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   VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08   

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VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08 (https://dejure.org/2008,1336)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 (https://dejure.org/2008,1336)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - 9 S 1782/08 (https://dejure.org/2008,1336)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis; Veranlassung oder Stärkung des Unterlassens der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Heilpraktikererlaubnis aufgrund Verkennung der Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers; Rechtliche Ausgestaltung der Pflicht eines Heilpraktikers zur Beobachtung eines Patienten hinsichtlich einer rechtzeitigen ...

  • Judicialis

    GG Art 12 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; ; DVO HeilprG § 2 Abs. 1f; ; DVO HeilprG § 2 Abs. 1i; ; DVO HeilprG § 7 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsrecht Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Tierarzt, Fleischbeschauer: Ansehen; Ärztliche Abklärung; Eignung; Einmaliges Fehlverhalten; Heilpraktiker; Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe; Kenntnismängel; Schwerwiegende Erkrankung; Überprüfungsverfahren; Widerruf; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Heilpraktiker muss auf notwendige ärztliche Behandlung hinwirken

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Heilpraktiker muss auf notwendige ärztliche Behandlung hinwirken; Medizinrecht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Heilpraktiker muss Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten erkennen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Heilpraktiker verkennt Brustkrebs und schickt Patientin nicht zum Arzt: Entzug der Heilpraktikererlaubnis

  • berufsrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Heilpraktikererlaubnis

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ärztliche Behandlung darf nicht verhindert werden

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Heilpraktiker ließ Krebskranke sterben - Zulassung entzogen

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Heilpraktiker muss auf notwendige ärztliche Behandlung hinwirken

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Heilpraktiker muss auf notwendige ärztliche Behandlung hinwirken

  • krankenkassen.de (Kurzinformation)

    Heilpraktiker ließ Krebskranke sterben - Zulassung entzogen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Heilpraktiker muss auf notwendige ärztliche Behandlung hinwirken

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Heilpraktiker muss Krebspatientin auf notwendige ärztliche Behandlung hinweisen - Entzug der Erlaubnis nach Todesfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 59, 80
  • NJW 2009, 458
  • VBlBW 2009, 67
  • DVBl 2009, 135 (Ls.)
  • DÖV 2009, 173
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08
    Mit der Kontrolle soll sichergestellt werden, dass die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen im Falle des Bewerbers gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234; Senatsbeschluss vom 20.05.2008 - 9 S 133/08 -).

    Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234).

  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

    Keine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG für "Geistheiler"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08
    Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705; Senatsurteil vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1992 - 9 S 2154/90

    Rücknahme einer Heilpraktikererlaubnis: maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08
    Nach heutiger Terminologie handelt es sich also um einen "Widerruf" (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG; Senatsbeschluss vom 24.11.1992 - 9 S 2154/90 -).
  • BVerwG, 04.08.1993 - 3 B 5.93

    Berufsrecht Apotheker: Berufsunwürdigkeit wegen Handels mit Rauschgift,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08
    Selbst ein "einmaliges Fehlverhalten" kann grundsätzlich geeignet sein, den Schluss auf eine Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 388).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2005 - 9 S 2343/04

    Zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08
    Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705; Senatsurteil vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1993 - 9 S 326/93

    Sog "Geistheilen" als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde - Rücknahme der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08
    Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.1993 - 9 S 326/93 -, ESVGH 44, 161).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08
    Die mit diesen Anforderungen begründete subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179 [192]).
  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2008 - 9 S 1782/08
    Ergeben die bekannt gewordenen Umstände der Berufsausübung bei sachverständiger Bewertung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen entsprechender Gefahren, kann die Heilpraktikererlaubnis daher widerrufen werden, ohne dass es eines förmlichen Überprüfungsverfahrens in der vom Antragsteller geforderten Weise bedürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221).
  • OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 8 ME 181/10

    Zuverlässigkeit eines Heilpraktikers bei negativer Prognose für die Zukunft und

    Nach § 7 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz (HeilPrG) - vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DVO-HeilprG) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), ist die Heilpraktikererlaubnis zurückzunehmen (bzw. nach der heutigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Terminologie zu widerrufen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.7.2000 - 21 ZB 98.3498 -, juris Rn. 9), wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilprG rechtfertigen würden.

    Mit der Kontrolle dieser soll sichergestellt werden, dass die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen im Falle des Bewerbers gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890; BVerfG, Beschl. v. 10.5.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179, 192; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2008, a.a.O.).

    Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.2004, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2008, a.a.O.; vgl. auch Art. 4 Abs. 6 bis 8 Berufsordnung für Heilpraktiker - BOH - der DDH - Die Deutschen Heilpraktikerverbände unter http://www.ddh-online.de/index.php?&l1_ID=20, Stand: 25.10.2010).

    Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2008, a.a.O., S. 459).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 1413/08

    Kein Erlaubniszwang nach HeilprG § 1 Abs 1 für Physiotherapeuten der Erlaubnis

    Die Abwehr mittelbarer Gesundheitsgefahren verlangt daher von denjenigen, die einen nichtärztlichen Heilberuf ausüben, dass sie im Fall von Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2009 - 8 LC 6/07

    Ausübung von Heilkunde i.S.d. § 1 Heilpraktikergesetzes (HPG) durch

    Denn auch ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 2.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 ff.), wie dies aber geschieht, wenn man - wie der Kläger - annimmt, Krankheiten seien nicht schulmedizinisch, sondern synergetisch zu heilen.
  • VGH Bayern, 27.05.2020 - 21 CS 20.433

    Widerruf der Heilpraktikererlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit

    Nach § 7 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz (HeilPrG) - vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (DVO-HeilprG) vom 18.2.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.12.2002 - BGBl. I S. 4456), ist die Heilpraktikererlaubnis "zurückzunehmen" (bzw. nach der heutigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Terminologie zu widerrufen, vgl. VGH BW, B.v. 2.10.2008 - 9 S 1782/08 - NJW 2009, 458; BayVGH, B.v. 28.7.2000 - 21 ZB 98.3498 - juris Rn. 9), wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 DVO-HeilprG rechtfertigen würden.

    Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe weder veranlassen noch stärken (vgl. BVerfG, B.v. 3.6.2004 - 2 BvR 1802/02 - juris.; VGH BW, B.v. 2.10.2008 - 9 S 1782/08 - juris).

    Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. VGH BW, B.v. 2.10.2008 - 9 S 1782/08 - juris).

  • VG Hannover, 25.06.2010 - 5 B 2650/10

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Heilpraktikererlaubnis aufgrund von

    Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder Patienten in der Nichtinanspruchnahme bestärken (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, B. v. 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -).

    Die vom Antragsgegner zu Recht in Bezug genommene Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, ) hat für einen vergleichbaren Sachverhalt - bei dem wie hier auch widerstreitende Angaben der Beteiligten zur Aufklärung vorlagen - insoweit folgendes ausgeführt:.

    Abgesehen davon, dass hier angesichts der Länge der in Rede stehenden Behandlung kein einmaliges Fehlverhalten vorliegt, kann selbst ein solches geeignet sein, den Schluss auf eine Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu begründen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 02.10.2008, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2009 - 8 LC 9/07

    Ausübung von Heilkunde durch einen Synergetik-Therapeuten bzw.

    Denn auch ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 2.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 ff.), wie dies aber geschieht, wenn man - wie die Klägerin - annimmt, Krankheiten seien nicht schulmedizinisch, sondern synergetisch zu heilen.
  • VG Regensburg, 17.02.2020 - RN 5 S 19.2489

    Widerruf der Heilpraktikererlaubnis wegen sittlicher Unzuverlässigkeit

    Ein Heilpraktiker gilt insbesondere als sittlich unzuverlässig, wenn er den Patienten im Fall einer schwerwiegenden Erkrankung, die eine ärztliche Behandlung erforderlich macht, in dem Glauben lässt, dass die ärztliche Behandlung durch ihn ersetzt werde (VGH BaWü, Beschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08, Rn. 10, juris; Spickhoff/Schelling, 3. Aufl. 2018, Heilpraktikergesetz-DVO § 7 Rn. 3).

    Er muss daher stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2010, 8 ME 181/10, Rn. 9, juris; VGH BaWü, Beschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08, Rn. 9, juris).

  • VG Bremen, 26.09.2013 - 5 K 909/12
    Hiernach ist die Heilpraktikererlaubnis zurückzunehmen (bzw. nach der heutigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Terminologie zu widerrufen, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, juris), wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG rechtfertigten.

    Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Heilpraktikers rechtfertigen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.06.2010 - 5 B 2650/10 - juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 juris Rn. 12).

    Als unzuverlässig ist ein Heilpraktiker daher auch dann anzusehen, wenn er dazu beiträgt, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, juris Rn. 10) bzw. einen Patienten dazu veranlasst, auf die diesem ärztlich verordnete Behandlung, insbesondere die Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente, zu verzichten und stattdessen seinen eigenen Ratschlägen zu folgen, obwohl er die von einem derartigen Wechsel der Therapie bei der vorliegenden Erkrankung ausgehenden Gefahren hätte kennen müssen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 22.04.2013 - Au 2 S 12.1281 -, juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2009 - 9 S 603/09

    Zur Kündigung der einem Hochschullehrer in einer Berufungsvereinbarung zugesagten

    Im Übrigen trifft auch die Prämisse der Rüge nicht zu, denn auch ein "einmaliges Fehlverhalten" kann grundsätzlich geeignet sein, eine erhebliche Sachlageänderung herbeizuführen, wenn die hierbei offenbar gewordenen Umstände von hinreichender Aussagekraft und Schwere sind (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 für die Annahme der Berufsunzuverlässigkeit).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2019 - 9 S 323/19

    Hauptsachenvorbehalt bezüglich der Frage, ob die Craniosacral-Therapie der

    Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris, vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, und vom 11.11.1993 - 3 C 45.91 -, BVerwGE 94, 269 m.w.N.; Senatsurteile vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris, vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 -, juris, und vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146; Senatsbeschlüsse vom 23.08.2011 - 9 S 1772/11 -, vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 - und vom 10.07.2006, a.a.O.; vgl. auch Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2017, § 1 HeilprG Rn. 11 ff.).
  • VG Augsburg, 22.04.2013 - Au 2 S 12.1281

    Sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Heilpraktikererlaubnis; fehlende

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