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   VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06   

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VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06 (https://dejure.org/2006,6658)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.09.2006 - 9 N 844/06 (https://dejure.org/2006,6658)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. September 2006 - 9 N 844/06 (https://dejure.org/2006,6658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines als Satzung beschlossenen Bebauungsplans; Anforderungen an eine Bekanntmachung auf Grund der notwendigen sog. "Anstoßfunktion"; Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ; Rechtliche Einordnung großflächiger Einzelhandelsbetriebe; Aufgabe der ...

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 1 Abs. 4; ; BauGB § 1 Abs. 7; ; BauGB § 244 Abs. 2; ; BauGB § 8 Abs. 2; ; BauNVO § 11 Abs. 3; ; HLPG § 11 Abs. 3 Nr. 1; ; UVPG § 17; ; UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht: Ziele der Raumordnung und großflächiger Einzelhandel - Anpassungsgebot, Anstoßwirkung, Entwicklungsgebot, Großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Konfliktbewältigung, Konfliktverlagerung, Ziele Der Raumordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Großflächige Handelsbetriebe nur in Ober-/Mittelzentren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 57, 72
  • NVwZ-RR 2007, 298
  • BauR 2007, 759
  • ZfBR 2007, 161
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Hessen, 06.11.2000 - 9 N 2265/99

    Genehmigung von Bebauungsplänen - Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06
    Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. z. B. Urteile des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, HSGZ 2001, 441, und 12. Juli 2004 - 9 N 3140/02 -).

    Für die Planrechtfertigung ist es entgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Auffassung nicht erforderlich, dass ein zwingender Grund oder ein akutes Bedürfnis die Errichtung eines Lebensmittelmarktes am vorgesehenen Standort geradezu erfordert (vgl. hierzu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: 78. Ergänzungslieferung September 2005, § 1 Rdnr. 32, sowie Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, HGZ 2001, 441).

    In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (so BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70, 74f., und vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, UPR, 1999, 271; Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, a.a.O.).

    Somit zwingt die Regelung des § 1 Abs. 2 BauNVO die Gemeinden nicht mehr, auf Flächen, die im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen (M) dargestellt sind, lediglich Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) und Kerngebiete (MK) festzusetzen (so bereits Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, NJW 1985, 1570 = DÖV 1985, 237) ist der Anstoßfunktion genügt, wenn die jeweilige Bekanntmachung den möglicherweise an der Bauleitplanung interessierten Bürger über die Tatsache des Planungsvorhabens informiert, ihm also bewusst macht, dass seine Belange tangiert sein können, so dass er sich alsdann anhand der ausgelegten Planentwürfe und Pläne über seine tatsächliche Betroffenheit informieren kann.

    Dabei ist zu beachten, dass der interessierte Bürger sich im Allgemeinen bewusst ist, dass der genauere Umfang des von der Bauleitplanung erfassten Gebiets ohnehin nur durch Einsicht in die ausgelegten Planungsunterlagen feststellbar ist (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, a.a.O.).

    Hierfür muss ihm bereits die Bekanntmachung einen ersten informativen Hinweis geben (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, a.a.O.).

    Auf der anderen Seite muss der von der Bauleitplanung erfasste Bereich mit dem vorhandenen Gebietsnamen hinreichend übereinstimmen, so dass dessen Verwendung nicht irreführend wirkt (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06
    In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (so BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70, 74f., und vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, UPR, 1999, 271; Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, a.a.O.).

    Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 C. 6.98 -, UPR 1999, 271, sowie Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 C 2265/99 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06
    Ein Bauleitplan, der zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, ist rechtswidrig und kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 305).

    Dazu ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vergleiche dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30. September 2000 - 9 N 1831/93 -).

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06
    Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser rechtlichen Möglichkeit die Planung objektiv nicht berühren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1999 - 10 A 6491/96

    Baugenehmigung; Ballfangzaun; Fußballplatz; Rücksichtnahmegebot; Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Betroffenheiten als typische planbedingte Folge abzeichnen, die zu einer Konfliktverlagerung in das Baugenehmigungsverfahren führen, dort aber nicht mehr Gegenstand einer Nach- und Feinsteuerung über das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO) sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 1999 - 10 A 6491/96 -, BRS 62 Nr. 181).
  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06
    Ihre Bewältigung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - BVerwG4 B 25.89 -, BRS 52 Nr. 39).
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 74.72

    Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06
    In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen (so BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70, 74f., und vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, UPR, 1999, 271; Urteil des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Begriff der Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06
    Es ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei dem geplanten Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 950 m² um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 -, ZfBR 2004, 669).
  • VGH Hessen, 25.02.2004 - 9 N 3123/01

    Erschließungsstraße; Verkehrsbelastung; Biotopwertverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 25.09.2006 - 9 N 844/06
    Mit nur geringen Verkehrsbelästigungen müssen Anlieger rechnen (so Urteil des Senats vom 25. Februar 2004 - 9 N 3123/01 -, m.w.N.).
  • VGH Hessen, 28.05.2001 - 9 N 1626/96

    Grundstücksveräußerung während Normenkontrollverfahren; Zusatz und

  • OVG Saarland, 28.10.1997 - 2 N 2/97

    Antragsbefugnis; Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Verkehrsfläche;

  • VGH Hessen, 12.07.2004 - 9 N 3140/02

    Gemeinde; Straßenplanung; Bebauungsplan; Naturschutz; Verzicht auf

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 5 S 1444/10

    Bauleitplanung; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Geräuschimmissionen durch Zu-

    Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72).

    Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann.

    Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan "Im Ried - Auf dem Ried" spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.

    Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage ("auf der grünen Wiese") entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2012 - 8 S 2525/09

    Regionalplan; Beachtung der Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans;

    Eine regionalplanerische Festlegung, die ein in einem landesweiten Raumordnungsplan (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 ROG) - in Baden-Württemberg etwa im Landesentwicklungsplan (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 LplG) - rechtswirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung nicht beachtet, verstößt daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG und kann selbst kein gültiges Ziel der Raumordnung sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06 - ESVGH 57, 72; Halama in Planung und Plankontrolle, Festschrift für Otto Schlichter, 1995, S. 201 ; Nonnenmacher, VBlBW 2008, 161 ).

    Der Regionalplan darf diesen auf einer höheren Raumordnungsstufe der Landesplanung unter Berücksichtigung der dort erkennbaren und bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) Differenzierungsrahmen nicht verändern, also etwa einen im Landesentwicklungsplan verbindlich als Ausnahme von der Regel festgelegten Tatbestand ausschließen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O. juris Rn. 73; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337 ).

    Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der vorrangigen landesplanerischen Aussagen im Landesentwicklungsplans 2002 (vgl. HessVGH, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.; Uechtritz, a.a.O.), ist aufgrund des klar und eindeutig abweichenden Wortlautes des Regionalplans nicht möglich.

  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 4 C 358/14

    Ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windkraftanlagen und Siedlungsgebieten

    An diese Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans ist der nachfolgende Regionalplan gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG gebunden (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, NVwZ-RR 2007, 298; VGH Baden-Württemberg, 15. November 2012 - 8 S 2525/09 -, DVBl 2013, 384).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 5 S 1049/14

    Aufstellung eines (Angebots-) Bebauungsplans für bestimmten Industriebetrieb

    Der Antragsgegnerin war es insbesondere nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich auch an den Wünschen des Vorhabenträgers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 - 26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72).
  • VG Kassel, 02.03.2016 - 1 K 1122/13

    Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage im Biosphärenreservat Rhön;

    Außerdem ist an die Zielfestlegung des Landesentwicklungsplans der nachfolgende Regionalplan gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG gebunden (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, Rn. 32, juris, vom 25. September 2006 - 9 N 844/06 -, NVwZ-RR 2007, 298).
  • VG Kassel, 25.10.2017 - 7 K 117/15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer

    Zwar richtet sich der LEP 2013 an den Regionalplangeber, der an die Zielfestlegung des Landesentwicklungsplans § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG gebunden ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N, Rn. 32, juris; Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06, Rn. 73, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 02.11.2007 - 8 G 2552/07

    Baurecht: Abwehrrechte einer Gemeinde gegen geplante Baumaßnahmen für

    Im Übrigen sind selbst großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche in Unter- und Kleinzentren nicht vollständig ausgeschlossen, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Zielfestlegung in Nr. 2.4.3 - 2 des Regionalplans Südhessen 2000 festgestellt hat (HessVGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06, zitiert nach juris Leitsatz 2).
  • VG Kassel, 02.03.2016 - 1 K 602/13

    Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage im Biosphärenreservat Rhön;

    Außerdem ist an die Zielfestlegung des Landesentwicklungsplans der nachfolgende Regionalplan gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG gebunden (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, Rn. 32, juris, vom 25. September 2006 - 9 N 844/06 -, NVwZ-RR 2007, 298).
  • VG Frankfurt/Main, 02.11.2007 - 8 G 2535/07

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine der Nachbargemeinde erteilten

    Im Übrigen sind selbst großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche in Unter- und Kleinzentren nicht vollständig ausgeschlossen, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Zielfestlegung in Nr. 2.4.3 - 2 des Regionalplans Südhessen 2000 festgestellt hat (HessVGH, Urteil vom 25.09.2006 - 9 N 844/06, zitiert nach juris Leitsatz 2).
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