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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09, 9 N 63.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09, 9 N 63.09 (https://dejure.org/2011,21548)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.05.2011 - 9 N 62.09, 9 N 63.09 (https://dejure.org/2011,21548)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 9 N 62.09, 9 N 63.09 (https://dejure.org/2011,21548)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09
    Dem Umstand, dass die umlagepflichtigen Grundstückseigentümer mangels Mitgliedschaft im Gewässerunterhaltungsverband keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Verbandsbeitrages nehmen können, wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie sich gegen den Umlagebescheid auch mit solchen Rügen wenden können, die den Verbandsbeitrag betreffen, und zwar ungeachtet einer etwaigen Bestandskraft des Bescheides über den Verbandsbeitrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris, Rdnr. 39).

    Soweit der Zulassungsantrag den undifferenzierten Flächenmaßstab für den Gewässerunterhaltungsbeitrag und die Gewässerunterhaltungsumlage im Land Brandenburg als verfassungswidrig kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Maßstab nicht nur vom erkennenden Senat gebilligt worden ist (vgl. u. a. Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 - juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 - juris, Rdnr. 6), sondern auch vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris).

    Eine mehr als generalisierende Betrachtung kann verfassungsrechtlich nicht verlangt werden, weil jeder genauere Maßstab mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, aber ebenfalls nur Ergebnisse mit sich brächte, die sich letztlich wiederum mit den gleichen Argumenten kritisieren ließen wie der undifferenzierte Flächenmaßstab (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris, Rdnr. 41).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09
    Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn die Umlage des Verbandsbeitrages auf die Grundstückseigentümer nicht erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erfolgt, sondern - wie hier - im Kalenderjahr; die Gemeinde darf die Phase, während der sie den umzulegenden Verbandsbeitrag "zwischenfinanziert", kurz halten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2010 - 9 N 125.08 - juris, Rdnr. 13).

    Soweit der Zulassungsantrag den undifferenzierten Flächenmaßstab für den Gewässerunterhaltungsbeitrag und die Gewässerunterhaltungsumlage im Land Brandenburg als verfassungswidrig kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Maßstab nicht nur vom erkennenden Senat gebilligt worden ist (vgl. u. a. Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 - juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 - juris, Rdnr. 6), sondern auch vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2010 - 9 N 123.08

    Gewässerunterhaltungsumlage; Flächenmaßstab; Waldgrundstücke

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09
    Soweit der Zulassungsantrag den undifferenzierten Flächenmaßstab für den Gewässerunterhaltungsbeitrag und die Gewässerunterhaltungsumlage im Land Brandenburg als verfassungswidrig kritisiert, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Maßstab nicht nur vom erkennenden Senat gebilligt worden ist (vgl. u. a. Beschluss vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 - juris, Rdnr. 12; Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 - juris, Rdnr. 6), sondern auch vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09
    Diesbezügliche Verfassungsbeschwerden sind erfolglos geblieben (vgl. zum Urteil des BVerwG den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2430/97 - n. v., zum Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Februar 2010 den Beschluss des VerfGBbg vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - juris, Rdnr. 39 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2010 - 9 N 55.09

    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Refinanzierung; Gewässerunterhaltungsumlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09
    Soweit ihr diesbezügliches Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass sie es für verwaltungsineffizient hält, den Gewässerunterhaltungsbeitrag über eine Gewässerunterhaltungsumlage und nicht über eine Heraufsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu refinanzieren, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Steuerfinanzierung - dem Wesen der Steuer entsprechend - ihre Rügemöglichkeiten in Bezug auf die Höhe des Gewässerunterhaltungsbeitrages reduziert wären, möglicherweise sogar ganz entfallen würden (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2010 - OVG 9 N 55.09 - juris, Rdnr. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09
    Es ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden, dass der von den Gemeinden an die Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlende Gewässerunterhaltungsbeitrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bereits vor oder zu dessen Beginn festgesetzt wird und daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 - juris, Rdnr. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 5.18

    Erhebung eines Wasserverbandsbeitrags

    Dass eine Anwendung des (reinen) Flächenmaßstabs sowohl auf Verbandsebene als auch auf Gemeindeebene keinen durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken begegnet, ist im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 u.a. - juris Rn. 9 und vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 - juris Rn. 12; nachfolgend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - LKV 2011, 124, juris Rn. 39 ff.).

    Auch die Bildung von Rücklagen betrifft die Höhe des Beitragssatzes, bei dessen Festsetzung den Verbänden ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. zu §§ 28, 30 WVG: BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 7.18

    Gerichtliche Überprüfung des Vorhalts der unangemessen hohen Rücklagenbildung

    Dass eine Anwendung des (reinen) Flächenmaßstabs sowohl auf Verbandsebene als auch auf Gemeindeebene keinen durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken begegnet, ist im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 u.a. - juris Rn. 9 und vom 9. März 2010 - OVG 9 N 125.08 - juris Rn. 12; nachfolgend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - LKV 2011, 124, juris Rn. 39 ff.).

    Auch die Bildung von Rücklagen betrifft die Höhe des Beitragssatzes, bei dessen Festsetzung den Verbänden ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. zu §§ 28, 30 WVG: BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2014 - 9 N 182.12

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsbeitrag;

    c) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 , vom Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 - juris Rdnr. 16, sowie vom Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 u. a. - juris, Rdnr. 9, abgewichen wäre.

    Unbeschadet der Frage der Entscheidungserheblichkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung des Verbandsgebiets nach "Gemeinden bzw. Flurstücken" ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die vom Kläger zitierten Passagen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 , des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. November 2006 - OVG 13 B 13.05 - juris Rdnr. 16, sowie des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 - juris, Rdnr. 9, weder ausdrücklich noch mittelbar mit der Frage beschäftigen, inwieweit beim Zuschnitt der Verbandsgebiete nach Gewässereinzugsgebieten Spielraum für Überlegungen zur Verwaltungspraktikabilität besteht.

  • VG Potsdam, 15.01.2013 - 6 K 53/12

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer sind erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreitet (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 - Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 und OVG 9 S 45.08, LKV 2009, 423).

    Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer sind erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreitet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 - Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 und OVG 9 S 45.08, LKV 2009, 423).

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung folgerichtig auch unbeanstandet geblieben, dass der von den Gemeinden an die Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlende Gewässerunterhaltungsbeitrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bereits vor oder zu dessen Beginn festgesetzt wird und daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 14).
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 3 K 693/12

    Straßenausbaubeiträge

    Der Beitragserhebung der Stadt ... für den Ausbau der ... im Ortsteil ... liegt eine rechtswirksame Satzung zugrunde (vgl. zum Absehen einer "ungefragten Fehlersuche" trotz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes, BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 9 N 62.09 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 9 A 2054/07 -, juris Rn. 72).
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung folgerichtig auch unbeanstandet geblieben, dass der von den Gemeinden an die Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlende Gewässerunterhaltungsbeitrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bereits vor oder zu dessen Beginn festgesetzt wird und daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 14).
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 339/15

    Nachträgliche Erhöhung der Abgaben für Wasser- und Bodenverbände; echte

    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung folgerichtig auch unbeanstandet geblieben, dass der von den Gemeinden an die Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlende Gewässerunterhaltungsbeitrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bereits vor oder zu dessen Beginn festgesetzt wird und daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 14).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.11.2019 - 5 K 2765/16
    Eine aus der prognostischen Haushaltsfestsetzung resultierende Über- oder Unterdeckung kann dann nur über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 14).
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 3 K 701/12

    Ausbaubeiträge

    Der Beitragserhebung der Stadt ... für den Ausbau der ... im Ortsteil ... liegt eine rechtswirksame Satzung zugrunde (vgl. zum Absehen einer "ungefragten Fehlersuche" trotz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes, BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 9 N 62.09 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 9 A 2054/07 -, juris Rn. 72).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.11.2019 - 5 K 1221/16
  • VG Cottbus, 21.09.2017 - 3 K 137/12

    Festsetzung des Beitrags für den Straßen- bzw. Fahrbahnausbau

  • VG Cottbus, 15.03.2018 - 5 K 265/11

    (Keine) Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterbliebener Vertagung bei

  • VG Schwerin, 23.04.2014 - 4 A 218/12

    Klage gegen Bescheid über Straßenausbaubeiträge

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