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Rechtsprechung
   LG Bochum, 23.04.2021 - I-9 S 115/20   

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https://dejure.org/2021,19792
LG Bochum, 23.04.2021 - I-9 S 115/20 (https://dejure.org/2021,19792)
LG Bochum, Entscheidung vom 23.04.2021 - I-9 S 115/20 (https://dejure.org/2021,19792)
LG Bochum, Entscheidung vom 23. April 2021 - I-9 S 115/20 (https://dejure.org/2021,19792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2021, 634
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Bochum, 16.10.2020 - 75 C 72/20

    Dem Schuldner stehen auch im Falle der vorzeitigen Restschuldbefreiung ab dem

    Auszug aus LG Bochum, 23.04.2021 - 9 S 115/20
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 16.10.2020 (75 C 72/20) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus LG Bochum, 23.04.2021 - 9 S 115/20
    Entsprechend § 300a Abs. 2 S. 3 a.F. hat der Beklagte bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung der Klägerin den Neuerwerb herauszugeben (vgl. BGH NZI 2010, 111; Begr. RegE zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, BT-Drs. 17/11268, 17, 31) und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen.
  • BGH, 16.03.2023 - IX ZR 150/22

    Haftung des Treuhänders

    b) Nach dem Wortlaut des § 300a Abs. 1 Satz 1 InsO aF, auf den § 300 Abs. 4 Satz 3 InsO aF verweist, ist für den Neuerwerb allein auf den Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO aF abzustellen (so auch LG Bochum, NZI 2021, 634, 635; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 6. Aufl., § 300 Rn. 27; Jaeger/Preuß, InsO, § 300a Rn. 18; Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl., InsO, § 300 Rn. 48, § 300a Rn. 6).
  • LG Lübeck, 07.07.2022 - 14 S 122/21

    Insolvenzverwalterhaftung: Prozessführung gegen den ehemaligen Insolvenzverwalter

    (LG Bochum, Urteil vom 23. April 2021 - I-9 S 115/20 -, Rn. 8 ff., Juris).

    Auch in der Zusammenschau ergibt sich bei Zugrundelegung dieses Normverständnisses ein in sich schlüssiges Normgefüge, wie von Allemand (in: NZI 2021, 634) überzeugend herausgearbeitet:.

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10508
VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20 (https://dejure.org/2021,10508)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.03.2021 - A 9 S 115/20 (https://dejure.org/2021,10508)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. März 2021 - A 9 S 115/20 (https://dejure.org/2021,10508)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlicher Richter; Entziehung; Willkür; Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Gänzlich untauglich; Rechtsmissbräuchlich; Mitwirkung; Abgelehnter Richter; Entscheidung in eigener Sache; Ablehnung; Terminsverlegung; Erheblicher Grund; Vertrauensverhältnis; ...

  • rechtsportal.de

    Gesetzlicher Richter; Entziehung; Willkür; Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Gänzlich untauglich; Rechtsmissbräuchlich; Mitwirkung; Abgelehnter Richter; Entscheidung in eigener Sache; Ablehnung; Terminsverlegung; Erheblicher Grund; Vertrauensverhältnis; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20
    Denn in diesen Fällen erfordert die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens durch den abgelehnten Richter selbst und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.08.2020 - 1 BvR 793/19 -, und vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, beide juris).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris).

    101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet u. a., dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität und Distanz fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.02.1967 - 2 BvR 235/64 - BVerfGE 21, 139, vom 08.06.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 und vom 11.03.2013, a. a. O.).

    In der Konsequenz dieser Garantie liegt es auch, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, über dessen Ablehnung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entschieden worden ist (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, a. a. O.).

    Denn in diesen Fällen erfordert die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens durch den abgelehnten Richter selbst und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.08.2020 - 1 BvR 793/19 -, juris, und vom 11.03.2013, a. a. O., jeweils m. w. N.).

    Da das Ablehnungsgesuch entgegen § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO durch den Einzelrichter selbst abgelehnt wurde, obwohl es nicht rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unzulässig war, liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, der auch das Urteil erfasst (BVerfG, Beschluss 11.03.2013, a. a. O.; BFH, Beschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19 -, juris).

  • BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvR 793/19

    Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20
    Denn in diesen Fällen erfordert die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens durch den abgelehnten Richter selbst und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.08.2020 - 1 BvR 793/19 -, und vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, beide juris).

    Denn in diesen Fällen erfordert die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens durch den abgelehnten Richter selbst und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.08.2020 - 1 BvR 793/19 -, juris, und vom 11.03.2013, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 14.11.2012 - 2 KSt 1.11

    Besorgnis der Befangenheit; Befangenheitsgesuch; Zuständigkeit; Spruchkörper;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20
    Dass die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen konnte und mit der Art und Weise der Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.11.2012 - 2 KSt 1.11 - juris Rn. 2), ergibt sich nicht, im Gegenteil: Schon die Verfahrensweise des Einzelrichters bei der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags begegnet vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 1 GG erheblichen Bedenken.
  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20
    Davon ausgehend nimmt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen absoluten Revisionsgrund i. S. d. § 138 Nr. 1 VwGO indes nicht schon bei jedem auch nur irrtümlichen Verstoß gegen Regelungen an, die den gesetzlichen Richter im Einzelfall bestimmen, sondern nur dann, wenn die Verletzung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften - objektiv - willkürlich erfolgt ist, weil nur dann der zugleich erforderliche Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters vorliege (BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40).
  • BVerwG, 28.07.1998 - 11 B 20.98
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20
    Willkürlich in diesem Sinne ist die Auslegung der den gesetzlichen Richter bestimmenden Vorschriften, wenn sie durch sachliche Erwägungen nicht mehr gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 28.07.1998 - 11 B 20.98 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02 - NJW 2003, 281; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 138 Rn. 35).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20
    101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet u. a., dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität und Distanz fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.02.1967 - 2 BvR 235/64 - BVerfGE 21, 139, vom 08.06.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 und vom 11.03.2013, a. a. O.).
  • BFH, 16.10.2019 - X B 99/19

    Unzulässige Selbstentscheidung abgelehnter Richter über einen Ablehnungsantrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20
    Da das Ablehnungsgesuch entgegen § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO durch den Einzelrichter selbst abgelehnt wurde, obwohl es nicht rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unzulässig war, liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, der auch das Urteil erfasst (BVerfG, Beschluss 11.03.2013, a. a. O.; BFH, Beschluss vom 16.10.2019 - X B 99/19 -, juris).
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20
    Willkürlich in diesem Sinne ist die Auslegung der den gesetzlichen Richter bestimmenden Vorschriften, wenn sie durch sachliche Erwägungen nicht mehr gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 28.07.1998 - 11 B 20.98 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02 - NJW 2003, 281; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 138 Rn. 35).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - A 9 S 115/20
    101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet u. a., dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität und Distanz fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.02.1967 - 2 BvR 235/64 - BVerfGE 21, 139, vom 08.06.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 und vom 11.03.2013, a. a. O.).
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