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   BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 5/95   

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https://dejure.org/1996,345
BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 (https://dejure.org/1996,345)
BSG, Entscheidung vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 (https://dejure.org/1996,345)
BSG, Entscheidung vom 12. November 1996 - 9 RVs 5/95 (https://dejure.org/1996,345)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gehörlosigkeit - Vollendung des 16. Lebensjahres - Entziehung der Merkzeichen B und G - Anhaltspunkte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bescheid - Lastenaufhebung - Schwerbehinderter - Ertaubter - Gehörlosenschule - Merkzeichen G und B - Änderung der Verhältnisse

  • vsbinfo.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Entziehung der Merkzeichen B und G wegen Änderung der Verhältnisse, Anspruch auf die Merkzeichen G und B

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 223
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 23.06.1993 - 9a RVs 1/91

    Nachteilsausgleich - Merkzeichen H - Gehörlosigkeit - Kommunikationsstörung -

    Auszug aus BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 5/95
    Zu diesem Zeitpunkt nahm der Kläger noch an der Ausbildung zum technischen Zeichner teil und war daher in Anwendung der im Urteil vom 23. Juni 1993 (BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6) entwickelten Rechtsgrundsätze als "hilflos" iS von § 33b EStG anzusehen (vgl ferner Rundschreiben (RdSchr) des Bundesminister f. Arbeit u. Sozialordnung (BMA) vom 27. April 1994, BABl 6/1994 S 69; s auch die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage - BSGE 79, 231 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 14).

    Auch die Aufnahme dieses - bis jetzt nicht geänderten - Passus in die "Anhaltspunkte" ist im Ergebnis als Änderung der rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen (vgl Entscheidungen des Senats in SozR 3870 § 4 Nr. 3, SozR 3-3870 § 3 Nr. 5 und BSGE 72, 285, 286 f = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6; Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in SozR 3-3870 § 3 Nr. 6).

    Die eingetretene Änderung der Verhältnisse ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil die zum Merkzeichen G in den AHP 1983 aufgestellten Kriterien unzureichend und daher mit Rücksicht auf höherrangige Normen einer Korrektur zu unterziehen wären, wie das der Senat in der Entscheidung vom 23. Juni 1993 (BSGE 72, 285 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 6) zu den zum Merkzeichen H ergangenen AHP entschieden hat.

    In seiner Entscheidung vom 23. Juni 1993 (aaO) hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, daß die tiefgreifenden Kommunikationsstörungen, an der Gehörlose typischerweise leiden, sich insbesondere in der Ausbildung auswirken, weil Wahrnehmung, Erkenntnis und Lernen durch die Sprache vermittelt und gesteuert werden.

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

    Auszug aus BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 5/95
    Die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, der Feststellungen zu Lasten eines Schwerbehinderten aufhebt, richtet sich auch dann nach der Sach- und Rechtslage der letzten Verwaltungsentscheidung, wenn die Vollziehung des Aufhebungsbescheides ausgesetzt ist oder dieser aus sonstigen Gründen bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens keine praktische Wirksamkeit entfaltet (Abgrenzung zu BSG vom 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 = BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4).

    Für derartige noch nicht vollzogene Aufhebungsbescheide ist der für das Kassenarztrecht zuständige 6. Senat des BSG in stRspr (vgl BSGE 7, 129, 135; 15, 161, 168 = SozR Nr. 4 zu § 368n RVO; 33, 161, 163 = SozR Nr. 35 zu § 368a RVO; 73, 234, 236 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4) davon ausgegangen, daß die gerichtliche Überprüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen habe.

  • BSG, 15.08.1996 - 9 RVs 10/94

    Anfechtungsklage zur Herabsetzung des GdB

    Auszug aus BSG, 12.11.1996 - 9 RVs 5/95
    Die Begründetheit einer gegen einen derartigen Aufhebungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage beurteilt sich daher nicht nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (so insbesondere der 2. Senat des BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18; ferner der erkennende Senat in SozR 3-3870 § 4 Nr. 5 S 25; vgl auch die Entscheidung des Senats vom 15. August 1996 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 13).

    So hat denn auch der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 15. August 1996 (SozR 3-3870 § 4 Nr. 13) - trotz der in § 38 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) enthaltenen Aufschubsregelung - Änderungen in den Verhältnissen, die während einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung eines die Schwerbehinderung feststellenden Bescheides eingetreten waren, grundsätzlich für rechtlich unbeachtlich angesehen und hiervon nur wegen bestimmter, hier nicht vorliegender verfahrensrechtlicher Besonderheiten eine Ausnahme zugelassen.

  • BSG, 11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Heilungsbewährung - wesentliche

    Bei der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Bescheid vom 20.1.1993 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung iS von § 48 SGB X (vgl BSG Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 - BSGE 79, 223, 225 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 57 S 128 f mwN) .
  • BSG, 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R

    Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer isolierten Anfechtungsklage ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens ( vgl Senatsurteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 - BSGE 79, 223, 225 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 57 S 129 = Juris RdNr 14; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 33 mwN ) .
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Unterbringung in

    Dabei wird entgegen der Ansicht des LSG nicht nur auf die Änderungen bis zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens/der Verwaltungsverfahren abzustellen sein (so für die Aufhebung von Leistungsbewilligungen BSG SozR 4-3100 § 62 Nr. 3 mwN) , sondern wegen der der Verfügung des Kostenbeitrags innewohnenden Dauerwirkung ist auch jede Änderung während des Klageverfahrens zu beachten (vgl zur Änderung bei Beitrags- und Umlagebescheiden BSGE 79, 223 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr. 57) .
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