Rechtsprechung
LG Aachen, 11.10.2002 - 9 O 355/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,36061) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AGBG § 5; AGBG § 9; AGBG § 13 ff.
Anforderungen an das Transparenzgebot in der fondsgebundenen Lebensversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 2003, 716
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Auszug aus LG Aachen, 11.10.2002 - 9 O 355/01
Die vom BGH im Urteil vom 9.5.2001 (VersR 2001, 841) aufgestellten Grundsätze zur kapitalbildenden Lebensversicherung, wonach Klauseln in AGB, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Versicherungsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlusskosten regeln, wegen Intransparenz unwirksam sind, wenn sie dem VN etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen halten, gelten auch für die fondsgebundene Lebensversicherung.
- LG Düsseldorf, 30.07.2003 - 23 S 8/03
Lebensversicherung - Im Zweifel Abschlusskosten zehn Jahre anzusetzen
Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2001, 2014), der sich die Kammer anschließt, über die Transparenzanforderungen kapitalbildender Lebensversicherungen auch auf die hier im Streit stehende fondsgebundene Lebensversicherung übertragbar (vgl. LG Aachen, VersR 2003, 716), da die Interessenlage des Versicherungsnehmers bei beiden Arten von Versicherungen identisch ist.