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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05 (https://dejure.org/2005,4035)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2005 - 9 S 2.05 (https://dejure.org/2005,4035)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. August 2005 - 9 S 2.05 (https://dejure.org/2005,4035)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Akteneinsicht im abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren; Entscheidung der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht; Geltung der Grundsätze der Gewährung von Akteneinsicht im Bereich der Abgabenordnung ...

  • Judicialis

    VwGO § 146 Abs. 4; ; VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 86; ; KAG Bbg § 8; ; KAG § 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 31.01.1996 - 2 B 6.96

    Ausschluss beziehungsweise Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05
    So ist der Antragstellerin angesichts des nur summarischen Prüfungsrahmens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.Vm. Abs. 4 Satz 3 VwGO zumutbar, sich außerhalb des Gerichtsverfahrens bzw. unabhängig davon Akteneinsicht zu verschaffen (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 2. April 1996 - 2 B 6/96 - ferner BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - VI B 91/94 -, zitiert nach Juris).

    Letzteres geht auch nicht zu Lasten des Antragsgegners, da ein Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften nicht von vornherein zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung führen muss (vgl. auch hierzu den schon zitierten Beschluss des OVG Bbg. vom 2. April 1996 - 2 B 6/96 -).

  • BFH, 26.05.1995 - VI B 91/94

    Anspruch auf Akteneinsicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05
    So ist der Antragstellerin angesichts des nur summarischen Prüfungsrahmens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.Vm. Abs. 4 Satz 3 VwGO zumutbar, sich außerhalb des Gerichtsverfahrens bzw. unabhängig davon Akteneinsicht zu verschaffen (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 2. April 1996 - 2 B 6/96 - ferner BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - VI B 91/94 -, zitiert nach Juris).

    Im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens sollen die Finanzbehörden Akteneinsicht regelmäßig gewähren, wenn dadurch Verhältnisse Dritter nicht berührt werden (BFH, zitierter Beschluss vom 26. Mai 1995 - VI B 91/94 -).

  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05
    Das gilt sowohl für den in § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG in Bezug genommenen § 91 AO, der das Anhörungsrecht der Beteiligten im abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren regelt, wie auch für § 364 AO, der die Mitteilung der in "Besteuerungsunterlagen" im Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid betrifft (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - VII B 138/01 -, NVwZ 2004, 382 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 2 S 315/94

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für mit Transformatorstation bebautes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05
    Andererseits könnte die Bindung des Grundstückes an die Nutzung nur für Versorgungszwecke, die der Erschließung anderer Grundstücke dienen, eine solche Vorteilsbetrachtung auch ausschließen (zur Problematik, allerdings auf der Grundlage der insoweit einschlägigen Vorschriften des BBauG bzw. BauGB zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, NVwZ 1988, 632 ff. und vom 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 -, NVwZ 1998, 72 ff.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1994 - 2 S 315/94 - und Bayrischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1992 - 6 B 87.01614 -, beide Urteil zitiert nach Juris).
  • VGH Bayern, 18.05.1992 - 6 B 87.01614

    "Erschlossensein" eines mit einer Trafostation bebauten Grundstücks; Bemessung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05
    Andererseits könnte die Bindung des Grundstückes an die Nutzung nur für Versorgungszwecke, die der Erschließung anderer Grundstücke dienen, eine solche Vorteilsbetrachtung auch ausschließen (zur Problematik, allerdings auf der Grundlage der insoweit einschlägigen Vorschriften des BBauG bzw. BauGB zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, NVwZ 1988, 632 ff. und vom 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 -, NVwZ 1998, 72 ff.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1994 - 2 S 315/94 - und Bayrischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1992 - 6 B 87.01614 -, beide Urteil zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Begriff des Erschlossensein eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05
    Andererseits könnte die Bindung des Grundstückes an die Nutzung nur für Versorgungszwecke, die der Erschließung anderer Grundstücke dienen, eine solche Vorteilsbetrachtung auch ausschließen (zur Problematik, allerdings auf der Grundlage der insoweit einschlägigen Vorschriften des BBauG bzw. BauGB zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, NVwZ 1988, 632 ff. und vom 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 -, NVwZ 1998, 72 ff.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1994 - 2 S 315/94 - und Bayrischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1992 - 6 B 87.01614 -, beide Urteil zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 85.86

    Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05
    Andererseits könnte die Bindung des Grundstückes an die Nutzung nur für Versorgungszwecke, die der Erschließung anderer Grundstücke dienen, eine solche Vorteilsbetrachtung auch ausschließen (zur Problematik, allerdings auf der Grundlage der insoweit einschlägigen Vorschriften des BBauG bzw. BauGB zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, NVwZ 1988, 632 ff. und vom 23. Oktober 1996 - 8 C 40.95 -, NVwZ 1998, 72 ff.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 1994 - 2 S 315/94 - und Bayrischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1992 - 6 B 87.01614 -, beide Urteil zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 18.07.1996 - 2 B 53.96

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Ruhegehaltfähigkeit der sog.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05
    Diese Überlegungen zum Prüfungsrahmen des vorliegenden Verfahrens entsprechen der ständigen Rechtsprechung des mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgelösten Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. nur den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Mitt.StGB Bbg 11-12/1997, S. 22f.), der auch der erkennende Senat folgt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2004 - 15 B 747/04

    Straßenbaubeitragspflicht beim Bau einer Zufahrt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05
    Anhaltspunkte, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht zu den jenseits der öffentlichen Grünflächen liegenden Grundstücke schon Zufahrten zur N. angelegt gewesen wären, was unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für eine Hinterliegergrundstückserschließung ausreichen könnte (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, NVwZ-RR 2004, 784) ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht, da sie ausschließlich darauf hingewiesen hat, dass auf den öffentlichen Grünflächen teilweise Stellplätze angelegt worden seien.
  • BVerwG, 15.06.1989 - 5 B 63.89

    Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Anspruch auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05
    Auf einer vergleichbaren Linie liegt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Behörde in Fällen, in denen ein Anspruch auf Akteneinsicht auf Grund spezieller Vorschrift nicht besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen über einen dahingehenden Antrag zu entscheiden hat, wenn der Betreffende ein - wie es hier nicht zweifelhaft sein kann - berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 5 B 63.89 -, zitiert nach Juris).
  • OVG Brandenburg, 10.07.1998 - 2 A 197/97
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1989 - 2 A 1927/89
  • OVG Brandenburg, 01.07.2003 - 2 B 13/03

    Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2022 - 9 S 5.22

    Genesenennachweis; Verordnung; Begriffsbestimmung; Rechtsverhältnis;

    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -, juris).
  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Im Bebauungsplan festgesetzte oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen, die dazu führen, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) nicht vollständig überbaut werden kann, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn das von der Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190), etwa wenn bei beplanten Grundstücken auf die Fläche abzustellen ist, die im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 32. Dezember 2009 - 15 A 2133/09 -, zit. nach juris).

    An diesem so beschriebenen Vorteil nehmen auch nicht baulich oder gewerblich nutzbare Flächen teil (vgl. zu einer solchen Auslegung auch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

    Überwiegend wird insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass eine unterbliebene Ausschreibung nicht (von vornherein) die Pflicht der Bürger berührt, Gebühren für die notwendigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung zu zahlen, sondern allenfalls die Möglichkeit beeinflusst, die Höhe der notwendigen Kosten sicher zu ermitteln (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -, S. 8 des E. A.; OVG Saarland, Urteil vom 25. Mai 2009 - 1 A 325/08 -, zit. nach juris; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 196; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht auch VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2008 - 4 K 258/04 -, S. 18 des E. A.).

    Der hier vertretenen Auffassung dürfte die Rechtsprechung des OVG Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 2. April 1996 - 2 B 15/96 -, S. 5 f. des E. A.) bzw. Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -, S. 8 des E. A.) entsprechen, wonach die fehlende Ausschreibung einer Leistung selbst dann, wenn sie haushaltsrechtlich vorgeschrieben sei, nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Abgabenerhebung zur Folge habe, sondern allenfalls dann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abgabe habe, wenn die Kosten völlig außer Verhältnis zu Umfang und Qualität der Leistung stünden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08

    Straßenausbaubeitragsrecht: Abschnittbildung, Verbesserungsvorteil und Vermeidung

    Der von dem Verwaltungsgericht herangezogene und von den Antragstellern beanstandete Prüfungsrahmen entspricht der ständigen Rechtsprechung des mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgelösten Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. nur den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -, juris).

    Danach findet in dem gerichtlichen Aussetzungsverfahren keine umfassende und vertiefte Untersuchung, sondern lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt, die sich auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Satzung und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung substanziierter Einwände der Antragsteller gegen die Satzung und die Prüfung der sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung beschränkt (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2005, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07

    Die Überprüfung eines Straßenbaubeitragsbescheids im Verfahren des einstweiligen

    Der von dem Verwaltungsgericht angewandte Prüfungsmaßstab entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur den Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -, juris), wonach im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig von der Wirksamkeit des dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Satzungsrechts auszugehen ist und sich das Gericht auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Satzung und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie die Prüfung substanziierter Einwände des Antragstellers beschränken kann.

    Der Antragsteller hätte sich daher - worauf er in dem gerichtlichen Schreiben vom 7. März 2007 auch hingewiesen worden war - zunächst unmittelbar bei dem Antragsgegner um Akteneinsicht bemühen müssen, bevor das Verwaltungsgericht gehalten war, Unterlagen anzufordern, die es zwar im Hauptsacheverfahren, wegen des begrenzten Prüfungsumfangs jedoch nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren benötigte (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 1. August 2005, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs hat im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität und ist auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 S 58/06 -, S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -, S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 2 B 133/02 -, S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190).

    Liegt ein Grundstück - wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB, so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der - wobei dahinstehen kann, ob vorliegend ein solcher Fall gegeben ist - nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006, a.a.O., S. 3 des E.A.; Beschluss vom 1. August 2005, a.a.O., S. 9 ff. des E.A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002, a.a.O., S. 11 des E.A.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 2001, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2005 - 9 S 11.05

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz bei Abgabenbescheiden; Prüfungstiefe;

    Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung darlegen, warum er die angefochtene Entscheidung in bestimmten Punkten für unrichtig hält und aus welchen Gründen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten ist (vgl. nur Beschluss des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -), d.h. aus welchen Gründen eine Änderung des Beschlusses ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

    Diese Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. nur den Beschluss vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, MittStGB Bbg 1997, S. 22 f.), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. ebenfalls den schon zitierten Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S 2.05 -).

  • VG Cottbus, 26.06.2012 - 6 K 815/11

    Gebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2009 - 9 S 25.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; ernstliche Zweifel; Prüfungsmaßstab

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07

    einstweilige Anordnung; Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Erlass; Voraussetzungen;

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2007 - 9 S 22.07

    Weiter Anlagenbegriff bei Straßenausbaubeiträgen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 9 S 13.19

    Heranziehung zu Schmutzwassergebühren; (keine) Beitragsfähigkeit von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2006 - 9 S 4.06

    Hundesteuer; vorläufiger Rechtschutz; Beschwerde; behördliches

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 9 S 5.15

    Beschwerde; Straßenbaubeitrag; Rückwirkungsverbot; Grundsatz der regionalen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2005 - 9 S 10.05

    Heranziehung als Haftungsschuldner für Vergnügungssteuerschulden (einschließlich

  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 07.01.2010 - 4 L 61/09

    Entstehung der sachlichen und persönlichen Beitragspflicht

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 22.06.2015 - 6 K 853/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.05.2012 - 6 L 81/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2007 - 9 S 73.06

    Besteuerung gefährlicher Hunde bzw. Hunderassen; der satzungsrechtliche Begriff

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 9 S 5.06

    Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz, Abgabenbescheid, Eilantrag, behördliches

  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2007 - 9 S 29.07

    Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren; Antrag nach § 80 Abs. 7

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2006 - 9 S 64.06

    Formelle Anforderungen an den Beschwerdeantrag im Verfahren des vorläufigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2006 - 9 S 76.05

    Zur Stellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beitragsschuldner im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2007 - 9 S 72.06

    Anknüpfung erhöhter Hundesteuertarife an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 4 L 147/19

    Rechtsmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Trink- und/oder Schmutzwasser

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2008 - 9 S 20.08

    Zweitwohnungssteuer: Heranziehung der "üblichen Miete" als Besteuerungsmaßstab;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2007 - 9 S 13.07

    Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides wegen unbilliger Härte

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2021 - 9 S 65.21

    Eilrechtsschutz; Prüfungsrahmen; gespaltene Gebührensätze; Nichtbeitragszahler

  • VG Potsdam, 07.10.2016 - 2 K 165/14

    Klage wegen Straßenbaubeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2006 - 9 S 92.05

    Anschlussbeitrag, Beitragssatz, Beitragskalkulation, Grundstücksbegriff,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 9 S 22.12

    Zwei Anlieger des Tilla-Durieux-Parks müssen vorläufig keine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 10 S 21.08

    Erhebung von Vorausleistungen bei nichtigem Erschließungsvertrag, bei Zahlungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2005 - 9 S 17.05

    Bindung der Ausübung des Zwangsrechts gemäß § 116 Abs. 1 Brandenburgisches

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2019 - 9 S 22.18

    Gebührenrecht: Eilrechtsschutz gegen die Erhebung einer Trink- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 - 9 S 57.11

    Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag; Vorfinanzierungsinteresse; echter unter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2009 - 9 S 50.08

    Beschwerdebegründung bei mehreren, die angegriffene Entscheidung tragenden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2005 - 9 S 16.05

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei fehlendem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13

    Änderungsantrag; Anschlussbeitrag; veränderte oder im ursprünglichen Verfahren

  • VG Frankfurt/Oder, 20.05.2011 - 3 K 1083/07

    Straßenausbaubeitrag, Sicherung einer Inanspruchnahmemöglichkeit

  • VG Frankfurt/Oder, 24.01.2008 - 5 L 162/07

    Erhebung von Beiträgen durch einen Wasser- und Bodenverband

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2005 - 9 S 19.05

    Rechtsschutz eines Grundstücksinhabers bei Hinnahme eines ungenehmigten Verlegens

  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 6 CS 13.532

    Straßenausbaubeitragsrecht; Anhörung; Nachholung im Widerspruchsverfahren;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 9 S 61.12

    Begründung der Anschlussbeitragspflicht für bebaute Grundstücke oder bei

  • VG Frankfurt/Oder, 16.09.2013 - 3 L 215/13

    Gebühren und Auslagen für die Gewährung einer Akteneinsicht durch eine Gemeinde

  • VG Frankfurt/Oder, 24.01.2019 - 3 L 953/18

    Erschließungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 21.08.2013 - 3 K 330/10

    Straßenausbaubeitrag bei einem zweiterschlossenen Hinterliegergrundstück

  • VG Frankfurt/Oder, 13.11.2013 - 3 L 265/13

    Straßenausbaubeitrag

  • VG Cottbus, 26.11.2014 - 6 L 316/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 24.06.2013 - 3 L 56/13

    Straßenausbaubeitragsrecht; Abgrenzung von Haupterschließungsstraßen und

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