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   BSG, 21.12.1961 - 9 RV 298/60   

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BSG, 21.12.1961 - 9 RV 298/60 (https://dejure.org/1961,2368)
BSG, Entscheidung vom 21.12.1961 - 9 RV 298/60 (https://dejure.org/1961,2368)
BSG, Entscheidung vom 21. Dezember 1961 - 9 RV 298/60 (https://dejure.org/1961,2368)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 656 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • SG Duisburg, 30.11.2021 - S 49 AS 1815/19
    Die entsprechende Einverständniserklärung kann dabei - als Prozesshandlung - auch in einem gerichtlichen Sitzungstermin unmittelbar gegenüber dem Gericht wirksam erklärt werden (BSG, Urt. v. 21.12.1961 - 9 RV 298/60, juris, Rn. 19; Bergner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 124 SGG, Rn. 54; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., 2020, § 124 SGG, Rn. 3a).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2003 - L 9 U 167/03

    Voraussetzungen für die Zurückweisung einer Rechtssache an das Sozialgericht

    Um einen Verfahrensmangel handelt es sich auch bei einem Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip, der stets mit einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs einhergeht (vgl. BSG NJW 1962, 656).

    Hiervon ist, wie bei Verstößen gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs allgemein, auch vorliegend auszugehen; denn es ist jedenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren, das eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht kennt, regelmäßig nicht auszuschließen, daß neuer Vortrag eines Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 105 Rdn 12 , § 124 Rdn 2a, § 159 Rdn 3a und § 160 Rdn 23; BSG NJW 1962, 656, wo ebenfalls von einem wesentlichen Verfahrensmangel ausgegangen wird, sowie zur gleichartigen Bedeutung der unterbliebenen Anhörung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG auch BSG, Beschl. v. 7.11.2000 - B 2 U 14/00 R, Beschl. v. 25.11.1999 - B 13 RJ 25/99 R und Beschl. v. 22.04.198 - B 9 SB 19/97 R).

  • LSG Niedersachsen, 11.05.2001 - L 9 U 127/01
    Um einen Verfahrensmangel handelt es sich auch bei einem Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip, der stets mit einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs einhergeht (vgl. BSG NJW 1962, 656).

    Hiervon ist, wie bei Verstößen gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs allgemein, auch vorliegend auszugehen; denn es ist jedenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren, das eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht kennt, regelmäßig nicht auszuschließen, daß neuer Vortrag eines Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können (vgl Meyer-Ladewig aaO, § 124 Rdn 2a, § 159 Rdn 3a und § 160 Rdn 23; BSG NJW 1962, 656, wo ebenfalls von einem wesentlichen Verfahrensmangel ausgegangen wird).

  • BSG, 28.06.2018 - B 9 SB 53/17 B

    Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung und des Merkzeichens G

    Zwar wird sie in der Regel schriftlich erfolgen, sie kann aber auch durch mündliche Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder - wie im Fall des Klägers - eines Erörterungstermins zu Protokoll abgegeben werden (vgl BSG Urteil vom 21.12.1961 - 9 RV 298/60 - SozR Nr. 4 zu § 124 SGG Juris RdNr 19; Bergner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 124 RdNr 54 mwN).
  • SG Stuttgart, 30.11.2009 - S 24 AS 2559/07

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Wege des sozialrechtlichen

    siehe zu Letzterem nur BSG, Urt. v. 21.12.1961 - 9 RV 298/60, SozR Nr. 4 zu § 124 SGG.
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