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   VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10   

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VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10 (https://dejure.org/2010,6457)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.08.2010 - 9 S 171/10 (https://dejure.org/2010,6457)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. August 2010 - 9 S 171/10 (https://dejure.org/2010,6457)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Berechnung der Beitragssätze einer Tierseuchenkasse - Aufwendungen für präventive Schutzimpfungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für präventive Schutzimpfungen bei der Berechnung der Beitragssätze durch die Tierseuchenkasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Aufwendungen für präventive Schutzimpfungen bei der Berechnung der Beitragssätze durch die Tierseuchenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beitragsbemessung bei der Tierseuchenkasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 987 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2000 - 1 S 130/00

    Entschädigung bei Viehseuche - Versagung bei verzögerter Meldung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10
    Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift von § 66 TierSG, die den Abschnitt mit "Entschädigung für Tierverluste" überschreibt, und ist in § 66 TierSG auch ausdrücklich angeordnet (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2000 - 1 S 130/00 -, RdL 2000, 275).

    Dies bezieht finanzielle Hilfeleistungen ein, weil die Tierseuchenkasse gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 AGTierSG Beihilfen auch zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten gewähren kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2000 - 1 S 130/00 -, RdL 2000, 275).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2009 - 10 KN 155/06

    Rechtmäßigkeit der in der Beitragssatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10
    Eine landesrechtliche Bestimmung, mit der die Tierseuchenkassen auch zur Gewährung von Beihilfen von Impfkosten berechtigt werden, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.12.2009 - 10 KN 155/06 -, RdL 2010, 60; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.12.2006 - 10 LC 80/04 - RdL 2007, 147; zu freiwilligen Beihilfeleistungen auch bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1992 - 7 S 152/92 -).
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 80/04

    Beitrag zur Tierseuchenkasse - Beitragssatzung 2003 -; keine Pflicht zu

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10
    Eine landesrechtliche Bestimmung, mit der die Tierseuchenkassen auch zur Gewährung von Beihilfen von Impfkosten berechtigt werden, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.12.2009 - 10 KN 155/06 -, RdL 2010, 60; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.12.2006 - 10 LC 80/04 - RdL 2007, 147; zu freiwilligen Beihilfeleistungen auch bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1992 - 7 S 152/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1992 - 7 S 152/92

    Schadensersatz für ein nach Schutzimpfung des Muttertieres lebensunfähig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10
    Eine landesrechtliche Bestimmung, mit der die Tierseuchenkassen auch zur Gewährung von Beihilfen von Impfkosten berechtigt werden, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.12.2009 - 10 KN 155/06 -, RdL 2010, 60; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.12.2006 - 10 LC 80/04 - RdL 2007, 147; zu freiwilligen Beihilfeleistungen auch bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1992 - 7 S 152/92 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 92/05

    Tierseuchenkasse; Beitragspflicht; konkurrierende Gesetzgebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10
    19 Diese Lücke ist angesichts der eindeutigen Motivlage (vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2007 - 13 A 92/05 -, RdL 2008, 81) nicht abschließend und eine landesrechtliche Regelung verhindernd gedacht, sondern belässt dem jeweiligen Landesgesetzgeber Raum für eigenständige Entscheidungen.
  • VGH Hessen, 24.10.2007 - 5 UE 2229/06

    Zur Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Beiträgen zur Tierseuchenkasse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10
    Die Einschätzungsprärogative hierfür ist dem fachlich zuständigen Satzungsgeber übertragen und kann von den Gerichten daher nur eingeschränkt kontrolliert werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.10.2007 - 5 UE 2229/06 -, AUR 2008, 219).
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Damit wird die Zuständigkeit der Tierseuchenkasse über Entschädigungsleistungen i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG hinaus auf die Tierseuchenvorbeugung bzw. -vorsorge erweitert (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 20).

    Danach können Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG sowie Vorsorgemaßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Tiergesundheit i.S.d. § 1 Satz 2 TierGesG wie etwa Untersuchungen, Probenahmen und sonstige Tests (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2011 - 20 ZB 11.922 - juris Rn. 4), Behandlungen (vgl. VG Saarland, U.v. 5.8.2009 - 3 K 322/09 - juris Rn. 37 ff.), Impfungen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 19 ff.) und andere Maßnahmen wie beispielsweise Eigenkontrollen (vgl. Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 1 TierGesG Rn. 1), Hygienemanagement (vgl. Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht, § 1 TierGesG Anm. 1) oder Forschungsvorhaben (vgl. NdsOVG, U.v. 20.1.2015 - 10 LB 13/13 - AUR 2015, 306 juris Rn. 51; Wanser a.a.O. § 20 TierGesG Rn. 1) finanziell unterstützt werden.

    Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist damit genügt (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 16).

    Regelungen zu Beihilfen oder sonstigen Leistungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 18 ff.) bzw. für die Tierkörperbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 - 1 A 17/02 - juris Rn. 42 ff.) enthält das Bundesrecht dagegen nicht.

    (b) Auch dem Teil des Gesamtbeitrages, der nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BayAGTierGesG zur Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und übertragbaren Tierkrankheiten (Nr. 3), Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen (Nr. 4) sowie zur Gewährung von Beihilfen für Tierverluste (Nr. 5) bei beitragspflichtigen Tierarten erhoben wird, steht eine konkrete Gegenleistung in Form von Kostenübernahmen bzw. Sachleistungen, De-minimis-Beihilfen sowie Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen gegenüber, die der Entlastung der Halter von den Aufwendungen für Untersuchungen, Tests, Impfungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 20 f.) bzw. deren Absicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von sonstigen Tierverlusten (vgl. VGH BW, U.v. 10.5.2000 - 1 S 130/00 - RdL 2000, 275 juris Rn. 22) dient und die unmittelbar den Haltern zugutekommt.

    Demgemäß werden nach § 6 Nr. 3 Beihilfesatzung auch die Kosten für amtlich nur empfohlene präventive Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, bei der es sich um eine häufig zum Tod führende Erkrankung handelt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2009 - 20 CS 08.3419 - juris Rn. 20), von der Tierseuchenkasse übernommen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 21).

    Auf dieser Grundlage hat die Tierseuchenkasse sodann die Höhe des Jahresbeitrags je Tier gesondert nach Tierarten zu ermitteln, indem der erwartete Gesamtaufwand abzüglich sonstiger Einnahmen addiert und durch die Gesamtzahl der Tiere der jeweiligen Art geteilt werden (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 16).

    Die insoweit von der Tierseuchenkasse gewährten Beihilfen und sonstigen Leistungen gehören dabei zusammen mit den Entschädigungsleistungen für Tierverluste nach §§ 15 ff. TierGesG sowie den Verwaltungskosten und Rücklagen zum beitragsfähigen Gesamtaufwand für die Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse und sind der Kalkulation - gesondert nach Tierarten - zugrunde zu legen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 21).

    (ee) Soweit der Antragssteller eine nicht angemessene (übermäßige) Dotierung der Rücklagen der Tierseuchenkasse beanstandet, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese insoweit die Grenzen der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative, inwieweit und in welcher Höhe sie für künftige Seuchenfälle und Leistungen Rücklagen bilden will (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 22), überschritten hätte.

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Damit wird die Zuständigkeit der Tierseuchenkasse über Entschädigungsleistungen i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG hinaus auf die Tierseuchenvorbeugung bzw. -vorsorge erweitert (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 20).

    Danach können Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG sowie Vorsorgemaßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Tiergesundheit i.S.d. § 1 Satz 2 TierGesG wie etwa Untersuchungen, Probenahmen und sonstige Tests (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2011 - 20 ZB 11.922 - juris Rn. 4), Behandlungen (vgl. VG Saarland, U.v. 5.8.2009 - 3 K 322/09 - juris Rn. 37 ff.), Impfungen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 19 ff.) und andere Maßnahmen wie beispielsweise Eigenkontrollen (vgl. Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 1 TierGesG Rn. 1), Hygienemanagement (vgl. Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht, § 1 TierGesG Anm. 1) oder Forschungsvorhaben (vgl. NdsOVG, U.v. 20.1.2015 - 10 LB 13/13 - AUR 2015, 306 juris Rn. 51; Wanser a.a.O. § 20 TierGesG Rn. 1) finanziell unterstützt werden.

    Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist damit genügt (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 16).

    Regelungen zu Beihilfen oder sonstigen Leistungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 18 ff.) bzw. für die Tierkörperbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 - 1 A 17/02 - juris Rn. 42 ff.) enthält das Bundesrecht dagegen nicht.

    (b) Auch dem Teil des Gesamtbeitrages, der nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BayAGTierGesG zur Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und übertragbaren Tierkrankheiten (Nr. 3), Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen (Nr. 4) sowie zur Gewährung von Beihilfen für Tierverluste (Nr. 5) bei beitragspflichtigen Tierarten erhoben wird, steht eine konkrete Gegenleistung in Form von Kostenübernahmen bzw. Sachleistungen, De-minimis-Beihilfen sowie Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen gegenüber, die der Entlastung der Halter von den Aufwendungen für Untersuchungen, Tests, Impfungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 20 f.) bzw. deren Absicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von sonstigen Tierverlusten (vgl. VGH BW, U.v. 10.5.2000 - 1 S 130/00 - RdL 2000, 275 juris Rn. 22) dient und die unmittelbar den Haltern zugutekommt.

    Demgemäß werden nach § 6 Nr. 3 Beihilfesatzung auch die Kosten für amtlich nur empfohlene präventive Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, bei der es sich um eine häufig zum Tod führende Erkrankung handelt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2009 - 20 CS 08.3419 - juris Rn. 20), von der Tierseuchenkasse übernommen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 21).

    Auf dieser Grundlage hat die Tierseuchenkasse sodann die Höhe des Jahresbeitrags je Tier gesondert nach Tierarten zu ermitteln, indem der erwartete Gesamtaufwand abzüglich sonstiger Einnahmen addiert und durch die Gesamtzahl der Tiere der jeweiligen Art geteilt werden (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 16).

    Die insoweit von der Tierseuchenkasse gewährten Beihilfen und sonstigen Leistungen gehören dabei zusammen mit den Entschädigungsleistungen für Tierverluste nach §§ 15 ff. TierGesG sowie den Verwaltungskosten und Rücklagen zum beitragsfähigen Gesamtaufwand für die Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse und sind der Kalkulation - gesondert nach Tierarten - zugrunde zu legen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 21).

    (ee) Soweit der Antragssteller eine nicht angemessene (übermäßige) Dotierung der Rücklagen der Tierseuchenkasse beanstandet, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese insoweit die Grenzen der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative, inwieweit und in welcher Höhe sie für künftige Seuchenfälle und Leistungen Rücklagen bilden will (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 22), überschritten hätte.

  • BVerwG, 11.10.2016 - 3 BN 1.15

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; Beitragssatzung; Beitragsbescheid;

    Dass der Verwaltungsgerichtshof Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Normenkontrollverfahren hatte, nachdem der Antragsteller den Beitragsbescheid nicht angefochten und den Beitrag bezahlt hatte, durfte den anwaltlich vertretenen Antragsteller in der mündlichen Verhandlung trotz der vorherigen Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs zur Beitragsfähigkeit von Aufwendungen für präventive Schutzimpfungen (Urteil vom 12. August 2010 - 9 S 171/10; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 3 BN 1.10) nicht überraschen.
  • BVerwG, 12.03.2018 - 3 BN 2.17

    Beitragserhebung durch eine nach Landesrecht errichtete Tierseuchenkasse;

    Auch die vom Verwaltungsgerichtshof verneinte Frage, ob Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 27. Juli 2009 lediglich eine Aufgabenbeschreibung enthält oder ihr auch eine materielle Beitragserhebungsbefugnis entnommen werden kann, macht daher eine Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht erforderlich, die allein dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist (vgl. zu eigenständig durch Landesrecht begründete Aufgaben der Tierseuchenkasse auch VGH Mannheim, Urteil vom 12. August 2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 12.03.2018 - 3 BN 4.17

    Beitragserhebung durch eine nach Landesrecht errichtete Tierseuchenkasse;

    Auch die vom Verwaltungsgerichtshof verneinte Frage, ob Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 2. April 2009 lediglich eine Aufgabenbeschreibung enthält oder ihr auch eine materielle Beitragserhebungsbefugnis entnommen werden kann, macht daher eine Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht erforderlich, die allein dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist (vgl. zu eigenständig durch Landesrecht begründete Aufgaben der Tierseuchenkasse auch VGH Mannheim, Urteil vom 12. August 2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 11.10.2016 - 3 BN 2.15

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Fürungültigerklären der Satzung

    Dass der Verwaltungsgerichtshof Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Normenkontrollverfahren hatte, nachdem der Antragsteller den Beitragsbescheid nicht angefochten und den Beitrag bezahlt hatte, durfte den anwaltlich vertretenen Antragsteller in der mündlichen Verhandlung trotz der vorherigen Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs zur Beitragsfähigkeit von Aufwendungen für präventive Schutzimpfungen (Urteil vom 12. August 2010 - 9 S 171/10; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 3 BN 1.10) nicht überraschen.
  • BVerwG, 12.03.2018 - 3 BN 3.17

    Beitragserhebung durch eine nach Landesrecht errichtete Tierseuchenkasse;

    Auch die vom Verwaltungsgerichtshof verneinte Frage, ob Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 27. Juli 2009 lediglich eine Aufgabenbeschreibung enthält oder ihr auch eine materielle Beitragserhebungsbefugnis entnommen werden kann, macht daher eine Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht erforderlich, die allein dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist (vgl. zu eigenständig durch Landesrecht begründete Aufgaben der Tierseuchenkasse auch VGH Mannheim, Urteil vom 12. August 2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 18).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.08.2010 - 9 S 171/10   

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https://dejure.org/2010,28627
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.08.2010 - 9 S 171/10 (https://dejure.org/2010,28627)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. August 2010 - 9 S 171/10 (https://dejure.org/2010,28627)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwertes eines Verfahrens auf 5.000,-- EUR

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Streitwertes eines Verfahrens auf 5.000,-- EUR

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