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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 9 S 22.12, 9 S 23.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 9 S 22.12, 9 S 23.12 (https://dejure.org/2013,3865)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.03.2013 - 9 S 22.12, 9 S 23.12 (https://dejure.org/2013,3865)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. März 2013 - 9 S 22.12, 9 S 23.12 (https://dejure.org/2013,3865)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Zwei Anlieger des Tilla-Durieux-Parks müssen vorläufig keine Erschließungsbeiträge zahlen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 9 S 22.12
    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2020 - 15 A 2995/18

    Baurecht vor Erschließungsbeitragsrecht!

    vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - OVG 5 N 5.15 -, juris Rn. 5, und vom 13. März 2013 - OVG 9 S 22.12 -, juris Rn. 9.

    vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - OVG 5 N 5.15 -, juris Rn. 5, und vom 13. März 2013 - OVG 9 S 22.12 -, juris Rn. 10 f.).

  • VG Köln, 15.05.2018 - 17 K 4264/16
    Anders bzgl. des Tilla-Durieux-Parks OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2017 - OVG 5 N 5.15 -, juris, Rn. 5; vorgehend VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 13 K 290.12 -, juris, Rn. 41; im Eilverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2013 - OVG 9 S 22.12 -, juris, Rn. 11.

    Für einen solchen Vorrang spricht weder, dass der Kreis der Erschließungsbeitragspflichtigen nach Vorteilsgesichtspunkten (Eigentümer der Grundstücke im 200-m-Radius, vgl. unten 3. b)) sich von dem der Erstattungspflichtigen für Ausgleichsflächen nach dem Verursacherprinzip (Eigentümer der Grundstücke, auf denen ein ausgleichspflichtiger Eingriff vorgenommen wird) unterscheidet, so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2013 - OVG 9 S 22.12 -, juris, Rn. 8, noch folgt er daraus, dass die Gemeinde bei dem Vorliegen eines Eingriffes in Natur und Landschaft grundsätzlich verpflichtet ist, im Bebauungsplan die Festsetzungsmöglichkeiten von Ausgleichsmaßnahmen oder -flächen in der Abwägung zu berücksichtigen, während hinsichtlich der Planung von Grünanlagen zu Erholungszwecken ein Entscheidungsspielraum besteht, so aber VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 13 K 290.12 -, juris, Rn. 42; ähnlich Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 (84).

    Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2013 - OVG 9 S 22.12 -, juris, Rn. 9, sieht § 135a Abs. 3 BauGB gerade keinen generellen "Vorrang der Finanzierung nach dem Verursacherprinzip" vor.

  • BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 3.20

    Konkurrenzverhältnis von naturschutzrechtlicher Kostenerstattung und

    Im Ergebnis übereinstimmend mit der inzwischen nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist dabei davon auszugehen, dass eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nicht in Betracht kommt, soweit die Festsetzung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme vorliegt (so im Ergebnis OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. März 2013 - 9 S 22.12 - juris Rn. 9 ff. und vom 12. Juli 2017 - 5 N 5.15 - juris Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - 13 K 290.12 - juris Rn. 42; Birk, VBlBW 1998, 81 ; Driehaus, in: Schlichter u.a., BerlKomm zum BauGB, Stand 1. April 2021, § 127 Rn. 86a; ders. in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 12 Rn. 102 und Der Gemeindehaushalt 2020, 185 ; Boll/Reif, Die Kostenerstattung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, BWGZ 1999, 426 und ebenso Reif/Strayle, Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem KAG, Stand Januar 2018, Nr. 2.3.5-2 S. 2 f.; Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 135a BauGB Rn. 11; Quaas, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 127 Rn. 34; Kröninger, in: HK-BauGB, 4. Aufl. 2018, § 135a Rn. 11; Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 127 Rn. 18b; Eiding, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Februar 2021, § 127 Rn. 78a; a.A. und für eine vorrangige Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht noch Steinfort, VerwArch 86 (1995), 107 ; ebenso Hinweise des Deutschen Städtetages, NVwZ 1995, 876 ; ähnlich auch Sandmann, GuG 1995, 1 und Bunzel, NVwZ 1994, 960 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 5 N 5.15

    Ausweisung "öffentliche Parkanlage mit Spielplatz" als Grünanlage oder

    Das bedeutet, dass ein und dieselbe Fläche einer Anlage nicht gleichzeitig Ausgleichsfläche und Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sein kann, sondern der Ausgleichsmaßnahme Vorrang zukommt und deren Kosten der Beitragserhebung für die Grünanlage entzogen sind (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2013 - OVG 9 S 22.12 -, juris Rn. 9, 11, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 95, und Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81, 84).

    Da es nach den von dem Beklagten insoweit nicht erschütterten Feststellungen des Verwaltungsgerichts um die vorrangige Schaffung von Ausgleichsflächen für öffentliche Straßenbaumaßnahmen geht, trifft die Finanzierungspflicht grundsätzlich die Anlieger der betreffenden erschließungsbeitragsfähigen Anbaustraßen als Erschließungsbeitragspflichtige und obliegt es dem Beklagten, gegenüber diesem "Schuldnerkreis" die Voraussetzungen für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechenbarkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2013, a.a.O, juris Rn. 12).

  • VG Berlin, 28.01.2015 - 13 K 290.12

    Tilla-Durieux-Park: Anlieger müssen doch nicht zahlen

    Aus diesen Gründen kann eine konkrete Fläche nicht gleichzeitig Ausgleichsfläche und Fläche einer Grünanlage gem. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2013 - OVG 9 S 22.12 -, Rn. 11 ff. bei juris).

    Die streitentscheidende, grundsätzliche Rechtsfrage nach dem (Rang-)Verhältnis von Ausgleichsfunktion und Erschließungsfunktion bei "multifunktionalen" Grünanlagen ist vom Oberverwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 13. März 2013 - OVG 9 S 22.12 -) bereits im Wesentlichen geklärt worden.

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