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   LG Bonn, 06.07.2015 - 9 O 342/14   

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https://dejure.org/2015,19218
LG Bonn, 06.07.2015 - 9 O 342/14 (https://dejure.org/2015,19218)
LG Bonn, Entscheidung vom 06.07.2015 - 9 O 342/14 (https://dejure.org/2015,19218)
LG Bonn, Entscheidung vom 06. Juli 2015 - 9 O 342/14 (https://dejure.org/2015,19218)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Sorgfaltspflicht eines Bauschutt-Recyclingbetriebes im Hinblick auf potentielle Bombenfunde gegenüber einem Gebäudeversicherer

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für Explosion einer Weltkriegsbombe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Haftung aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog für Bombenschäden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Recyclinganlage muss Bauschutt nicht auf Weltkriegsbomben überprüfen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Recyclinganlage muss Bauschutt nicht auf Weltkriegsbomben überprüfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Auszug aus LG Bonn, 06.07.2015 - 9 O 342/14
    Das gilt auch für den Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, wobei der Nachbar hier die beeinträchtigenden Einwirkungen zudem nicht nach § 1004 BGB verhindern kann (BGH, NZM 2009, 834, 835 Rn. 18, bezogen auf Zustand und Nutzung; Schulze- Staudinger , BGB, 8. Auflage 2014, § 906 Rn. 24).

    Folglich haftet der Eigentümer oder Nutzer nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog nur, wenn das von ihm ausgehende beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist (BGH, NZM 2009, 834, 835 Rn. 20 m.w.N.).

    Es handelt sich nämlich insoweit um Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird (BGH NZM 2009, 834, 386 Rn. 20).

  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 277/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausschluss durch deliktsrechtliche Haftung

    Auszug aus LG Bonn, 06.07.2015 - 9 O 342/14
    Wenn ein Grundstückseigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen ist, bestimmte Immissionen zu dulden, kommt ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Betracht, der auch für grobkörperliche Immissionen gilt (BGH NJW 2011, 3294, 3296 Rn. 20; BGH NZM 2009, 384 Rn. 9).
  • OLG Köln, 22.12.2015 - 25 U 16/15

    Ansprüche des Grundstücksnachbarn wegen Beschädigungen durch Detonation eines

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Juli 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 9 O 342/14 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 06.07.2015 zu 9 O 342/14 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 250.948,82 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft zu zahlen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

  • OLG Köln, 10.04.2018 - 25 U 15/17
    Das Landgericht hat nach Einverständnis der Parteien die Sitzungsprotokolle vom 15.07.2016 in dem Verfahren 1 O 253/15 und vom 15.06.2015 in dem Verfahren 9 O 342/14 mit den protokollierten Aussagen der Zeugen (soweit hier relevant) D, E, F, G und H (1 O 253/15) beigezogen und die Klage mit Urteil vom 31.03.2017 abgewiesen.

    Denn dieser hat lediglich bekundet, er habe den Beklagten an der Stelle der späteren Detonation in einer Unterhaltung mit einer bzw. zwei anderen Personen gesehen, nicht jedoch, dass sich das Gespräch auf einen Gegenstand bezogen habe, bei dem es sich ersichtlich um die Bombe gehandelt habe (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 15.07.2016 im Verfahren 1 O 253/16; Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 15.06.2015 im Verfahren 9 O 342/14).

  • LG Bonn, 16.09.2016 - 1 O 253/15
    Die Kammer schließt sich der vom 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 22.12.2015 (25 U 16/15, juris) und von der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn im Urteil vom 06.07.2016 (9 O 342/14, juris) dargelegten Auffassung an, wonach es vorliegend hinsichtlich des Grundstücks H-Straße in Z bzw. dessen Nutzung durch den Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Blindgängerexplosion am 03.01.2014 an einem spezifischen Grundstücksbezug im vorgenannten Sinne fehlt.
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