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   VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18   

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https://dejure.org/2019,25219
VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 (https://dejure.org/2019,25219)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 (https://dejure.org/2019,25219)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 (https://dejure.org/2019,25219)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 MRK, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 5 AufenthG 2004
    Wesen des nationalen Abschiebungsschutzes; Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach AufenthG 2004 § 60 Abs 5; Abschiebungsverbot für Flüchtlinge aus Somalia; Auswirkungen des Nichtbestehens eines Abschiebungsverbots nach AufenthG 2004 § 60 Abs 5 auf AufenthG 2004 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Asyl: Kein generelles Verbot von Abschiebungen nach Somalia

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungen nach Somalia

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebung nach Somalia zulässig

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    G. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Feststellung von Abschiebungsverboten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des erkennenden Gerichtshofs umfasst dieser Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 35 unter Verweis auf das Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -, juris).

    In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 36, und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 Rn. 24 jeweils noch zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht ist mit den genannten Entscheidungen aus dem Jahr 2013 von seiner früheren Rechtsprechung zu § 53 Abs. 4 AuslG a.F., nach der Urheber der Gefahr ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein musste, unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausdrücklich abgerückt (vgl. zur Abgrenzung beider Gewährleistungen nochmals BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, a.a.O. Rn. 23 ff., und vom 13.06.2013, a.a.O. Rn. 25; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 159 f., sowie Haderlein, in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 1. Aufl. 2016, Rn. 119).

    Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände in dem genannten Sinne vorliegen, die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 26 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 "Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich", Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 265, 301 und 309).

    Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 37 f. m.w.N. zur stRspr.).

    52 Angesichts des materiellen Nachrangs dieses Abschiebungsverbots gegenüber dem vorrangig zu prüfenden nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17) und der gegenüber diesem strengeren Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11) sowie mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 36 betreffend das Verhältnis zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist zwar - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch insoweit (erst recht) kein tatbestandsausschließendes Spezialitätsverhältnis gegenüber dem Erstgenannten anzunehmen.

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18
    Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 9 und 11).

    Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 S 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 282).

    29 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt dahingehend präzisiert, dass der - im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwendete (vgl. hierzu unter 3.) - strengere Maßstab der "Extremgefahr" zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist, sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13, und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11).

    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist danach relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018, a.a.O., Rn. 9 und vom 21.08.2018, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N. zur Rspr. des EGMR und auch des sich an diesem orientierenden EUGH).

    Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018, a.a.O., Rn. 9 und 11, und vom 21.08.2018, a.a.O., Rn. 14 jeweils im Kontext der Rückführung anerkannter Flüchtlinge in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union).

    52 Angesichts des materiellen Nachrangs dieses Abschiebungsverbots gegenüber dem vorrangig zu prüfenden nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17) und der gegenüber diesem strengeren Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11) sowie mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 36 betreffend das Verhältnis zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist zwar - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch insoweit (erst recht) kein tatbestandsausschließendes Spezialitätsverhältnis gegenüber dem Erstgenannten anzunehmen.

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner - Afghanistan betreffenden - grundlegenden Entscheidung vom 31.01.2013 aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Somalia in der Sache "Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich" (Urteil vom 28.06.2011, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681) abgeleitet, dass (schlechte) sozio-ökonomische und humanitäre Verhältnisse im Bestimmungsland grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen Art. 3 EMRK verletzten, wenn die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe "zwingend" seien.

    Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen - wie nach damaligem Stand in Somalia - nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen seien, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, halte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das im Verfahren M. S. S. gegen Belgien und Griechenland (betreffend Dublin-Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Klägers berücksichtigt werden müsse, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 25 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 "Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich", Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 280 bzw. 282 f.).

    Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände in dem genannten Sinne vorliegen, die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 26 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 "Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich", Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 265, 301 und 309).

    Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 194 ff. unter Verweis insbesondere auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 "Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich", Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 266 und 294 f.).

    bb) Im Einklang hiermit geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner jüngeren Rechtsprechung - anders als noch in seiner Entscheidung in der Sache "Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich" vom 28.06.2011 (Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 248 ff.) - im Hinblick auf die deutlich verbesserte Sicherheitslage nicht (mehr) davon aus, dass die derzeitige Lage in Mogadischu dort jeden in der Stadt der echten Gefahr einer Behandlung aussetzt, die gegen Art. 3 EMRK verstößt, weshalb nunmehr jeweils im Einzelfall zu fragen ist, ob die persönlichen Umstände des jeweiligen Beschwerdeführers so seien, dass dessen Rückführung nach Mogadischu Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 10.09.2015 "R.H./Schweden", Nr. 4601/14, NVwZ 2016, 1785 Rn. 62 ff., insb. 68 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 05.09.2013 "K.A.B./Schweden", Nr. 866/11, Nr. 87 ff.; im Urteil vom 10.09.2015 im Einzelfall verneint für eine Frau mit familiärer Unterstützung in Mogadischu, die nicht auf die Unterkunft in einem Lager für Flüchtlinge angewiesen war).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2017 - A 11 S 1704/17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes; Gefahrenlage für eine Bevölkerungsgruppe wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18
    Denn das Bundesverwaltungsgericht ist mit den genannten Entscheidungen aus dem Jahr 2013 von seiner früheren Rechtsprechung zu § 53 Abs. 4 AuslG a.F., nach der Urheber der Gefahr ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein musste, unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausdrücklich abgerückt (vgl. zur Abgrenzung beider Gewährleistungen nochmals BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, a.a.O. Rn. 23 ff., und vom 13.06.2013, a.a.O. Rn. 25; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 159 f., sowie Haderlein, in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 1. Aufl. 2016, Rn. 119).

    Im Rahmen der hiernach anzustellenden Gesamtschau können neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f. m.w.N. zur parallelen Rspr. des BayVGH).

    Es gilt insoweit - wie im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 184 ff. m.w.N. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, sowie m.w.N. zur Rspr. des EGMR zum "sufficiently real risk").

    Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a.a.O., Rn. 194 ff. unter Verweis insbesondere auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 "Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich", Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 266 und 294 f.).

  • VGH Bayern, 12.07.2018 - 20 B 17.31292

    Erfolgloser Antrag eines somalischen Asylbewerbers auf Gewährung subsidiären

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18
    Schließlich ist naturgemäß in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder, speziell im Falle Somalias auch von Mitgliedern ihres Clans, zurückgreifen können (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 35 zur Bedeutung derartiger Netzwerke für die Reintegration in den somalischen Arbeitsmarkt), wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (vgl. in diesem Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 422 ff. zu Abschiebungen nach Kabul).

    Letzteres ist im Falle Somalias nach derzeitigem Erkenntnisstand (allein) die mit Linienflügen direkt anzufliegende Hauptstadt Mogadischu (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 32 sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 04.03.2019, Stand: Januar 2019, S. 22).

    Es kann mit Blick hierauf dahingestellt bleiben, ob in der Region Mogadischu gleichwohl weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht, denn jedenfalls ist nach der dargestellten Erkenntnislage gegenwärtig die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben (vgl. in diesem Sinne bereits die Bewertung durch das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 35 ff.; ebenso BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.; zur Heranziehung dieses Kriteriums im Rahmen der bei der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellenden Gesamtwürdigung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 439 f. m.w.N.).

    Schließlich bestehen nach der Rechtsprechung der beiden genannten Oberverwaltungsgerichte auch mit Blick auf die allgemeine schlechte Versorgungslage in Somalia keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Bewertung gebieten (vgl. hierzu nochmals OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015, a. a. O., Rn. 46 ff., sowie BayVGH, Urteil vom 12.07.2018, a. a. O., Rn. 31 ff., jeweils m.w.N. betreffend arbeitsfähige junge Männer ohne akute gesundheitliche Beschwerden mit familiärem Rückhalt in Somalia; vgl. in diesem Sinne auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2018 - A 14 K 4941/16 -, juris Rn. 72 ff.).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18
    In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 36, und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 Rn. 24 jeweils noch zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht ist mit den genannten Entscheidungen aus dem Jahr 2013 von seiner früheren Rechtsprechung zu § 53 Abs. 4 AuslG a.F., nach der Urheber der Gefahr ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein musste, unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausdrücklich abgerückt (vgl. zur Abgrenzung beider Gewährleistungen nochmals BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, a.a.O. Rn. 23 ff., und vom 13.06.2013, a.a.O. Rn. 25; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 159 f., sowie Haderlein, in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 1. Aufl. 2016, Rn. 119).

    Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke anhand des genannten Maßstabs erforderlich ist (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 Rn. 13 m.w.N. zur stRspr.).

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18
    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist danach relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018, a.a.O., Rn. 9 und vom 21.08.2018, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N. zur Rspr. des EGMR und auch des sich an diesem orientierenden EUGH).

    Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018, a.a.O., Rn. 9 und 11, und vom 21.08.2018, a.a.O., Rn. 14 jeweils im Kontext der Rückführung anerkannter Flüchtlinge in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union).

    In der Konsequenz sind auch die auf §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 und die auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG (vgl. zur gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, wonach eine nach der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer regelmäßig in - der hier vorliegenden - behördlichen Befristungsentscheidung gesehen werden kann, nur BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, NVwZ 2017, 1531 Rn. 72; Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 -, NVwZ-RR 2017, 887 Rn. 23 und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, NVwZ 2019, 483 Rn. 25 f.) beruhende Befristungsentscheidung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids rechtmäßig ergangen.

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 B 40.18

    Hinderungsgründe für die Überstellung eines Asylbewerbers in einen anderen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18
    Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 S 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 282).

    29 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt dahingehend präzisiert, dass der - im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwendete (vgl. hierzu unter 3.) - strengere Maßstab der "Extremgefahr" zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist, sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13, und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11).

    52 Angesichts des materiellen Nachrangs dieses Abschiebungsverbots gegenüber dem vorrangig zu prüfenden nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17) und der gegenüber diesem strengeren Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11) sowie mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 36 betreffend das Verhältnis zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist zwar - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch insoweit (erst recht) kein tatbestandsausschließendes Spezialitätsverhältnis gegenüber dem Erstgenannten anzunehmen.

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18
    Deshalb kommt eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ungeachtet des materiellen Nachrangs des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG nicht in Betracht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319).

    Da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 einschließlich Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung) handelt, kommt eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ungeachtet des materiellen Nachrangs des Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG nicht in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17; der nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geregelte Verweis auf Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei Allgemeingefahren fand sich damals noch in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufentG).

    52 Angesichts des materiellen Nachrangs dieses Abschiebungsverbots gegenüber dem vorrangig zu prüfenden nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 17) und der gegenüber diesem strengeren Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 5 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61 Rn. 13 und vom 21.08.2018 - 1 B 40.18 -, juris Rn. 11) sowie mit Blick auf den hohen Rang der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 Rn. 36 betreffend das Verhältnis zu § 60 Abs. 2 AufenthG damaliger Fassung, heute: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist zwar - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch insoweit (erst recht) kein tatbestandsausschließendes Spezialitätsverhältnis gegenüber dem Erstgenannten anzunehmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18
    Schließlich ist naturgemäß in diesem Zusammenhang von besonderer Relevanz, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener Familienmitglieder, speziell im Falle Somalias auch von Mitgliedern ihres Clans, zurückgreifen können (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 35 zur Bedeutung derartiger Netzwerke für die Reintegration in den somalischen Arbeitsmarkt), wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (vgl. in diesem Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 422 ff. zu Abschiebungen nach Kabul).

    Es kann mit Blick hierauf dahingestellt bleiben, ob in der Region Mogadischu gleichwohl weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht, denn jedenfalls ist nach der dargestellten Erkenntnislage gegenwärtig die erforderliche Gefahrendichte für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben (vgl. in diesem Sinne bereits die Bewertung durch das OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 35 ff.; ebenso BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.; zur Heranziehung dieses Kriteriums im Rahmen der bei der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellenden Gesamtwürdigung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 439 f. m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10689/15

    Subsidiärer Schutz für Somalier - individuelle Bedrohungslage

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2017 - A 11 S 789/17

    Verfolgungslage für alleinstehende junge Männer in Afghanistan

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • VG Karlsruhe, 10.10.2018 - A 14 K 4941/16

    Asyl Somalia; Rückkehr nach Mogadischu; Sicherheits- und Versorgungslage

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

  • EGMR, 10.09.2015 - 4601/14

    R.H. v. SWEDEN

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 10.17

    Abschiebungsverbot; Asylantrag; Durchentscheiden; Unzulässigkeit Asylantrag

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

  • EGMR, 09.04.2015 - 52301/08

    DELLA MARCA ET AUTRES c. ITALIE

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 - A 11 S 1923/17

    Afghanistan; Provinz Parwan; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12

    Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2021 - A 13 S 3196/19

    Begründung keines generell, allenfalls individuellen Abschiebungshindernisses

    Dem Kläger kommt der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nicht zu (zu dem insoweit einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 23).

    Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist weiter zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen, da Abschiebungsschutz nur derjenige beanspruchen kann, dem im gesamten Zielstaat, also landesweit, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 a. a. O. Rn. 265 ff., 294 f., 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 a. a. O. Rn. 28; Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 32).

    Somalia hat den Zustand eines "failed state" überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat mit einer volatilen Sicherheitslage (siehe bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 34 ff.).

    Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach das Niveau willkürlicher Gewalt in Mogadischu nicht so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein auf Grund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 45; OVG Bremen, Beschluss vom 26.10.2021 - 1 LA 301/20 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, Urteile vom 12.02.2020 a. a. O. Rn. 50, 58 ff., vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 22 ff. und vom 27.03.2018 a. a. O. Rn. 25 ff.; VGH Hessen Urteil vom 01.08.2019 a. a. O. Rn. 40 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 14.07.2021 - VG 2 K 498/17.A - BeckRS 2021, 26494 Rn. 20 und Gerichtsbescheid vom 03.12.2020 - VG 2 K 1688/15.A - juris Rn. 32, 40; VG München, Urteile vom 04.05.2021 - M 11 K 18.33548 - juris Rn. 25 ff. und vom 04.08.2020 - M 11 K 17.41381 - juris Rn. 29 ff., 41; VG Cottbus, Urteile vom 08.12.2020 - 5 K 2093/15.A - juris Rn. 56 ff. und vom 25.08.2020 - 5 K 2339/16.A - juris Rn. 41 ff., 58 ff.; VG Gießen, Urteil vom 29.06.2020 - 8 K 9875/17.GI.A - juris Rn. 39 ff.).

    Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erreichbaren Hilfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.12.2020 a. a. O. Rn. 22 ff., 114 ff. und vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 12.02.2020 a. a. O. Rn. 56, 61).

    Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (vgl. Lagebericht 2021, S. 22; Länderreport 44, S. 2 ff.; s. a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.).

    Das ist bezogen auf Mogadischu - trotz unterschiedlicher Umstände - der gleiche Prognosewert, der dem zeitlich letzten Urteil des erkennenden Gerichtshofs zur humanitären Lage in Mogadischu zugrunde lag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 43 f.).

    Auch wenn nach alledem in Somalia sowohl die allgemeine Sicherheitslage als auch die allgemeine wirtschaftliche und Versorgungslage als äußerst prekär einzustufen sind, bedeutet dies noch nicht, dass deshalb eine Rückführung nach Somalia, insbesondere nach Mogadischu, in Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK generell ausgeschlossen wäre; vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wie sehr die allgemeine Lage in Somalia den jeweiligen Kläger persönlich betreffen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 30, 44 ff.; BayVGH, Urteil vom 12.02.2020 a. a. O. Rn. 50, 58 ff.; VGH Hessen Urteile vom 14.10.2019 - 4 A 1575/19.A - juris Rn. 60 f. und vom 01.08.2019 a. a. O. Rn. 33 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 14.07.2021 a. a. O. Rn. 29 ff. und Gerichtsbescheid vom 03.12.2020 a. a. O. Rn. 35 ff.; VG München, Urteile vom 04.05.2021 a. a. O. Rn. 34 ff. und vom 04.08.2020 a. a. O. Rn. 41 ff.; VG Cottbus, Urteile vom 08.12.2020 a. a. O. Rn. 59, 62 ff. und vom 25.08.2020 a. a. O. Rn. 67 ff.; VG Minden, Urteile vom 01.12.2020 - 1 K 4736/18.A - juris Rn. 38 ff. und vom 04.11.2020 a. a. O. Rn. 59 ff., 88 ff.; VG Gießen, Urteil vom 29.06.2020 a. a. O. Rn. 55 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 29.04.2020 - A 1 K 8214/17 - juris Rn. 52 ff.).

    Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen der in Somalia herrschenden schlechten Lebensbedingungen nicht erfüllt, so vermögen diese Lebensbedingungen auch keine extreme Gefahrenlage zu begründen, die aber von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei allgemeinen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG vorausgesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.07.2019 a. a. O. Rn. 50 ff. und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 131 ff.).

  • VG Karlsruhe, 29.10.2021 - A 14 K 1304/20

    Keine Gewährung subsidiären Schutzes für eritreische Mütter von Kleinkindern;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg umfasst dieser Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 35 = BVerwGE 146, 12 ff. unter Verweis auf das Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, juris = BVerwGE 105, 322 ff; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 25).

    Die Gewährleistung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt dann als Auffangtatbestand in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung keinem der Akteure im Sinne des § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 159 f. m.w.N. und vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 27), wie es hinsichtlich der hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Eritrea der Fall ist.

    Im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Zielstaat als auch der individuellen Umstände des Ausländers zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9 u. 11 sowie Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 25 u. 27 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 -, juris Rn. 212; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 29).

    Naturgemäß in diesem Zusammenhang auch von besonderer Relevanz, inwiefern Rückkehrer auf den Rückhalt im Herkunftsland verbliebener (unterstützungsfähiger und -williger) Mitglieder der (erweiterten) Familie oder ihrer ethnischen Gruppe zurückgreifen können, wiewohl sich aus dem Fehlen eines solchen - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks allein jedenfalls im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten lässt (vgl. hierzu insbesondere VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 422 ff. zu Abschiebungen nach Kabul; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 30 sowie BayVGH, Urteil vom 12.07.2018 - 20 B 17.31292 -, juris Rn. 35 jeweils betreffend Somalia).

    Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 194 ff. unter Verweis insbesondere auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 -, NVwZ 2012, S. 681 Rn. 266 und 294 f.; vgl. zu den vorstehenden Maßstäben zusammenfassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 25 ff.).

    Liegen also - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots wegen schlechter humanitärer Bedingungen nach diesen Vorschriften nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 282 und vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 52).

    Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG), wobei mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) in verfassungskonformer Auslegung zu fordern sein wird, dass dieser Teil des Zielstaats dem Ausländer auch tatsächlich zugänglich ist (vgl. dazu entsprechend BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, NVwZ-Beilage 2003, S. 53, noch zur Vorgängernorm des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; offen lassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 54).

    Der Berichterstatter hat insoweit auch mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Verbindung der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags in einem Bescheid nach der Rückführungsrichtlinie (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 -, "Sadikou Gnandi/Belgien", NVwZ 2018, S. 1625) jedenfalls betreffend das vorliegende Hauptsacheverfahren keine rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 67 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 56 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 245 ff., jeweils m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte

    Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen haben (vgl. VGH BW, Urteile vom 3. November 2017, a.a.O., juris, Rn. 187 f. m.w.N. und vom 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris, Rn. 31).
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