Rechtsprechung
   LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20600
LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12 (https://dejure.org/2013,20600)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.08.2013 - 9 O 95/12 (https://dejure.org/2013,20600)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. August 2013 - 9 O 95/12 (https://dejure.org/2013,20600)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,20600) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Reifenplatzer als Unfallschaden im Sinne der Kaskoversicherungsbedingungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht der Kaskoversicherung für einen Schaden am Pkw infolge eines Reifenplatzers

  • rabüro.de

    Reifenplatzer kann versicherungsrechtlich als Unfall zu werten sein

  • Justiz Baden-Württemberg

    Nr A.2.3.2 Abs 1 S 2 AKB 2008, Nr A.2.3.2 Abs 2 S 2 AKB 2008
    Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden; Reifenplatzer infolge eines eingefahrenen Fremdkörpers

  • captain-huk.de

    Reifenplatzer infolge eines größeren, eingefahrenen Fremdkörpers ist kein Betriebsschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reifenplatzer als Unfallschaden

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Reifenplatzer: Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Reifenplatzer als Unfallschaden im Sinne der Kaskoversicherungsbedingungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollkasko muss für Schäden durch "Reifenplatzer" infolge eines von außen eingedrungenen Fremdkörpers einstehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Reifenplatzer und die Folgen - Unfallschaden oder Betriebsschaden?

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abgrenzung Unfallschaden und Betriebsschaden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Autoreifen geplatzt - Versicherter Unfall oder Schaden durch nicht versicherten "Betriebsvorgang"?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kaskoversicherung: Reifenplatzer durch Fremdkörper

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vollkasko muss für Schäden durch "Reifenplatzer" infolge eines von außen eingedrungenen Fremdkörpers einstehen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Gericht sieht Unfall, nicht Betriebsschaden - Reifenplatzer - Vollkasko muss zahlen

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Zur Einstandspflicht des Vollkaskoversicherers bei einem platzenden Autoreifen

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung von Unfallereignis und Betriebsschaden - verschiedene Kriterien

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Geplatzter Reifen und die Vollkaskoversicherung zahlt nicht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Reifen geplatzt - muss die Versicherung Schäden am Fahrzeug zahlen?

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Reifenpanne: Vollkasko muss zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vollkaskoversicherung kann Fahrzeugschäden aufgrund geplatzten Reifens abdecken - Schäden wegen Reifenplatzen stellt nicht zwangsläufig Betriebsschaden dar

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 210
  • NZV 2014, 223
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 21.04.1989 - 20 U 255/88
    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12
    In diesem Zusammenhang macht sich die Beklagte das Urteil des OLG Hamm vom 21.04.1989 - 20 U 255/88 - zu eigen.

    Ob die von Beklagtenseite zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.04.1989 - 20 U 255/88 - (juris, Rn. 7) zutrifft, kann dahinstehen.

  • BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12
    b) Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.1968 (NJW 1969, 96) handelt es sich bei Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden, wenn sie aus solchen Risiken entstehen, denen das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12
    Bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen kommt es darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Klausel verstehen muss (BGH, NJW 1993, 2369 f.; stRspr).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 154/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12
    Dabei ist auszugehen von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und zu ermitteln, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (BGH, NJW 2006, 1056; stRspr).
  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06

    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12
    Vor einer Anwendung der Unklarheitenregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB und vor Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB ist die Klausel zunächst nach dem Grundsatz objektiver Auslegung (BGH, NJW-RR 2007, 1697, 1700) auszulegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 305c, Rn. 15 m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 17.02.2012 - 22 O 503/11

    Vollkaskoversicherung: Wirksamkeit des Ausschlusses von Schäden "aufgrund eines

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12
    In diesem Zusammenhang ist Knappmann (in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, AKB 2008 A.2.3, Rn. 13; ebenso LG Stuttgart, Urt. v. 17.02.2012, NJW-RR 2012, 1500) der Auffassung, es bleibe unklar, was unter "Schäden aufgrund eines Betriebsvorgangs" zu verstehen sei.
  • OLG Hamm, 31.05.1989 - 20 U 328/88

    Betriebsschaden; Gewöhnlicher Fahrbetrieb; Verwirklichung des Risikos;

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12
    Dafür genügt es nicht, dass der Schaden beim normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, in diesem Fall also während des Fahrens auf der Autobahn (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.05.1989, NZV 1989, 396).
  • OLG Koblenz, 11.02.2011 - 10 U 742/10

    Fahrzeugvollversicherung: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12
    So hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 11.02.2011 (VersR 2012, 175, 176) zutreffend darauf hingewiesen, dass etwa das Anfahren eines Fahrzeugs gegen einen starren Gegenstand nicht zu den Gefahren gehöre, denen ein Kfz im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt sei.
  • RG, 02.12.1911 - V 266/11

    Hypothekverpfändung; Inhalt; Form; Guter Glaube

    Auszug aus LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12
    Der Kläger kann Zahlung, nicht nur Freistellung verlangen, weil seine Inanspruchnahme angesichts der Gebührenrechnung vom 21.03.2012 (Anlage K5) feststeht (RGZ 78, 26, 34).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2020 - 9 U 124/18

    Kfz-Kaskoversicherung: Unfall bei Platzen eines Reifens, Beweislast für die

    (Vgl. entsprechend bei einem Schaden durch einen Fremdkörper im Motor BGH, a. a. O..) In jedem Fall handelt es sich um eine Einwirkung von außen, die unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt (BGH, a. a. O.; vgl. im Übrigen auch LG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 210).
  • LG Augsburg, 28.02.2014 - 12 O 3509/13

    Kaskoversicherung - Fahrzeugkippen vom Wagenheber- Rütteln am Rad

    Dabei ist von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auszugehen und zu ermitteln, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013, Az. 9 O 95/12).

    Insoweit ist eine enge Auslegung der Klausel geboten (vgl. näher dazu LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013, Az. 9 O 95/12).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht