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   OVG Niedersachsen, 07.04.2006 - 9 ME 257/05   

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OVG Niedersachsen, 07.04.2006 - 9 ME 257/05 (https://dejure.org/2006,14306)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.04.2006 - 9 ME 257/05 (https://dejure.org/2006,14306)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. April 2006 - 9 ME 257/05 (https://dejure.org/2006,14306)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 28 Abs. 1 AuslG; § 16 Abs. 1 AufenthG
    Voraussetzungen der Verlängerung einer zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis; Berücksichtigungsfähigkeit krankheitsbedingter Verlängerungen der Studiendauer bei der Verlängerung einer zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis; Folgen einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 16 Abs. 1 S. 2
    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Studium, Studenten, Aufenthaltszweck, Studiendauer, Krankheit, Prüfungsangst

  • Judicialis

    AufenthG § 16 Abs. 1 S. 2; ; AuslG § 28 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Verlängerung einer zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis; Berücksichtigungsfähigkeit krankheitsbedingter Verlängerungen der Studiendauer bei der Verlängerung einer zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis; Folgen einer ...

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1998 - 17 B 2314/96

    Vorläufiger Rechtsschutz; Aufenthaltsbewilligung; Überschreitung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2006 - 9 ME 257/05
    Zwar können im Rahmen der Prognose auch persönliche Belange des Ausländers, z.B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer berücksichtigt werden, doch muss die Aussicht bestehen, dass der Ausländer dennoch in absehbarer Zeit sein Studium erfolgreich abschließen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EzAR 014 Nr. 10 = InfAuslR 1998, 493; VGH Ba-Wü., Beschl. v. 19.3.2003 - 13 S 2578/02 - ; Hailbronner, a.a.O., RdNr. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2003 - 13 S 2578/02

    Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks - Studium - Krankheit und längere

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.04.2006 - 9 ME 257/05
    Zwar können im Rahmen der Prognose auch persönliche Belange des Ausländers, z.B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer berücksichtigt werden, doch muss die Aussicht bestehen, dass der Ausländer dennoch in absehbarer Zeit sein Studium erfolgreich abschließen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EzAR 014 Nr. 10 = InfAuslR 1998, 493; VGH Ba-Wü., Beschl. v. 19.3.2003 - 13 S 2578/02 - ; Hailbronner, a.a.O., RdNr. 31).
  • VGH Bayern, 05.05.2010 - 19 BV 09.3103

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei krankheitsbedingter Studienverzögerung

    Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris).

    Als Anhaltspunkt ist insoweit die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 40 zu § 16 AufenthG).

    a) Ein ordnungsgemäßes Studium liegt danach regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 40 zu § 16 AufenthG; Walther in: GK-AufenthG, Stand: November 2006, § 16 RdNr. 11).

    Im Rahmen der anzustellenden Prognose (vgl. Nr. 16.1.1.6 AVV-AufenthG) sind zugleich auch persönliche Belange des Ausländers, z.B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer, zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 43 zu § 16 AufenthG).

    Im Allgemeinen ist insoweit auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen und zu fragen, ob ein ordnungsgemäßes Studium im Sinne von Nr. 16.1.1.6.2 Satz 1 AVV-AufenthG vorliegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2008 - 18 B 975/08 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris).

    56 Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können vor allem in durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen liegen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris).

  • VGH Bayern, 12.11.2009 - 19 BV 09.3103

    Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Ermessensreduzierung auf Null

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  • OVG Niedersachsen, 09.08.2017 - 13 ME 167/17

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums; Erreichung des

    Der Aufenthaltszweck kann grundsätzlich nur dann in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden, wenn der Ausländer bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums, für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist, die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreiten wird (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 5.5.2010 - 19 BV 09.3103 -, juris Rn. 49 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2006 - 9 ME 257/05 -, juris Rn. 2; Nr. 16.1.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - v. 26.10.2009, GMBl.
  • VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 CS 09.1812

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei krankheitsbedingten

    Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris).

    Als Anhaltspunkt ist insoweit die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 40 zu § 16 AufenthG).

    Ein ordnungsgemäßes Studium liegt danach regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 40 zu § 16 AufenthG; Walther, in: GK-AufenthG, Stand: November 2006, § 16 RdNr. 11; Nr. 16.1.2.4 Satz 4 VAH).

    Im Rahmen der anzustellenden Prognose sind zugleich auch persönliche Belange des Ausländers, z. B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 43 zu § 16 AufenthG).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.11.2014 - 2 M 109/14

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Medizinstudium

    Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ME 257/05 -, Juris RdNr. 2).

    Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (NdsOVG, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ME 257/05 - a.a.O. RdNr. 3; SaalOVG, Beschl. v. 16.02.2011 - 2 B 352/10 -, Juris RdNr. 8).

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 1063/06

    Anrechnung der Zeit des Grundwehrdienstes auf die Betriebszugehörigkeit -

    Ebenso wenig kann der Kläger etwas daraus herleiten, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Verlängerung der zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt, weil der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht wurde und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, auf die Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums und in dem Zusammenhang als Anhaltspunkt auf die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang abgestellt hat (vgl. Niedersächsisches OVG 7. April 2006 - 9 ME 257/05 - OVG Berlin 17. Juni 2004 - 8 S 60.04 - AuAS 2004, 292).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2010 - 8 ME 292/10

    Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der

    In erster Linie können dies krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Verzögerungen der studienvorbereitenden Maßnahmen bzw. Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen, sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2006 - 9 ME 257/05 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, juris Rn. 5; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2010, AufenthG, § 16 Rn. 43).
  • VG Schleswig, 23.08.2018 - 11 B 91/18

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Entscheidend für die prognostische Beurteilung ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006 - 9 ME 257/05 -, Juris Rn. 2).

    Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006, a.a.O. Rn. 3; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 2 B 352/10 -, Juris Rn. 8).

  • VG Schleswig, 28.09.2018 - 11 B 116/18

    Klageerhebung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe;

    (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006 - 9 ME 257/05 -, Juris Rn. 2; Beschluss der Kammer vom 23.08.2018 - 11 B 91/18).

    Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2006, a.a.O. Rn. 3; OVG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 2 B 352/10 -, Juris Rn. 8).

  • VG Frankfurt/Oder, 09.11.2010 - 5 L 271/10

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studiumszwecken

    Soweit diese mehr als drei Semester überschritten ist, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer Abschluss nicht mehr erwartet werden kann (OVG Niedersachsen, Urteil vom 07. April 2006 - 9 ME 257/05 -).

    Es muss aber die Aussicht bestehen, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit das Studium erfolgreich abschließen kann (OVG Niedersachsen, Urteil vom 07. April 2006 - 9 ME 257/05 - Hailbronner a. a. O. Rdn. 43).

  • OVG Sachsen, 21.01.2011 - 3 B 178/10

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn Studienende nicht in angemessener

  • OVG Sachsen, 16.09.2020 - 3 B 184/20

    Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren;

  • VG Saarlouis, 01.12.2010 - 10 L 938/10

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Prognose eines ordnungsgemäßen

  • VG Hannover, 14.09.2021 - 5 B 4149/21

    Wechsel des Aufenthaltszwecks; Wechsel des Studiums

  • VG Berlin, 16.04.2012 - 35 L 41.12

    Einstweiliger Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht

  • VG München, 10.04.2014 - M 12 K 13.5556

    Aufenthalt zum Zweck des Studiums

  • VG Göttingen, 21.08.2007 - 4 B 112/07

    Abschluss; Absolvierung; angemessener Zeitraum; Aufenthaltsbewilligung;

  • VG Ansbach, 03.07.2009 - AN 5 S 09.01084

    Jemenitischer Staatsangehöriger; Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis, weil Studium

  • VG München, 05.06.2008 - M 24 K 08.680

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; studienvorbereitende Maßnahmen;

  • VG München, 19.03.2009 - M 23 K 09.622

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Studienwechsel; Studienleistungen;

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