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   LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06   

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LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06 (https://dejure.org/2006,20669)
LG Bonn, Entscheidung vom 03.05.2006 - 9 O 30/06 (https://dejure.org/2006,20669)
LG Bonn, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - 9 O 30/06 (https://dejure.org/2006,20669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Überleitungsanzeige, Kongruenz, Quotenvorrecht, Eingliederungshilfe, Erwerbsschaden

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 90 BSHG, § 93 SGB XII, § 116 SGB X, §§ 39 ff. BSHG, §§ 53 ff. SGB XII
    Überleitungsanzeige, Kongruenz, Quotenvorrecht, Eingliederungshilfe, Erwerbsschaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss einer Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten Schadenersatzansprüchen auf den Sozialhilfeträger durch ein Quotenvorrecht des Geschädigten; Sachliche Kongruenz zwischen einer von einem Sozialhilfeträger erbrachten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten Schadenersatzansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG (jetzt § 93 Abs. 1 SGB XII) ist nicht durch ein Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 08.04.1997 - VI ZR 112/96

    Begriff des Schadens

    Auszug aus LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
    Dieses Quotenvorrecht hat die Rechtsprechung auf den gesamten Schaden des Geschädigten erstreckt einschließlich solcher Schäden, die mit den erbrachten Sozialleistungen sachlich nicht kongruent sind (so BGH, VersR 1997, 901; BGH, VersR 2001, 387; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 238).

    Soweit der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (VersR 1997, 901) das Quotenvorrecht des Geschädigten bekräftigt hat, lag keine Überleitungsanzeige vor (ebensowenig in OLG Düsseldorf, NZV 1996, 256).

  • BSG, 04.07.1995 - 2 RF 45/94

    Studenten - Gesetzliche Unfallversicherung - Nutzung von Hochschuleinrichtungen -

    Auszug aus LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
    Soweit der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (VersR 1997, 901) das Quotenvorrecht des Geschädigten bekräftigt hat, lag keine Überleitungsanzeige vor (ebensowenig in OLG Düsseldorf, NZV 1996, 256).
  • OLG München, 27.03.2003 - 1 U 4449/02

    Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch ein in den Kausalverlauf

    Auszug aus LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
    Dass Kürzungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 155, 156 Abs. 3 VVG ungewöhnlich schwierig und langwierig werden (BGH, VersR 1982, 2321; vgl. auch OLG München, VersR 2005, 89), insbesondere dann, wenn schwer zu bewertende, mit dem Kapitalwert anzusetzende Renten zu berücksichtigen sind, und die Beteiligten deshalb zunächst eine Einigung versuchen sollten (Prölss/Martin-Voit/Knappmann, a.a.O., Rn. 27), entlastet die Beklagte nicht, weil hierfür seit dem Verkehrsunfall vom 21.02.1989 und den nachfolgenden Forderungsanmeldungen ausreichend Zeit und Möglichkeit bestand.
  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00

    Rechtsposition des Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger nach

    Auszug aus LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
    Maßgeblich war nach §§ 218 Abs. 2 BGB a.F., 14 StVG, 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 PflVG zunächst die Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. auch BGH, VersR 2002, 869).
  • BGH, 21.11.2000 - VI ZR 120/99

    Kein Quotenvorrecht bei Zusammentreffen von Mitverschulden und

    Auszug aus LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
    Dieses Quotenvorrecht hat die Rechtsprechung auf den gesamten Schaden des Geschädigten erstreckt einschließlich solcher Schäden, die mit den erbrachten Sozialleistungen sachlich nicht kongruent sind (so BGH, VersR 1997, 901; BGH, VersR 2001, 387; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 238).
  • BGH, 24.09.1996 - VI ZR 315/95

    Erbringung des Haftungshöchstbetrages des Haftpflichtversicherers durch Abschluß

    Auszug aus LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
    In einer noch davor liegenden Entscheidung (VersR 1996, 1548) hat der Bundesgerichtshof zur früheren Rechtslage nach § 1542 RVO angedeutet, bei jener Sachlage könne es sich nur um sachlich nicht kongruente Sozialleistungen gehandelt haben, da ansonsten das Quotenvorrecht (nach damaliger Rechtslage des Sozialversicherungsträgers) eingreife.
  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 184/81

    Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf Erstattungsansprüche, die der

    Auszug aus LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
    Auch die Gesetzesmaterialien geben für einen generellen Ausschluss der Überleitungsbefugnis des Sozialhilfeträgers in solchen Fällen nichts her; die Sozialhilfeträger wurden erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X einbezogen, um sie für den Zeitpunkt des Forderungsübergangs nicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu benachteiligen (Bundestagsdrucksache 9/95, Seite 41; vgl. auch BGH, VersR 1983, 989; BGH, VersR 1996, 649).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.1996 - 1 U 124/95

    Übergang von Schadensersatzansprüchen auf Sozialhilfeträger; Quotenvorrecht des

    Auszug aus LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
    Dieses Quotenvorrecht hat die Rechtsprechung auf den gesamten Schaden des Geschädigten erstreckt einschließlich solcher Schäden, die mit den erbrachten Sozialleistungen sachlich nicht kongruent sind (so BGH, VersR 1997, 901; BGH, VersR 2001, 387; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 238).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 318/94

    Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Sozialhilfeträger

    Auszug aus LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
    Auch die Gesetzesmaterialien geben für einen generellen Ausschluss der Überleitungsbefugnis des Sozialhilfeträgers in solchen Fällen nichts her; die Sozialhilfeträger wurden erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X einbezogen, um sie für den Zeitpunkt des Forderungsübergangs nicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu benachteiligen (Bundestagsdrucksache 9/95, Seite 41; vgl. auch BGH, VersR 1983, 989; BGH, VersR 1996, 649).
  • OLG Hamm, 04.08.2003 - 3 U 138/02
    Auszug aus LG Bonn, 03.05.2006 - 9 O 30/06
    Bei einem Schadensfall, für den § 116 SGB X noch nicht galt, hat dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen (VersR 2004, 1267) und ist der bejahenden Auffassung der Vorinstanz (OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2003, 3 U 138/02, www.nrwe.de) nicht gefolgt.
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 273/03

    Überleitung eines Schadensersatzanspruchs der Mutter gegen den Arzt wegen des

  • OLG Celle, 19.07.1984 - 5 U 117/83

    Eingliederungshilfe als Unfallschaden

  • OLG Köln, 30.03.1984 - 19 U 196/83

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Träger der Sozialversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 9 SO 22/09
    Dieses verurteilte die Klägerin mit Urteil vom 03.05.2006, Az. 9 O 30/06, zur Zahlung des von dem Beklagten bezifferten Schadensersatzes in Höhe von 47.422,25 EUR und stellte fest, dass die Klägerin verpflichtet sei, dem Beklagten unter Beachtung der aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG folgenden Höchstgrenzen sämtliche weiteren Verdienstausfallschäden des Beigeladenen zu ersetzen.
  • LG Hagen, 21.02.2007 - 2 O 198/05

    Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Schadensersatz bei einer Verletzung der

    Sachliche Kongruenz ist nur gegeben, wenn die Sozialleistung der Behebung eines artgleichen Schadens dient, wobei es genügt, wenn der Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einzustehen hat (vgl. LG C3, Urteil vom 03.05.2006, Az.: 9 O 30/06, zitiert nach Juris, Randzeichen 18).
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