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   VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11   

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VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11 (https://dejure.org/2013,2284)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 (https://dejure.org/2013,2284)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Februar 2013 - 9 S 1968/11 (https://dejure.org/2013,2284)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des regionalen bzw. überregionalen Einzugsgebiets des Krankenhauses durch einen Plangeber i.R.d. Abgleichs zwischen Bedarfsanalyse und Krankenhausanalyse bzgl. Aufnahme in den Krankenhausplan

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 KHG, § 6 Abs 1 KHG, § 8 Abs 1 KHG, § 8 Abs 2 S 2 KHG, § 108 Nr 3 SGB 5
    Aufnahme einer psychotherapeutischen Fachklinik in den Krankenhausplan; Versorgungsvertrag; Bedarfsanalyse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des regionalen bzw. überregionalen Einzugsgebiets des Krankenhauses durch einen Plangeber i.R.d. Abgleichs zwischen Bedarfsanalyse und Krankenhausanalyse bzgl. Aufnahme in den Krankenhausplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 396
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 17.10

    Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Versorgungsplanung; innerdienstliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11
    Im Rahmen des Abgleichs zwischen Bedarfs- und Krankenhausanalyse hat der Plangeber auch das - regionale bzw. überregionale - Einzugsgebiet des Krankenhauses zu ermitteln, dessen Aufnahme in den Krankenhausplan festgestellt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309).

    Mit Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - (BVerwGE 139, 309) hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Senats vom 15.12.2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Insoweit ist die Klage zulässig, was durch das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - (BVerwGE 139, 309) bereits bindend festgestellt ist (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO).

    Dieser Plan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes, sondern lediglich einer innerdienstlichen Weisung (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 14.04.2011, a.a.O., und vom 25.09.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 m.w.N.).

    Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zurückverweisenden Urteil (vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 17; vgl. auch das Senatsurteil vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, VBlBW 2010, 350, 352 f., sowie das vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Senatsurteil gleichen Datums in der vorliegenden Sache 9 S 720/09) Bezug genommen (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO).

    44 Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bedarf jedoch ferner der Prüfung, ob das Krankenhaus der Klägerin - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines Bettenangebots - auch Patienten versorgt, die außerhalb der Region wohnen (vgl. Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 27).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung festgestellt, die zuständige Behörde habe in die Krankenhausanalyse auch geeignete Vertragskrankenhäuser einzubeziehen und diese so zu berücksichtigen, als hätten sie einen Antrag auf Planaufnahme gestellt (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 29).

    c) Hat die Klägerin danach keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem jeweils maßgeblichen - regionalen oder landesweiten - Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenübersteht, so betrifft ihr Klagebegehren im Übrigen als Minus ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens auf der zweiten Entscheidungsstufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 33; Urteile vom 18.12.1986, a.a.O., S. 101, 104, und vom 25.09.2008, a.a.O., Rn. 18 f. m.w.N.).

    Eine Planbefolgung in diesem Sinne kann auch der einzelne Krankenhausträger verlangen; dies ist Ausfluss seines aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden Rechts auf gleichmäßige Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 17).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 14.04.2011 (a.a.O., Rn. 38 bis 40) ausgeführt:.

    Dabei kann davon ausgegangen werden, dass den sog. Soll-Betten die Willensentscheidung des Plangebers zugrundeliegt, dass mit diesen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf künftig befriedigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 38; Rennert, DVBl. 2010, 936, 939).

    Vielmehr sind diese Vermerke bei der gebotenen Gesamtschau unter Einbeziehung der für den Senat bindenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 38 bis 40) nicht geeignet, die in den oben beschriebenen Festlegungen der Standortplanung zum Ausdruck kommende konkrete Einbeziehung der Klägerin in die Versorgungsentscheidung ernsthaft in Frage zu stellen.

    Anhaltspunkte dafür, dass dies zur Rechtswidrigkeit der Vorgabe führen könnte, sind indes nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 39).

    Die oben unter 1 c) beschriebene Bindung der nachgeordneten Behörde auf der zweiten Entscheidungsstufe besteht hinsichtlich der im Krankenhausplan enthaltenen Planungsziele und Planungsgrundsätze, welche die zu treffende Auswahlentscheidung leiten und steuern (BVerwG, Urteile vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 35, und vom 18.12.1986, a.a.O., S. 106 ff.; vgl. Rennert, a.a.O., S. 943).

    Deshalb sei von Bedeutung, in welchem Umfang die Versorgung der Bevölkerung zuvor durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation - sichergestellt worden war (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 37).

    Indes hat das Bundesverwaltungsgericht dem Senat aufgegeben, im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung auch der Frage nachzugehen, inwiefern sich der in Rede stehende Planungsgrundsatz des Beklagten gerade auch in der Region Südlicher Oberrhein ausgewirkt hat (Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 9 S 482/07

    Zur Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes im Fachgebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11
    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie diejenigen im Verfahren 9 S 482/07 vor.

    Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem zurückverweisenden Urteil (vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 17; vgl. auch das Senatsurteil vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, VBlBW 2010, 350, 352 f., sowie das vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Senatsurteil gleichen Datums in der vorliegenden Sache 9 S 720/09) Bezug genommen (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO).

    Der Beklagte wird bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert (BVerwG, a.a.O., Rn. 18 bis 22; vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, a.a.O.).

    Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden, auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. in Fällen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, und vom 16.01.1986 - 3 C 37/83 -, NJW 1986, 1561; Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351; HessVGH, Urteil vom 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 -, Juris; Stollmann/Hermanns, DVBl. 2007, 475, 481; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, Juris und Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481).

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 15.12.2009 (9 S 482/07, VBlBW 2010, 350, 351 f.) Bezug genommen.

    39 (1) Der Abgleich zwischen Bedarfsanalyse und Krankenhausanalyse im Krankenhausplan gliedert - ohne dass dies zu beanstanden wäre (Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351) - in räumlicher Hinsicht nach Regionen und unterscheidet bei den Krankenhäusern zwischen solchen mit regionalem und überregionalem Einzugsbereich, führt zum Teil auch solche auf, die über einen "gemischten" Einzugsbereich verfügen.

    Entgegen der Beurteilung in seinem Urteil vom 15.12.2009 (VBlBW 2010, 350, 352), an der Senat nicht festhält, wird dadurch nicht "klargestellt", dass es sich insoweit lediglich um eine nachrichtliche Übernahme in den Krankenhausplan handelt.

    Der Senat hält diese Erwägungen weiterhin für zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., VBlBW 2010, 350, 353) und geht auch im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon aus, dass die mit der planerischen Vorgabe verbundene Festlegung der Bedarfsrelation 1 : 1 der Überprüfung bedarf.

    Gerade vor dem Hintergrund der Ausweitung der Bettenzahl für die psychotherapeutische Medizin lag die Forderung nicht fern, als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft zuzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, VBlBW 2010, 350, 353; zur verfassungsrechtlichen Relevanz des Grundsatzes der Trägervielfalt vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11
    An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, 97 ff., und vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, 50 ff.).

    Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden, auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. in Fällen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, und vom 16.01.1986 - 3 C 37/83 -, NJW 1986, 1561; Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351; HessVGH, Urteil vom 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 -, Juris; Stollmann/Hermanns, DVBl. 2007, 475, 481; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, Juris und Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 25.07.1985 - BVerwG 3 C 25.84 - (NJW 1986, 796, 799) ausgesprochen, dass sich die gerichtliche Kontrolle auf die Nachprüfung beschränken muss, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2002 - 9 S 1586/01

    Aufnahme in den Krankenhausplan - Bedarfsanalyse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11
    Der landesweite Bedarf, der im Jahr 1999 noch bei 1030 Betten gesehen worden war, wurde in Reaktion auf eine Entscheidung des Senats (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847 - XXX) im Jahr 2003 - unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen - mit 1507 Betten und im Jahr 2006/2008 - unter Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer nunmehr von 45 Tagen - mit 1695 Betten angenommen.

    Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/97 -, BVerfGE 82, 209, 228; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977) hat sich der Senat angeschlossen (Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 (9 S 1586/01, a.a.O.) eine Umwidmung von Betten in den körpermedizinischen Fächern in solche der psychotherapeutischen Medizin im Verhältnis 1 : 1 für fragwürdig erachtet.

  • VG Freiburg, 03.07.2007 - 3 K 737/04

    Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - geändert.

    Mit Urteil vom 03.07.2007 - 3 K 737/04 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Bescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin mit 45 Betten im Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen ist.

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11
    Dieser Plan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes, sondern lediglich einer innerdienstlichen Weisung (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 14.04.2011, a.a.O., und vom 25.09.2008 - BVerwG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 m.w.N.).

    c) Hat die Klägerin danach keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes, weil dem jeweils maßgeblichen - regionalen oder landesweiten - Bedarf ein Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenübersteht, so betrifft ihr Klagebegehren im Übrigen als Minus ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermessens auf der zweiten Entscheidungsstufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011, a.a.O., Rn. 33; Urteile vom 18.12.1986, a.a.O., S. 101, 104, und vom 25.09.2008, a.a.O., Rn. 18 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 16.01.1986 - 3 C 37.83

    Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan des Landes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11
    Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden, auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. in Fällen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, und vom 16.01.1986 - 3 C 37/83 -, NJW 1986, 1561; Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351; HessVGH, Urteil vom 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 -, Juris; Stollmann/Hermanns, DVBl. 2007, 475, 481; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, Juris und Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481).

    Im Übrigen besteht Einigkeit, dass die Entscheidung der Behörde über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan dann eine rein gesetzesakzessorische Entscheidung darstellt, wenn die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Planbetten die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten nicht übersteigt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.01.1986, a.a.O.; Burgi, NVwZ 2010, 601, 605).

  • BVerfG, 04.03.2004 - 1 BvR 88/00

    Zur Versagung der Aufnahme eines privaten Krankenhauses in den "Krankenhausplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11
    Gerade vor dem Hintergrund der Ausweitung der Bettenzahl für die psychotherapeutische Medizin lag die Forderung nicht fern, als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft zuzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 15.12.2009, VBlBW 2010, 350, 353; zur verfassungsrechtlichen Relevanz des Grundsatzes der Trägervielfalt vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2005 - 13 B 1599/05
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11
    Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden, auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. in Fällen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, und vom 16.01.1986 - 3 C 37/83 -, NJW 1986, 1561; Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351; HessVGH, Urteil vom 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 -, Juris; Stollmann/Hermanns, DVBl. 2007, 475, 481; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, Juris und Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2005 - 13 B 1626/05

    Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Krankenhauses gegen eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2013 - 9 S 1968/11
    Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden, auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bzw. in Fällen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, und vom 16.01.1986 - 3 C 37/83 -, NJW 1986, 1561; Senatsurteil vom 15.12.2009, a.a.O., S. 351; HessVGH, Urteil vom 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 -, Juris; Stollmann/Hermanns, DVBl. 2007, 475, 481; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, Juris und Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481).
  • BVerwG, 12.02.2007 - 3 B 77.06

    Rechtmäßigkeit der Absprechung der Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses;

  • VGH Hessen, 10.09.2002 - 11 UE 3202/98

    Zulassungsfreie Anschlussberufung; Bettenkapazität außerhalb eines

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1999 - 9 S 2529/97

    Aufnahme in den Krankenhausplan - geplante Umwandlung einer Vorsorgeeinrichtung

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08

    Kein vorbeugender Rechtsschutz zugunsten eines Plankrankenhauses bei Aufnahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 13 A 2071/09

    Rechtlicher Charakter der Ausweisung von Schlaganfallstationen (Stroke Units) im

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 13 LC 125/08

    Gesonderte Ermittlung und Deckung des Bettenbedarfs für die Fachrichtungen

  • LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 KR 3211/17

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung - fehlende

    Nach anschließender Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (- 3 K 737/04 -, in juris) folgte ein knapp 13 Jahre währender Rechtsstreit, der letztlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 14.04.2011 (- 3 C 17/10 -) zurückverwiesen wurde und mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 12.02.2013 (- 9 S 1968/11 -, in juris) endete.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten auch in den Verfahren S 5 KR 3673/14 vor dem SG Freiburg, 8 RK 2876/15 vor dem VG Freiburg sowie 9 S 720/09, 9 S 1968/11 und 10 S 1156/18 vor dem VGH Mannheim sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten zu 2) verwiesen.

    Insoweit hat der VGH in seinem Urteil vom 12.02.2013 (- 9 S 1968/11 -, in juris, Rn. 32 ff.) ausdrücklich festgestellt, dass zwar ein "automatischer" Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan allein aufgrund der Eigenschaft der klägerischen Einrichtung als Vertragskrankenhaus nach § 109 SGB V nicht bestehe; die Aufnahme mit (weiteren) 15 Betten in den Krankenhausplan könne die Klägerin aber alleine deshalb beanspruchen, weil die 15 Betten, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V bestehe, im konkreten Krankenhausplan des Beklagten ausgewiesen seien, und der Plangeber damit zu erkennen gegeben habe, dass er das Krankenhaus der Klägerin mit diesen Betten in einer die nachgeordnete Behörde bindenden Weise in seine Versorgungsentscheidung einbezogen habe.

    Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Urteils des VGH vom 12.02.2013 (- 9 S 1968/11 -, in juris, Rn. 32 ff.) und darüber hinaus daraus, dass primäres - bereits 1999 angestoßenes - Ziel der Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan war und letztlich der Abschluss des Versorgungsvertrags im Jahr 2004 nur dazu diente, die Zeit bis zur (sich hinziehenden) Planaufnahme zu überbrücken, um zumindest mit 15 Betten zwischenzeitlich an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter teilnehmen zu können.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2015 - 10 S 96/13

    Erhöhung der beantragten Planbetten im Rahmen der Verpflichtungsklage;

    Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209; vgl. auch Kammerbeschluss 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977) hat sich der erkennende Gerichtshof angeschlossen (Urteile vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - MedR 2014, 39).

    Im Übrigen ist selbst die Zulässigkeit des Begehrens, die Umwandlung von Betten, die vom Versorgungsauftrag gemäß § 111 SGB V erfasst sind, in Betten für die Akutversorgung zu erreichen, nicht zweifelhaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - MedR 2000, 139; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - a.a.O.).

  • VG Freiburg, 15.03.2018 - 8 K 2876/15

    Kündigung eines bestehenden Krankenhausversorgungsvertrages

    Es folgte ein knapp 13 Jahre währender Rechtsstreit, der mit dem rechtskräftigen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12.02.2013 (- 9 S 1968/11 -, juris) abgeschlossen wurde.

    Mit Schreiben vom 04.03.2013 setzte das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landes Baden-Württemberg (nachfolgend: Sozialministerium) die Beklagten über das Urteil des VGH Mannheim vom 12.02.2013 (a.a.O.) in Kenntnis.

    Der VGH Baden-Württemberg hat zur Frage der Leistungsfähigkeit in seinem Urteil vom 12.02.2013 (a.a.O.) ausgeführt: "Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nicht zweifelhaft, dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig und damit geeignet ist, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden." Diese Feststellung war ungeachtet der Frage des Umfangs der Rechtskraft des Urteils im Einzelnen maßgebliche Grundlage der Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan.

  • BSG, 13.12.2022 - B 1 KR 37/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung - einseitige

    Zudem verpflichtete er das Land bezüglich weiterer zehn Betten, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in dem genannten Fachgebiet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden (Urteil vom 12.2.2013 - 9 S 1968/11 - juris) .
  • VG Meiningen, 25.06.2013 - 2 K 251/11

    Aufnahme in den Landeskrankenhausplan; Ausweisung des Fachs

    Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme oder auf Neubescheidung sind auch dann erfüllt, wenn der Krankenhausträger zwar im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hat (BVerwG, Urt. v. 26.03.1981, 3 C 134.79, juris, Rn. 31 und Urt. v. 25.07.1985, 3 C 25/84, juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.2013, 9 S 1968/11, juris, Rn. 36; ThürOVG, Urt. v. 25.09.2006, 2 KO 73/05, juris, Rn. 81; Hess.VGH, Urt. v. 10.09.2002, 11 UE 3202/98, juris, Rn. 79; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.11.2011, 13 A 1402/11, juris, Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2012, 7 K 3293/11, juris, Rn. 34; VG des Saarlandes, Urt. v. 12.03.2013, 2 K 611/11, juris, Rn. 64).

    Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme oder auf Neubescheidung sind auch dann erfüllt, wenn der Kläger zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hat (BVerwG, Urt. v. 26.03.1981, 3 C 134.79, juris, Rn. 31 und Urt. v. 25.07.1985, 3 C 25/84, juris, Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.2013, 9 S 1968/11, juris, Rn. 36; ThürOVG, Urt. v. 25.09.2006, 2 KO 73/05, juris, Rn. 81; Hess.VGH, Urt. v. 10.09.2002, 11 UE 3202/98, juris, Rn. 79; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.11.2011, 13 A 1402/11, juris, Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2012, 7 K 3293/11, juris, Rn. 34; VG des Saarlandes, Urt. v. 12.03.2013, 2 K 611/11, juris, Rn. 64).

    Bestätigt wird diese Sichtweise durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.04.2011, 3 C 17/10, juris, Rn. 11), wonach sich das Begehren auf Aufnahme in den Krankenhausplan nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht und es sich demgemäß auch nicht erledigt, wenn der bisherige Plan durch einen neuen abgelöst wird (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.2013, 9 S 1968/11, juris, Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2015 - 10 S 100/13

    Auswahl um Versorgungsbedarf bei mehreren um ihn konkurrierenden Krankenhäusern;

    Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -BVerfGE 82, 209; vgl. auch Kammerbeschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - a.a.O.) hat sich der erkennende Gerichtshof angeschlossen (Urteile vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - MedR 2014, 39).

    Im Übrigen ist selbst die Zulässigkeit des Begehrens, die Umwandlung von Betten, die vom Versorgungsauftrag gemäß § 111 SGB V erfasst sind, in Betten für die Akutversorgung zu erreichen, nicht zweifelhaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - MedR 2000, 139; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 23.02.2017 - 6 A 264/16

    Aufnahme in den Krankenhausplan

    So stellt das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Rechtsprechung auch darauf ab, aus welchem räumlichen Umkreis die Patienten laut Herkunftsort-Statistik tatsächlich stammen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 2011, - 3 C 17/10 -, BVerwGE 139, 309-323, Rn. 27 zitiert nach juris; dem folgend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. Februar 2013, 9 S 1968/11, Rn. 44 ff. zitiert nach juris; darauf ebenfalls abstellend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, Rn. 53, juris).

    Vielmehr handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung auf der ersten Entscheidungsstufe, also der Bedarfsanalyse, die einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. Februar 2013, 9 S 1968/11, Rn. 50 zit. nach juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2013 - 6 S 1243/13

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

    Dies gilt für die Berufungsverfahren 9 S 2246/11, 9 S 2752/11 und 9 S 1968/11.

    Dies gilt erst Recht für das mit Urteil vom 12.02.2013 entschiedene Berufungsverfahren 9 S 1968/11, das zwar ebenfalls erst nach dem Ausgangsverfahren nach Aufhebung eines früheren Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht (wieder) in der Berufungsinstanz anhängig wurde, dem aber ein (ablehnender) Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg zur Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan des Landes vom 27.03.2000 zugrundelag.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2015 - 13 A 1725/14

    Ausweisung von zusätzlichen Betten und Plätzen für die Fachabteilung

    OVG, Urteil vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris, Rn. 36, sowie Beschluss vom 2. Juli 2015 - 13 LA 10/15 -, juris, Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 1 A 287/14 -, juris, Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 -, juris, Rn. 36, und vom 12. Februar 2013 - 9 S 1968/11 -, juris, Rn. 36; Stollmann/ Hermanns, DVBl. 2007, 475 (481).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2012 - 9 S 2770/10

    Aufnahme eines bloß im Entwurfsstadium existierenden Krankenhauses in den

    An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sogenannter Auswahlentscheidungsanspruch zweiter Stufe, vgl. Senatsurteile vom 15.12.2009 - 9 S 482/07 -, VBlBW 2010, 350-353 m. Nachw. und zuletzt vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 -, Juris).
  • VG Schleswig, 06.09.2016 - 1 A 5/15

    Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2015 - 13 LA 10/15

    Begründung; Bescheidungsausspruch; Krankenhausplan; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach-

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