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   VGH Baden-Württemberg, 02.11.2011 - 9 S 2217/11   

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https://dejure.org/2011,2851
VGH Baden-Württemberg, 02.11.2011 - 9 S 2217/11 (https://dejure.org/2011,2851)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 9 S 2217/11 (https://dejure.org/2011,2851)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. November 2011 - 9 S 2217/11 (https://dejure.org/2011,2851)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Sachaufklärung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zulässig; Nichtteilnahme an Prüfung aus triftigem Grund wegen Äußerungen des Prüfer

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederholungsprüfung aus triftigem Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 9 S 442/08

    Zum "endgültigen Nichtbestehen" einer Prüfung - zum Ausschluss eines Fachwechsels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2011 - 9 S 2217/11
    Die dann noch mögliche Wiederholungsmöglichkeit steht der Annahme eines endgültigen Nichtbestehens aber entgegen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24).

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, weil die begehrte Entscheidung per rechtskräftiger Klagabweisung wieder rückgängig gemacht werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 9 S 442/08 - VBlBW 2009, 24).

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2011 - 9 S 2217/11
    Das Verwaltungsgericht wäre daher mangels entsprechendem Vortrages wohl nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Nachforschungen zur Ordnungsgemäßheit der ersten Wiederholungsprüfung anzustellen (vgl. zur Verpflichtung umfassenden Rechtsschutzes und unbeschränkter Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren bei irreversiblen und unzumutbaren Nachteilen aber etwa BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 9 S 1536/04

    (Anforderungen an die Beschwerdebegründung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2011 - 9 S 2217/11
    Denn abgesehen von - hier nicht gegebenen - Sonderkonstellationen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.01.2008 - 9 S 958/07 - und vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2004, 74) enthält § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich keine Präklusion, so dass auch im Beschwerdeverfahren noch neue oder bisher nicht vorgetragene Tatsachen eingeführt werden können (vgl. hierzu etwa Happ, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 29 m.w.N. sowie BVerwG, Beschluss vom 14.06.2002 - 7 AV 1/02 -, NVwZ-RR 2002, 894 für das Berufungszulassungsverfahren).
  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2011 - 9 S 2217/11
    Denn abgesehen von - hier nicht gegebenen - Sonderkonstellationen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.01.2008 - 9 S 958/07 - und vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2004, 74) enthält § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich keine Präklusion, so dass auch im Beschwerdeverfahren noch neue oder bisher nicht vorgetragene Tatsachen eingeführt werden können (vgl. hierzu etwa Happ, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 29 m.w.N. sowie BVerwG, Beschluss vom 14.06.2002 - 7 AV 1/02 -, NVwZ-RR 2002, 894 für das Berufungszulassungsverfahren).
  • VG Darmstadt, 06.06.2003 - 5 E 2710/02

    Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf öffentlich-rechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2011 - 9 S 2217/11
    Denn abgesehen von - hier nicht gegebenen - Sonderkonstellationen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.01.2008 - 9 S 958/07 - und vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2004, 74) enthält § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich keine Präklusion, so dass auch im Beschwerdeverfahren noch neue oder bisher nicht vorgetragene Tatsachen eingeführt werden können (vgl. hierzu etwa Happ, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 29 m.w.N. sowie BVerwG, Beschluss vom 14.06.2002 - 7 AV 1/02 -, NVwZ-RR 2002, 894 für das Berufungszulassungsverfahren).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2008 - 9 S 1099/08

    Wiederaufgreifen des Verfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2011 - 9 S 2217/11
    Jedenfalls läge hiermit ein Zweitbescheid vor, der dem Antragsteller die erneute Möglichkeit einer Sachprüfung eröffnete (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10.12.2008 - 9 S 1099/08 -, VBlBW 2009, 226).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2011 - 9 S 2217/11
    Die hierzu führenden einzelnen Prüfungen dagegen weisen keine rechtlich selbständige Bedeutung auf, sie bilden nur die Grundlage für die Feststellung, ob der Prüfungsanspruch erloschen ist (vgl. zur Bestimmung des Streitgegenstands in Prüfungsangelegenheiten auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-5/93

    DSM / Kommission

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2011 - 9 S 2217/11
    Die hierzu führenden einzelnen Prüfungen dagegen weisen keine rechtlich selbständige Bedeutung auf, sie bilden nur die Grundlage für die Feststellung, ob der Prüfungsanspruch erloschen ist (vgl. zur Bestimmung des Streitgegenstands in Prüfungsangelegenheiten auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2014 - 4 B 88/14

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Ausübung des selbständigen Betriebs des

    Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet gewesen wäre, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 9 S 2217/11 -, juris, nicht mehr an.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2024 - 9 S 1954/23

    Genauigkeit der Information bei Veröffentlichung von Verstößen gegen das

    Eine solche ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht zu leisten (vgl. Senatsbeschluss vom 02.11.2011 - 9 S 2217/11 -, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 CE 12.2104

    Jugendhilfe

    Denn ungeachtet von dessen Gegenstand und Reichweite im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2001 - 10 ZE 01.320 - BayVBl. 2001, 533; VGH Baden-Württemberg, B.v. 2.11.2011 - 9 S 2217/11 - VBlBW 2012, 147 f.) trägt die Antragsgegnerin nicht einmal ansatzweise vor, welche tatsächlichen Ermittlungen das Verwaltungsgericht ihrer Ansicht nach konkret hätte tätigen sollen, welches Ergebnis diese Ermittlungen gezeitigt hätten und worauf und wieweit sich diese auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hätten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 10 S 30.20

    Rückführung mutmaßlicher IS-Anhängerin deutscher Staatsangehörigkeit und ihrer

    Sie umfassen damit alles, was von den Beteiligten und dem Gericht im Rahmen des für die Entscheidung konkret zur Verfügung stehenden Zeitraums geleistet werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 9 S 2217/11 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2020 - 10 S 28.20

    Rückführung mutmaßlicher IS-Anhängerin deutscher Staatsangehörigkeit und ihrer

    Sie umfassen damit alles, was von den Beteiligten und dem Gericht im Rahmen des für die Entscheidung konkret zur Verfügung stehenden Zeitraums geleistet werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 9 S 2217/11 -, juris Rn. 3).
  • VG München, 22.12.2015 - M 4 E 15.5565

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerseite im Eilverfahren - unabhängig von ihrer Pflicht aus § 82 Abs. 1 AufenthG -eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft aufgrund der Modifizierung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO enthaltene Verpflichtung, Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen; dies gilt insbesondere für die in die Sphäre des Antragstellers fallenden Umstände und Ereignisse (vgl. VGH BW, B.v. 2.11.2011 - 9 S 2217/11 - juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 24.2.2010 - 12 B 130/10 - juris Rn. 3; VerfG Brandenburg, B.v. 18.10.2007 -21/07 - juris Rn. 42).
  • VG München, 16.12.2015 - M 4 E 15.5297

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung für drittstaatsangehörige Verwandte

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller(innen) im Eilverfahren - unabhängig von ihrer Pflicht aus § 82 Abs. 1 AufenthG - eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft aufgrund der Modifizierung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO enthaltene Verpflichtung, Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen; dies gilt insbesondere für die in die Sphäre der Antragsteller(innen) fallenden Umstände und Ereignisse (vgl. VGH BW, B.v. 2.11.2011 - 9 S 2217/11 - juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 24.2.2010 - 12 B 130/10 - juris Rn. 3; VerfG Brandenburg, B.v. 18.10.2007 - 21/07 - juris Rn. 42).
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