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   OVG Niedersachsen, 02.09.2009 - 9 ME 52/09   

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https://dejure.org/2009,9179
OVG Niedersachsen, 02.09.2009 - 9 ME 52/09 (https://dejure.org/2009,9179)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.09.2009 - 9 ME 52/09 (https://dejure.org/2009,9179)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. September 2009 - 9 ME 52/09 (https://dejure.org/2009,9179)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Straßenausbaubeitrag - Ausbau einer herkömmlichen Straße zu einer verkehrsberuhigten Mischfläche

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ausbau einer herkömmlichen Straße mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung als Verbesserung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

  • Judicialis

    NKAG § 6 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NKAG § 6 Abs. 1 S. 1
    Straßenausbaubeitrag - Ausbau einer herkömmlichen Straße zu einer verkehrsberuhigten Mischfläche: Aufenthaltsfunktion; Kommunikationsfunktion; Mischfläche, verkehrsberuhigte; Verbesserung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Straßenausbaubeitrag bei Verkehrsberuhigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausbau einer herkömmlichen Straße mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung als Verbesserung i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 938
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 20.09.2005 - 9 ME 365/04

    Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Eckgrundstücksvergünstigung; Einstufung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.2009 - 9 ME 52/09
    Der Umbau einer herkömmlich ausgebauten Straße in eine niveaugleiche Mischfläche mit den in der Vorschrift des § 42 Abs. 4a StVO umschriebenen Funktionen eines verkehrsberuhigten Bereiches erfüllt den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG, wenn die verkehrsberuhigt ausgebaute Straße besser geeignet ist, neben der Verkehrsfunktion auch die bei verkehrsberuhigten Straßen zusätzlich hinzutretende Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion zu erfüllen (Beschluss des Senats vom 20.9.2005 - 9 ME 365/04 - zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 13.8.1996 - 9 L 7747/94 - NST-N 1997, 120 = OVGE 46, 424, vom 28.11.2001 - 9 L 4412/00 -, vom 14.5.2002 - 9 LB 175/02 und vom 20.9.2005 - 9 ME 365/04 -) muss die bauliche Ausgestaltung des verkehrsberuhigten Bereiches für den unvoreingenommenen Betrachter deutlich machen, dass Fahrzeuge langsam und rücksichtsvoll zu fahren haben und der Fahrzeugführer die gleichberechtigten Fußgänger und spielenden Kinder weder gefährden noch behindern darf.

    Vielmehr muss die niveaugleiche Straßenfläche aufgrund ihrer baulichen Ausgestaltung hinreichend deutlich erkennen lassen, dass ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gelten soll, dort langsam gefahren werden muss und ein Vorrang des Fahrzeugverkehrs nicht mehr besteht (Beschluss des Senats vom 20.9.2005 - 9 ME 365/04 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 13.08.1996 - 9 L 7684/94

    Straßenausbaubeitrag bei Verkehrsberuhigung; Erfordernis einer positiven

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.2009 - 9 ME 52/09
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 13.8.1996 - 9 L 7747/94 - NST-N 1997, 120 = OVGE 46, 424, vom 28.11.2001 - 9 L 4412/00 -, vom 14.5.2002 - 9 LB 175/02 und vom 20.9.2005 - 9 ME 365/04 -) muss die bauliche Ausgestaltung des verkehrsberuhigten Bereiches für den unvoreingenommenen Betrachter deutlich machen, dass Fahrzeuge langsam und rücksichtsvoll zu fahren haben und der Fahrzeugführer die gleichberechtigten Fußgänger und spielenden Kinder weder gefährden noch behindern darf.
  • VG Lüneburg, 15.09.2020 - 3 A 179/16

    Aufteilung, funktional; Erneuerung; funktionale Aufteilung; Fußgänger; Gehweg;

    Der Ausbau einer herkömmlichen Straße mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung im Einzelfall jedoch keine Verbesserung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG, wenn die auf einer Breite von 6 m ausgebaute niveaugleiche Mischfläche, welche durch eine in Ost-West-Richtung etwa mittig verlaufende Entwässerungsrinne in zwei jeweils 2, 50 und 3, 50 m breite Flächen aufgeteilt wird, lediglich ein einheitliches Pflaster aufweist und ein Verkehrsschild für den verkehrsberuhigten Bereich aufgestellt wird (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325), aber in der baulichen Ausgestaltung der Mischfläche auf weitere verkehrsberuhigende Gestaltungselemente verzichtet wird (Nds. OVG, Beschl. v. 2.9.2009 - 9 ME 52/09 -, juris Rn. 3).
  • VG Minden, 26.04.2013 - 5 K 2970/10

    Heranziehung des Grundstückseigentümers zu Straßenausbaubeiträgen für den

    vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 20.09.2009 - 9 ME 52/09 -,juris, und vom 20.09.2005 - 9 ME 365/04 -, juris.
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