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   OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00   

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OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00 (https://dejure.org/2001,14979)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 (https://dejure.org/2001,14979)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - 9 R 5/00 (https://dejure.org/2001,14979)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigungsverfahren bei der Feststetzung einer Kreisumlage; Ermessen der Kommunalaufsichtsbehörden bei Festsetzung von Kreisumlagen; Genehmigungsvorbehalt der Kommunalaufsichtsbehörden; Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Kommunalaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96

    Gültigkeit einer Haushaltssatzung unter Beachtung der gemeindlichen

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00
    etwa BVerfGE 79, 127 ff und 83, 363 ff;BVerwG, DVBl. 1996, 1062 f und NVwZ 1998, 63 ff.

    BVerwG, NVwZ 1998, 63, unter Bezugnahme auf BVerfGE 79, 127, 151.

    dazu BVerwGE 101, 99, und NVwZ 1998, 63; Jenewein, a.a.O., S. 87 ff, 91; Henneke, Aufgabenzuständigkeit..., a.a.O., S. 47, 58 f.

    folgt der Senat der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie insbesondere aus dem Beschluß vom 28.2.1997 - 8 N 1.96 -.

    NVwZ 1998, 63 ff, und i.ü.

    insbesondere BVerwG, NVwZ 1998, 63 f.

  • BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95

    Zuweisung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an Kreise durch Generalklausel;

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00
    etwa BVerfGE 79, 127 ff und 83, 363 ff;BVerwG, DVBl. 1996, 1062 f und NVwZ 1998, 63 ff.

    dazu BVerwGE 101, 99, und NVwZ 1998, 63; Jenewein, a.a.O., S. 87 ff, 91; Henneke, Aufgabenzuständigkeit..., a.a.O., S. 47, 58 f.

    die Beschlüsse vom 24.4.1996 - 7 NB 2.95 -, E 101, 99 ff, DVBl. 1996, 1062, und vom 3.3.1997 - 8 B 130.96 -, NVwZ 1998, 66.

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00
    dazu insbesondere die sog. "Rastede"- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 79, 127.

    etwa BVerfGE 79, 127 ff und 83, 363 ff;BVerwG, DVBl. 1996, 1062 f und NVwZ 1998, 63 ff.

    BVerwG, NVwZ 1998, 63, unter Bezugnahme auf BVerfGE 79, 127, 151.

  • VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15

    Begründungsanforderungen an die Festsetzung eines Kreisumlagesatzes

    Die bei der Festsetzung der Kreisumlage nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Saarlandes zu beachtenden Anforderungen (Urteile vom 19.12.2001 -9 R 5/00- und vom 29.08.2001 -9 R 2/00-) seien erfüllt.

    Diese Festsetzung genügt nicht den Anforderungen, die der Landkreis bei der Ermittlung und Festlegung des Umlagesatzes nach §§ 18, 19, 19a KFAG unter Berücksichtigung der Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 119 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes -SLVerf- sowie der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit(OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 -9 R 2/00- und vom 19.12.2001 -9 R 5/00- sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02-) und des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. Urteile vom 31.01.2013 -8 C 1/12- und vom 16.06.2015 -10 C 13/14-) zu beachten hatte.

    Vielmehr ist der Landkreis gehalten, auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14-: Rn. 41 a.E.: "der kreiseigene Finanzbedarf wird von diesem konkret ermittelt. Für den gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden kann nichts anderes gelten." BVerwGE 152, 188/199) Bei der Überprüfung einer solchen Prognoseentscheidung kommt dem Landkreis ein Bewertungs- oder Entscheidungsvorrang (Beurteilungsspielraum, Einschätzungsprärogative) zu, den sowohl die Kommunalaufsicht im Rahmen der Kontrolle wie auch das Gericht im Rahmen eines eventuell nachfolgenden Rechtsstreits als nicht zu widerlegende Einschätzung hinzunehmen hat, ohne sie durch eine eigene Einschätzung ersetzen zu dürfen(VG des Saarlandes, Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02-), " d.h. die vertretbaren Gründe für die zu überprüfende Entscheidung (Hervorhebung durch die Kammer) sind insoweit gelten zu lassen, als sie nicht widerlegt werden können".(OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 30, juris Rn. 79).

    Als Kriterien kommen dabei in Betracht: das Vorhandensein so genannter freier Spitzen, der Stand der Aufgabenerfüllung (Infrastrukturausstattung), die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen, die mittelfristige Finanzplanung und das Einsparpotenzial sowie die Möglichkeiten der Streckung von Finanzierungen.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 31).

    Diese vom Landkreis danach getroffene Prognoseentscheidung kann nur in zweierlei Hinsicht überprüft werden, nämlich einerseits darauf, ob der Kreis bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen der gebotenen Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat, und andererseits darauf, ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft, letztlich also vertretbar ist.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 29, juris Rn. 77).

    Unabhängig davon, wie das Verhältnis der §§ 19, 19a KFAG zueinander mit Blick auf abweisbare und unabweisbare Aufgaben nach dem Willen des saarländischen Gesetzgebers letztlich sein sollte(Das Urteil des OVG des Saarlandes vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, könnte man dahingehend verstehen, dass die unabweisbaren Aufgaben des Landkreises einen nicht weiter zu bewertenden Sockelbetrag des Umlagesolls bilden, vgl. juris Rdnr. 231), sind diese Vorschriften vor dem Hintergrund des Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls verfassungskonform auszulegen.

    Es ist auch Sache der einzelnen Gemeinde, die jeweils über in der kommunalen Haushaltswirtschaft fachkundiges Personal verfügt, erforderlichenfalls nach Abklärung noch offener Fragen mit dem Kreis, die eigene finanzielle Haushaltslage zu bewerten und die maßgebenden Umstände dem Kreis bei Bedarf hinsichtlich ihrer Relevanz für die bevorstehende Festsetzung des Umlagesatzes nachvollziehbar vorzutragen(So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.11.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdruck S. 61, 62; diese Rspr. entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2007 -2 BvR 2215/01-).

    Der Landkreis muss bei seiner Wertung jedoch von sich aus alle auch "sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte" berücksichtigen(So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-).

    Diese rechtsfehlerhafte Einschätzung darf - wie das OVG des Saarlandes betont (9 R 5/00, amtl. Abdruck S. 30) und das Gericht in seinem Urteil vom 21.11.2003 -11 K 43/02- schon dargelegt hat - im Rahmen der Rechtskontrolle nicht durch eine eigene Einschätzung der Kommunalaufsichtsbehörde ersetzt werden, was gleichermaßen auch für das ebenfalls nur zur Rechtskontrolle befugte Gericht gilt.

  • VG Saarlouis, 21.11.2003 - 11 K 43/02

    Kriterien einer der Festsetzung eines Kreisumlagesatzes zugrundeliegenden

    Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 06.12.2000 erließ das OVG des Saarlandes in zwei, die Rechtmäßigkeit von Kreisumlagen der Landkreise St. Wendel bzw. Merzig-Wadern betreffenden Verfahren -9 R 2/00 und 9 R 5/00-, Aufklärungsbeschlüsse, in denen unter anderem ausgeführt war, dass Einiges dafür spreche, den Kreisen bei der Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Umlagefestsetzung die dauernde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden beeinträchtige bzw. rechtlich relevant gefährde oder -wenn nicht- mit dem Ausgleichsgebot des § 19 Abs. 3 Nr. 2 KFAG in Einklang stehe, eine die aufsichtsbehördliche und gerichtliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen.

    Sie rügt, dass die beklagtenseits vorgenommene Anhörung, die Prüfung seiner Wahrnehmungszuständigkeit und die inhaltliche Abwägung nicht den Anforderungen entsprächen, die das OVG in seinen Urteilen vom 29.08.2001 und vom 19.12.2001 -9 R 5/00-formuliert habe.

    Diese Festsetzung genügt nicht den Anforderungen, die der Landkreis nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteile vom 29.08.2001 -9 R 2/00- und vom 19.12.2001 -9 R 5/00-) bei der Ermittlung und Festlegung des Umlagesatzes zu beachten hatte.

    allgemein dazu: Wolff/Bachhoff/Stober, Verwaltungsrecht 1, 10. Auflage 1994, § 31 Rdn. 24 ff, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 114 Rdn. 34 ff., 37 ff; BVerwGE 64, 239 ff; 72, 38 ff; 79, 209 ff; BVerwG, NVwZ 1991, 568 ff; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.1999 -2 R 12/98-." (OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2001 -9 R 5/00-, amtl. Abdr. S. 29 f.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Prognoseentscheidung des Landkreises nur in zweierlei Hinsicht überprüfbar ist, nämlich einerseits darauf, ob der Kreis bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen der gebotenen Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat, und andererseits darauf, ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft, letztlich also vertretbar ist (9 R 5/00, amtl. Abdr. S. 29).

    Dieses Vorgehen entspricht nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, nach welcher die verfassungsmäßige Selbstverwaltungsgarantie gebietet, dass bereits die Beeinträchtigung oder Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit einer einzigen kreisangehörigen Gemeinde zur Folge haben muss, dass der Umlagesatz nicht in der beabsichtigten Höhe festgesetzt werden darf (9 R 5/00, amtl. Abdr. S. 36 f., 64); hiernach ist der Kreisumlagesatz bereits dann zu ermäßigen, wenn dies - bei Anlegung eines strengen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (a.a.O., S. 64 f.) - durch die Haushaltslage einer einzigen kreisangehörigen Gemeinde geboten wird, was bedeutet, dass sich die Umlagefestsetzung an den Verhältnissen der finanzschwächsten Gemeinde zu orientieren hat.

    Abgesehen davon, dass ein solcher Einwand in derartigen Konstellationen bereits grundsätzlich nicht durchzugreifen vermag, hat das Oberverwaltungsgericht bereits in den am 06.12.2000 in den Verfahren 9 R 2/00 und 9 R 5/00 ergangenen Beschlüssen ausgeführt, dass "die Frage negativer Auswirkungen auf die Finanzsituation der Gemeinden im Wege einer Gesamtschau einzelner dafür maßgeblicher Kriterien wie der Existenz freier Spitzen, des Standes der Aufgabenerfüllung, der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände, des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung, des Einsparpotentials und eventuell noch ausschöpfbarer Einnahmemöglichkeiten zu beurteilen, klärbar also letztlich nur aufgrund einer komplexen Prognose" ist (vgl. jeweils Blatt 3 des amtl. Abdruckes zitierter Beschlüsse).

    Diese rechtsfehlerhafte Einschätzung darf - wie das OVG betont hat (9 R 5/00, amtl. Abdruck S. 30) - im Rahmen der Rechtskontrolle nicht durch eine eigene Einschätzung der Kommunalaufsichtsbehörde ersetzt werden, was gleichermaßen auch für das ebenfalls nur zur Rechtskontrolle befugte Gericht gilt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    Zwar wird die "freie Finanzspitze" insbesondere von der älteren Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtschau als signifikantestes Kriterium mit umfassender Aussagekraft und damit als "Leitkenngröße" angesehen (z.B. OVG Nds, Urteil vom 3. September 2002, - 10 LB 3714/01 -, juris Rn 68; vgl. auch SaarlOVG vom 19. Dezember 2001, - 9 R 5/00 -, juris Rn 81 ff).

    Anders als die Rücklage nach dem früheren kameralistischen Haushaltsrecht (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 19. Dezember 2001, - 9 R 5/00 -, juris, Rn 81; Garçon in PdK, § 18 GemHVO, Anm. 5.2.3, S. 15/16) handelt es sich bei den doppischen Rücklagen nicht um Bargeld oder eigens gebildete Fonds aus der Vermögensmasse der Kommune, sondern um einen Buchwert, der anzeigt, in welchem Umfang die Vermögenswerte durch eigenes oder eben durch fremdes Kapital gedeckt sind bzw. finanziert wurden.

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

    Die bei der Festsetzung der Kreisumlage nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(Insoweit verwies der Beklagte auf die Urteile vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 - und vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -.) und des Bundesverwaltungsgerichts(Insoweit verwies der Beklagte auf die Urteile vom 31.1.2013 - 8 C 1.12 - und vom 16.6.2015 - 10 C 13.14 -.) zu beachtenden Anforderungen seien erfüllt.

    Der frühere 9. Senat des erkennenden Gerichts hat aus Anlass der Klage eines Landkreises gegen die Versagung der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde entschieden, dass die Frage negativer Auswirkungen der geplanten Haushaltssatzung des Kreises auf die Finanzsituation kreisangehöriger Gemeinden im Wege einer Gesamtschau einzelner, dafür maßgebender Kriterien, wie etwa der Existenz "freier Spitzen", der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände, des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung zu beurteilen, also letztlich nur aufgrund einer "komplexen Prognose" zu klären sei.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 -, bei juris, wonach eine auch als Beurteilungsspielraum bezeichenbare Einschätzungsprärogative von Exekutiv- oder Legislativorganen unter anderem immer dann besteht, wenn und soweit der Gegenstand des von ihnen anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffes von einer prognostischen Entscheidung und von Risiken mit wertendem Charakter abhängt, und die Ausfüllung dieses Prognosespielraums eine vorausschauende Einschätzung erfordert zum einen hinsichtlich des Begriffs der dauernden Leistungsfähigkeit, mit der die Frage einer auch in der überschaubaren Zukunft vorhandenen Aufgabenerfüllungskraft angesprochen wird) Da es auch dabei im Ausgangspunkt um die gesetzlich begründeten Festsetzungsbefugnisse des Landkreises gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden geht, gilt das in gleicher Weise für die vorliegende Fallkonstellation und zwingt dazu, dem Landkreis bei dieser Beurteilung eine die gerichtliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen.

    Vor dem Hintergrund der aktuell äußerst angespannten Haushaltslage vieler Kommunen und auch der Gemeindeverbände im Saarland ist mit Blick auf die in § 18 Abs. 3 KFAG gesetzlich vorgesehenen (variablen) Anpassungsmöglichkeiten bei den Kreisumlagen schließlich darauf hinzuweisen, dass die Landkreise auch nach dem Erlass der Haushaltssatzungen verpflichtet bleiben, die eigene Situation und gleichzeitig die Auswirkungen des von ihren Kreistagen beschlossenen Umlagesatzes auf die Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden zu beobachten und dessen Höhe erforderlichenfalls im Rahmen eines Nachtragshaushaltes anzupassen.(vgl. auch hierzu zu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 -, bei juris, Rn 114) Dass der Kreistag des Landkreises Saarlouis am 1.10.2015 und am 17.12.2015 - jeweils begründet mit dem extrem angestiegenen Zugangsgeschehen im Flüchtlingsbereich - in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht durch zwei Nachträge zum Stellenplan Nachpersonalisierungen von 2, 5 beziehungsweise 4 Stellen beschlossen hat, ist von der Sachlage her für den Senat nachvollziehbar und kein Anlass, von einer "Rücksichtslosigkeit" gegenüber der Klägerin auszugehen.

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 160/18

    Anfechtung eines Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage

    Die bei der Festsetzung der Kreisumlage nach der Rechtsprechung Oberverwaltungsgerichtes Saarlandes(Insoweit verweist der Beklagte auf die Urteile vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 - und vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -.) und des Bundesverwaltungsgerichts(Insoweit verweist der Beklagte auf die Urteile vom 31.1.2013 - 8 C 1/12 - und vom 16.6.2015 - 10 C 13/14 -.) zu beachtenden Anforderungen seien erfüllt.

    Der frühere 9. Senat des erkennenden Gerichts hat aus Anlass der Klage eines Landkreises gegen die Versagung der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde entschieden, dass die Frage negativer Auswirkungen der geplanten Haushaltssatzung des Kreises auf die Finanzsituation kreisangehöriger Gemeinden im Wege einer Gesamtschau einzelner, dafür maßgebender Kriterien, wie etwa der Existenz "freier Spitzen", der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände, des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung zu beurteilen, also letztlich nur aufgrund einer "komplexen Prognose" zu klären sei.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 -, bei juris, wonach eine auch als Beurteilungsspielraum bezeichenbare Einschätzungsprärogative von Exekutiv- oder Legislativorganen unter anderem immer dann besteht, wenn und soweit der Gegenstand des von ihnen anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffes von einer prognostischen Entscheidung und von Risiken mit wertendem Charakter abhängt, und die Ausfüllung dieses Prognosespielraums eine vorausschauende Einschätzung erfordert zum einen hinsichtlich des Begriffs der dauernden Leistungsfähigkeit, mit der die Frage einer auch in der überschaubaren Zukunft vorhandenen Aufgabenerfüllungskraft angesprochen wird) Da es auch dabei im Ausgangspunkt um die gesetzlich begründeten Festsetzungsbefugnisse des Landkreises gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden geht, gilt das in gleicher Weise für die vorliegende Fallkonstellation und zwingt dazu, dem Landkreis bei dieser Beurteilung eine die gerichtliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen.

    Vor dem Hintergrund der aktuell äußerst angespannten Haushaltslage vieler Kommunen und auch der Gemeindeverbände im Saarland(vgl. hierzu auch die Meldung in der Saarbrücker Zeitung vom 3.2.2016, "In Überherrn bleiben auch in Zukunft die großen Sprünge aus", der sich mit der Genehmigung des Haushalts 2016 der Klägerin durch die Kommunalaufsicht auseinandersetzt) ist mit Blick auf die in § 18 Abs. 3 KFAG gesetzlich vorgesehenen (variablen) Anpassungsmöglichkeiten bei den Kreisumlagen schließlich darauf hinzuweisen, dass die Landkreise auch nach dem Erlass der Haushaltssatzungen verpflichtet bleiben, die eigene Situation und gleichzeitig die Auswirkungen des von ihren Kreistagen beschlossenen Umlagesatzes auf die Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden zu beobachten und dessen Höhe erforderlichenfalls im Rahmen eines Nachtragshaushaltes anzupassen.(vgl. auch hierzu zu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 -, bei juris, Rn 114) In dem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsamt bereits in seinem Schreiben vom Oktober 2015 im Zusammenhang mit der Genehmigung von zwei Nachträgen zum Haushalt 2015 allgemein darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die äußerst angespannte Haushaltslage aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die daraus resultierende Notwendigkeit andauernder umfangreicher Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen, die bei den Gemeinden zu Einsparungen im Personalsektor führten, auch von den sich über Umlagen finanzierenden Gemeindeverbänden eine "zurückhaltende Personalpolitik" zu erwarten sei.

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01

    Finanzausgleich; Kreisumlage; Kreisumlagehebesatz; Mehreinnahmen;

    Als das signifikanteste Kriterium mit einer umfassenden Aussagekraft und damit als eine Art Leitkenngröße zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde ist die sog. "freie Spitze" anzusehen (OVG Saarlouis, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 9 R 5/00 -, zitiert nach juris), die in der Differenz aus dem haushaltsrechtlich dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Überschuss des Verwaltungshaushalts und den Ausgaben für die Kredittilgung besteht (Schmidt-Jortzig/ Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts, RN 279).
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02

    Allzuständigkeit; Anhörung; Ausgleichsaufgabe; Ausgleichszahlung; Bedarfsdeckung;

    Als signifikantestes Merkmal mit einer umfassenden Aussagekraft zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde hat der Senat bereits früher die sogenannte "freie Spitze" anerkannt (Urt. d. Sen. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O., siehe auch OVG Saarland, Urt. v. 19.12.2001 - 9 R 5/00 -, zitiert nach juris), die in der Differenz aus dem haushaltsrechtlich dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Überschuss des Verwaltungshaushalts und den Ausgaben für die Kredittilgung besteht.
  • OVG Niedersachsen, 27.12.2004 - 10 LB 6/02

    Zulässigkeit und Grenzen der Samtgemeindeumlage

    Als signifikantestes Merkmal mit einer umfassenden Aussagekraft zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde hat der Senat bereits früher die sogenannte "freie Spitze" anerkannt (Urt. v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O.; s.a. Urt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 - a.a.O. und OVG Saarland, Urt. v. 19. Dezember 2001 - 9 R 5/00 -, zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2010 - 15 A 15/09

    Rechtmäßigkeit eines Kreisumlagebescheids; Verpflichtung zum unverzüglichen

    Dass ein den Anforderungen der KrO NRW genügender Abwägungsprozess stattgefunden hat, wird dabei - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kreistag bei der Festsetzung der Höhe des Kreisumlagesatzes sein zugehöriges Prüfprogramm nicht an den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Saarland vom 29. August 2001 - 9 R 2/00 - und vom 19. Dezember 2001 - 9 R 5/00 - ausgerichtet haben soll.
  • VG Gelsenkirchen, 28.11.2008 - 15 K 2695/06

    Stadt Waltrop klagt erfolglos gegen Hebesatz der Kreisumlage 2006

    Daher genügte das hier gemäß § 55 KrO durchgeführte Verfahren ferner den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (OVG Saarlouis) vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 9 R 5/00 -, juris Rdnr. 113, 224 ff.
  • VG Saarlouis, 31.03.2010 - 11 K 1483/08

    Zuständigkeit der Landkreise für Sozialleistungen; Delegation bzw.

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