2008 - 9 ME 191/08 -, veröffentlicht in der Rechtsrechungsdatenbank des Nds.OVG; Nds.OVG, Beschluss vom 06. Mai 2009 - 9 LA 410/07 -, V.n.b.).

    Die an den Erwerb der Zweitwohnung anknüpfende Vermutung eines Aufenthalts verbunden mit der realen Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen entfällt bei einer Veranlagung zu Beginn eines Erhebungszeitraums allerdings dann, wenn die Eigennutzung der in Rede stehenden Ferienwohnung nach einem abgeschlossenen Vertrag (z.B. Gästevermittlungsvertrag) während der Vertragsdauer vollständig ausgeschlossen ist, also nach den vertraglichen Bedingungen in dem Veranlagungsjahr überhaupt keine Möglichkeit verbleibt, die Ferienwohnung - beispielsweise zur Durchführung von Reinigungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten - zu betreten (vgl. Nds. OVG vom 5. September 2006 - 9 ME 203/06 -, juris, Rn. 3, mit Veröffentlichungshinweis auf ZKF 2006, 238; dasselbe, Beschluss vom 9. September 2008 - 9 ME 191/08 -, juris, Rdnr. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 2 B 2323/07 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 9 LA 133/08

    Erhebung eines Jahreskurbeitrags für einen Zweitwohnungsinhaber; Aufenthalt

    Aus dem Innehaben einer Ferienwohnung wird nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (Urteil vom 28.10.1992 - 9 L 355/92 - NVwZ-RR 1993, 511 = KStZ 1993, 98; Beschlüsse vom 6.10.1995 - 9 L 4616/94 - vom 10.7.1997 - 9 M 1180/97 -, vom 7.10.1999 - 9 L 4246/98 -, vom 30.5.2000 - 9 L 977/99 - dng 2001, 158 = NSt-N 2000, 240 = NVwZ-RR 2000, 830 = NdsVBl 2001, 223 = NdsRPfl 2000, 297, vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - NSt-N 2004, 89 = KStZ 2004, 91 = ZKF 2004, 138 und vom 9.9.2008 - 9 ME 191/08 -) die widerlegbare Vermutung hergeleitet, dass sich Zweitwohnungsinhaber während des Erhebungszeitraums tatsächlich zeitweise im Erhebungsgebiet, nämlich in ihrer Zweitwohnung aufhalten und sie tatsächlich eine reale Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

    Die Pflicht zur Zahlung des Jahreskurbeitrags entfällt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 5.9.2006 - 9 ME 203/06 - a. a. O. und vom 9.9.2008 - 9 ME 191/08 - m. w. N.) weiter dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber die durch den Erwerb der Zweitwohnung zunächst begründete Aufenthaltsvermutung durch konkretes Tatsachenvorbringen substanziiert widerlegt.

  • VG Greifswald, 11.04.2017 - 3 A 919/16

    Erhebung einer Kurabgabe; Auswirkung der Widerlegung der Aufenthaltsvermutung

    Ablehnend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.2008 - 9 ME 191/08 -.

    Das Gericht folgt damit nicht der Auffassung, wonach die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung die Rechtmäßigkeit des Kurabgabenbescheides unberührt lässt und (lediglich) einen Erstattungsanspruch begründet (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.2008 - 9 ME 191/08 -, juris Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18

    Ehe; Ehegatte; Eigentümer; getrennt lebend; Jahreskurbeitrag; Kinder; Kurbeitrag;

    Denn die Möglichkeit zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen besteht naturgemäß nicht, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer der Zweitwohnung und dessen Familie während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten haben (Senatsbeschluss vom 9.9.2008 - 9 ME 191/08 - juris Rn. 5; Senatsurteil vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - juris Rn. 19; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 34 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 LC 69/16

    Eigennutzung; GbR; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter; Innehaben;

    Auf das eigene Nutzungsrecht kommt es deshalb an, weil die Kurbeitragspflicht für Inhaber von Zweitwohnungen an die Vermutung anknüpft, dass sich Zweitwohnungsinhaber während des Erhebungszeitraums tatsächlich zeitweise im Erhebungsgebiet, nämlich in ihrer Zweitwohnung, aufhalten und sie damit tatsächlich eine reale Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen im Erhebungsgebiet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil v. 28.10.1992 - L 355/92 - juris Rn. 4; Senatsbeschlüsse v. 30.5.2000 - 9 L 977/99 - juris Rn. 1; 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - juris Rn. 19; v. 27.12.2005 - 9 ME 185/05 - juris Rn. 2; v. 13.1.2006 - 9 ME 304/05 - juris Rn. 5; v. 5.9.2006 - 9 ME 203/06 - juris Rn. 3; v. 9.9.2008 - 9 ME 191/08 - juris Rn. 5; v. 10.11.2009 - 9 LA 133/08 - juris Rn. 6).
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