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   VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09   

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https://dejure.org/2009,6927
VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09 (https://dejure.org/2009,6927)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.08.2009 - 9 S 1624/09 (https://dejure.org/2009,6927)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. August 2009 - 9 S 1624/09 (https://dejure.org/2009,6927)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zum Ausschluss aus der Schule bei einem einmaligen Eigentumsdelikt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitwirkung an einem Eigentumsdelikt als gravierende Störung des Schulbetriebs; Verhängung eines Schulausschlusses als ultima ratio der schulischen Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

  • Judicialis

    SchG § 90 Abs. 6 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchG § 90 Abs. 6 Satz 2
    Schulordnungsrecht, Hochschulordnungsrecht: Eigentumsdelikt; Schulfrieden; Schulausschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verweisung von der Schule - Eigentumsdelikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechtswidriger Ausschluss aus der Schule bei einmaligem Eigentumsdelikt - Rechte der Schüler gestärkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 60, 126
  • NVwZ-RR 2010, 62
  • VBlBW 2009, 430
  • DÖV 2009, 1008
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 9 S 1077/09

    Schulverweis wegen massiver Belästigung eines Mitschülers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09
    Ausreichend gewichtige Umstände sind in der Senatsrechtsprechung insbesondere bei Gewalttätigkeiten angenommen worden (vgl. Senatsbeschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89), bei anhaltendem und qualifiziertem Ausgrenzen eines Mitschülers (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2009 - 9 S 1077/09 -) sowie in Fällen, in denen auch eine Vielzahl vorangegangener Schulordnungsmaßnahmen nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hatten (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2007 - 9 S 1481/07 -).

    Der danach anzusetzende Ausgangswert von 5.000,-- EUR ist vorliegend nicht im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren, weil die Entscheidung über den Eilantrag in Verfahren über einen Schulausschluss eine Hauptsacheentscheidung angesichts der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen für einen Schulwechsel vielfach faktisch und für den Zwischenzeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch endgültig vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2009 - 9 S 1077/09 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2006 - 9 S 2590/06

    Ausschluss eines Schülers wegen versuchten Diebstahls mittels eines entwendeten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09
    Bei einem einmaligen Eigentumsdelikt dürften diese Voraussetzungen in der Regel (noch) nicht vorliegen (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 18.12.2006 - 9 S 2590/06 -, VBlBW 2007, 251).

    Eigentumsdelikte dagegen erreichen für sich genommen grundsätzlich nicht unmittelbar die Schwelle eines Schulausschlusses; der vom Antragsgegner benannte Senatsbeschluss vom 08.12.2006 (- 9 S 2590/06 -, VBlBW 2007, 194) betraf einem Ausnahmefall, in dem es nicht lediglich um einen Diebstahl ging, sondern darum, mit dem zuvor entwendeten Schlüssel nachts in die Schule einzudringen und dort Schülerausweisvordrucke zu entwenden und mit falschen Angaben zu versehen.

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09
    Der Abbruch des Schulverhältnisses kann angesichts der damit verbundenen Auswirkungen für den Betroffenen indes nur aufgrund von schwerwiegenden, anders nicht zu behebenden Störungen des Schulfriedens gerechtfertigt werden, um den Schutz der Rechte anderer Schüler und Lehrkräfte sowie die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Schulbetriebs und damit die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Schule gewährleisten zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 [260]; Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [282]; dazu auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 408; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand: 11/08, § 90 Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2003 - 9 S 2277/03

    Schulausschluss - Tätlichkeiten eines Schülers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09
    Ausreichend gewichtige Umstände sind in der Senatsrechtsprechung insbesondere bei Gewalttätigkeiten angenommen worden (vgl. Senatsbeschluss vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89), bei anhaltendem und qualifiziertem Ausgrenzen eines Mitschülers (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2009 - 9 S 1077/09 -) sowie in Fällen, in denen auch eine Vielzahl vorangegangener Schulordnungsmaßnahmen nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hatten (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2007 - 9 S 1481/07 -).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09
    Der Abbruch des Schulverhältnisses kann angesichts der damit verbundenen Auswirkungen für den Betroffenen indes nur aufgrund von schwerwiegenden, anders nicht zu behebenden Störungen des Schulfriedens gerechtfertigt werden, um den Schutz der Rechte anderer Schüler und Lehrkräfte sowie die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Schulbetriebs und damit die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Schule gewährleisten zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 [260]; Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [282]; dazu auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 408; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand: 11/08, § 90 Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 9 S 938/09

    Ausschluss eines Schülers aus dem Unterricht wegen Beleidigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2009 - 9 S 1624/09
    Maßgeblich hierfür ist vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 23.06.2009 - 9 S 938/09 -).
  • VG Koblenz, 01.08.2011 - 4 K 1392/10

    Ist die Vorschrift über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 16. März 2010 - 6 A 11146/09.OVG - (NVwZ-RR 2010, 62) die Auffassung vertreten, dass den Beitragsschuldnern der gesamte Anliegerverkehr in der eine Einheit bildenden Einrichtung zuzurechnen sei; nur der Durchgangsverkehr sei ihnen nicht zuzurechnen.

    Jenes Gericht hat bisher mehrere Entscheidungen zu den wiederkehrenden Beiträgen nach § 10 a KAG getroffen und die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bejaht (insbesondere: Urteile vom 20.11.2007 - 6 C 10601/07.OVG -, DVBl. 2008, 135; vom 10.06.2008 - 6 C 10255/08.OVG - , NVwZ-RR 2008, 722 und vom 16.03.2010 - 6 A 11146/09.OVG -, NVwZ-RR 2010, 62).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - 6 C 11187/10

    Ausbaubeitragsrecht; Gemeindeanteil; Verschonungsregelung

    Entscheidend ist vielmehr (vgl. OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, NVwZ-RR 2010, 62, ESOVGRP), dass der Satzungsgeber sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -anlagenteile innerhalb der öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 1 KAG in den Blick nimmt und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichtet.
  • VG Stuttgart, 03.05.2016 - 12 K 2336/16

    Schulausschluss wegen sexueller Belästigung minderjähriger Schülerin

    Für den Schulausschluss als schärfste Sanktion des Schulrechts gilt dabei, dass dieser angesichts der mit dem Abbruch des Schulverhältnisses verbundenen Wirkungen nur aufgrund von schwerwiegenden, anders nicht zu behebenden Störungen des Schulfriedens verfügt werden darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2009 - VBlBW 2009, 430).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11584/16

    Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag - Festlegung des Gemeindeanteils -

    Dabei schließt der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die nach oben und unten um nicht mehr als 5 v. H. abweichen (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. August 2002 - 6 C 10464/02.OVG -, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35; OVG RP, Urteil vom 16. März 2010 - 6 A 11146/09.OVG -, NVwZ-RR 2010, 62).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2018 - 6 A 10526/18

    Aufhebung eines Beitragsvorausleistungsbescheid; Gemeindeanteil für eine

    aa) Gemäß § 10 Abs. 3 KAG muss die Festlegung des Gemeindeanteils bei der Ermittlung der Beiträge einen dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil außer Ansatz lassen, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2010 - 6 A 11146/09.OVG -, NVwZ-RR 2010, 62).

    Dabei schließt der der Gemeinde zustehende Einschätzungsspielraum eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die nach oben und unten um nicht mehr als 5 v.H. abweichen (OVG RP, Urteil vom 20. August 2002 - 6 C 10464/02.OVG -, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35; OVG RP, Urteil vom 16. März 2010 - 6 A 11146/09.OVG - NVwZ-RR 2010, 62).

  • VG Sigmaringen, 09.10.2018 - 4 K 5084/18

    Schulausschluss; sexuelle Belästigung

    Ausreichend gewichtige Umstände sind insbesondere bei Gewalttätigkeiten angenommen worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2009 - 9 S 1624/09, juris Rn. 3 f.).

    Der danach anzusetzende Ausgangswert von 5.000,00 EUR ist vorliegend nicht im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren, weil die Entscheidung über den Eilantrag in Verfahren über einen Schulausschluss eine Hauptsacheentscheidung angesichts der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen für einen Schulwechsel vielfach faktisch und für den Zwischenzeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch endgültig vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des o.g. Streitwertkatalogs sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2009 - 9 S 1624/09, juris Rn. 7).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2013 - 6 A 10836/12

    Festlegung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung der zum Anbau bestimmten

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Satzungsgeber bei der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10a Abs. 3 KAG sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichten muss (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, NVwZ-RR 2010, 62, esovgrp, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, NVwZ-RR 2011, 577, esovgrp, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2011 - 6 A 10870/11

    Vorläufige Festsetzung eines Ausbaubeitrags - Aufwandsverteilung bei

    Damit hat sich die Beklagte für den in § 10a Abs. 3 Satz 3 KAG normierten Mindest-Gemeindeanteil entschieden, der nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 15/318, S. 9) und der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, 6 A 11146/09.OVG, NVwZ-RR 2010, 62, ESOVGRP, juris; OVG RP, 6 C 11187/10.OVG, ESOVGRP, juris) nur dann ausreichend ist, wenn das Verkehrsaufkommen fast ausschließlich den Grundstücken im Abrechnungsgebiet zuzurechnen ist, d.h. wenn nahezu der gesamte Verkehr von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgeht bzw. dorthin führt.
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