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   VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02   

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https://dejure.org/2003,2274
VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02 (https://dejure.org/2003,2274)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 (https://dejure.org/2003,2274)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - 9 S 2268/02 (https://dejure.org/2003,2274)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Integration Behinderter in allgemeine Schule - Integrationshelfer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingliederung eines behinderten sonderschulpflichtigen Kindes in eine allgemeine Schule durch die Methode der gestützten Kommunikation; Anspruch auf Eingliederungshilfe; Zuständigkeit für die Entscheidung über die Eingliederung eines behinderten Kindes

  • Judicialis

    SGB VIII § 10; ; SGB VIII § 35a; ; BSHG § 39; ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4; ; EinglVO § 12; ; SchG § 15; ; SchG § 82 Abs. 2; ; SchG § 83

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    8/5 Sonstiges Schulrecht, 21/2 Kinder- und Jugendhilfe ( SGB VIII ): Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Gestützte Kommunikation, Kommunikationshelfer, Schulbegleiter, angemessene Schulbildung, Sonderschule, Sonderschulpflicht, Nachranggrundsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe bei Autismus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 435
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1997 - 6 S 9/97
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02
    Solange die Schulaufsichtsbehörde die Sonderschulpflicht eines behinderten Kindes nicht festgestellt hat, hat dieses eine allgemeine Schule zu besuchen; dann kann der Sozial- oder Jugendhilfeträger nicht einwenden, ein besonderer Hilfebedarf würde bei Besuch einer Sonderschule nicht entstehen (BVerwG, Urt. vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412 = FEVS 36, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.09.1997 - 6 S 1709/97 -, NVwZ-RR 1998, 657 = FEVS 48, 305; OVG NRW, Urt. vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 - FEVS 52, 513; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228).

    Vom Vorstehenden zu unterscheiden ist der denkbare Einwand des Sozial- oder Jugendhilfeträgers, die Bereitstellung oder Finanzierung der besonderen Maßnahme gehöre auch in der allgemeinen Schule zum Verantwortungsbereich der Schulverwaltung oder des Schulträgers, etwa weil es sich um eine Maßnahme der sonderpädagogischen Förderung handele (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228; Bay. VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 12 CE 01.1734 -).

  • VGH Hessen, 09.06.1999 - 1 TG 759/99

    Eingliederungshilfe für einen behinderten Schüler: Integrationshelfer zwecks

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02
    Hiernach bleibt der Einwand möglich, der behinderte Schüler bzw. seine Eltern könnten auf den Besuch der allgemeinen Schule verzichten und mit dem Besuch einer Sonderschule einverstanden sein, in der die nötige Hilfe von Seiten der Schule ohnehin geleistet werde (Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1999 - 1 TG 759/99 -, FEVS 51, 315).
  • VGH Bayern, 25.10.2001 - 12 CE 01.1734
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02
    Vom Vorstehenden zu unterscheiden ist der denkbare Einwand des Sozial- oder Jugendhilfeträgers, die Bereitstellung oder Finanzierung der besonderen Maßnahme gehöre auch in der allgemeinen Schule zum Verantwortungsbereich der Schulverwaltung oder des Schulträgers, etwa weil es sich um eine Maßnahme der sonderpädagogischen Förderung handele (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228; Bay. VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 12 CE 01.1734 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2199/02

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02
    So verbleibt ihm die Prüfung, ob die besondere Maßnahme generell - unabhängig vom Schulbesuch - geeignet ist, die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 3 BSHG zu erreichen (dazu Senat, Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -).
  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Anspruch auf Kostenübernahme wegen Besuchs einer Regelschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02
    Solange die Schulaufsichtsbehörde die Sonderschulpflicht eines behinderten Kindes nicht festgestellt hat, hat dieses eine allgemeine Schule zu besuchen; dann kann der Sozial- oder Jugendhilfeträger nicht einwenden, ein besonderer Hilfebedarf würde bei Besuch einer Sonderschule nicht entstehen (BVerwG, Urt. vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412 = FEVS 36, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.09.1997 - 6 S 1709/97 -, NVwZ-RR 1998, 657 = FEVS 48, 305; OVG NRW, Urt. vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 - FEVS 52, 513; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228).
  • VGH Bayern, 14.05.2001 - 12 B 98.2022

    Sozialamt muss Zivi für integrativen Unterricht Behinderter bezahlen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02
    Solange umgekehrt ein behindertes Kind nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zum Besuch einer Sonderschule verpflichtet ist, kann es gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger nicht geltend machen, die "angemessene" Schulbildung vermittle ihm nur eine allgemeine Schule (vgl. Bayer. VGH, Urt. vom 14.05.2001 - 12 B 98.2022 -, FEVS 53, 361).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2000 - 16 A 3108/99

    Sozialhilferechtlicher Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht; Abgrenzung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02
    Solange die Schulaufsichtsbehörde die Sonderschulpflicht eines behinderten Kindes nicht festgestellt hat, hat dieses eine allgemeine Schule zu besuchen; dann kann der Sozial- oder Jugendhilfeträger nicht einwenden, ein besonderer Hilfebedarf würde bei Besuch einer Sonderschule nicht entstehen (BVerwG, Urt. vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412 = FEVS 36, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.09.1997 - 6 S 1709/97 -, NVwZ-RR 1998, 657 = FEVS 48, 305; OVG NRW, Urt. vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 - FEVS 52, 513; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1997 - 6 S 1709/97

    Sozialhilfe - zum Anspruch auf Kostenübernahme für eine sonderpädagogische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02
    Solange die Schulaufsichtsbehörde die Sonderschulpflicht eines behinderten Kindes nicht festgestellt hat, hat dieses eine allgemeine Schule zu besuchen; dann kann der Sozial- oder Jugendhilfeträger nicht einwenden, ein besonderer Hilfebedarf würde bei Besuch einer Sonderschule nicht entstehen (BVerwG, Urt. vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412 = FEVS 36, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.09.1997 - 6 S 1709/97 -, NVwZ-RR 1998, 657 = FEVS 48, 305; OVG NRW, Urt. vom 15.06.2000 - 16 A 3108/99 - FEVS 52, 513; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228).
  • VG Karlsruhe, 18.05.2004 - 5 K 2630/03

    Nichterfüllung einer Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB 1 und Untätigkeit der

    Soweit hiernach dem behinderten Kind schulrechtlich der Besuch einer allgemeinen Schule offen steht, kann der Träger der Sozialhilfe nicht geltend machen, dass dieser Schulbesuch dem Kind keine angemessene Schulbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG vermittle (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 - FEVS 54, 218; Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2199/02 - FEVS 54, 213).

    Hält die Schulverwaltung den Einsatz der FC-Methode im Schulunterricht nach ihrer Einschätzung für erforderlich und geeignet, steht damit auch für den Sozialhilfeträger fest, dass die dazu notwendigen Maßnahmen im Einzelfall zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglVO erforderlich und geeignet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O.).

    Im übrigen wäre ein derartiger Sachverhalt Anlass für die Schulaufsichtsbehörde, die schulspezifische Eignung dieser Methode zu überprüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, a. a. O.).

    Der Träger der Sozialhilfe hat darüber hinaus nur zu prüfen, ob die Aufgabe der Eingliederungshilfe generell erfüllt werden kann (§ 39 Abs. 3 BSHG i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, § 12 EinglhVO), ob also die Folgen der Behinderung ohne Rücksicht auf Besonderheiten gerade des Schullebens beseitigt oder gemildert werden können (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O.).

    Auch Maßnahmen, die keine Besserung der Behinderung oder ihrer Erscheinungsweisen bewirken, können die Folgen der Behinderung gegenüber der umgebenden Gesellschaft beseitigen oder mildern und den behinderten Menschen damit in die Gesellschaft eingliedern (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O.).

    Bleibt die Methode im Einzelfall zwar nicht wirkungslos, ist sie aber nur von geringem Nutzen oder ist sie mit Nachteilen für den Behinderten verbunden, so darf er die Gewährung der Hilfe von einer Abwägung der Vor- und Nachteile abhängig machen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.01.2003, a. a. O. m. w. Nachw.).

    Leisten die Schulverwaltung und der Schulträger die benötigte Hilfe nicht und nimmt der Hilfebedürftige darum den Träger der Sozialhilfe in Anspruch, so kann dieser nicht seinerseits auf die Leistungspflicht des Schulträgers oder des Trägers der Schulaufsichtsbehörde verweisen, sondern muss die begehrte Eingliederungshilfe - nach Maßgabe des Sozialhilferechts im übrigen, gegebenenfalls vorläufig (vgl. § 44 BSHG) - gewähren; ihm bleibt freilich unbenommen, bei anderen Kostenträgern etwaige Erstattungsansprüche geltend zu machen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, a. a. O. m. w. Nachw. und insoweit abweichend von den Ausführungen im Urteil des 6. Senats des Gerichtshofs im Beschl. v. 03.07.1997, a. a. O. 232 f.; BayVGH, Beschl. v. 25.10.2001, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2199/02

    Integration Behinderter in allgemeine Schule - Autismus

    Soweit hiernach dem behinderten Kind schulrechtlich der Besuch einer allgemeinen Schule offensteht, kann der Träger der Jugendhilfe nicht geltend machen, dass dieser Schulbesuch dem Kind keine angemessene Schulbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG vermittle (Senat, Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -).

    Dieser Einwand kommt jedoch nur in Betracht, wenn dem jeweiligen Schüler auch mit dem Besuch einer Sonderschule eine angemessene Schulbildung vermittelt werden kann (Senat, Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -).

    Hält sie im übrigen den Besuch einer allgemeinen Schule zwar für angemessen, setzt dieser Besuch aber nach ihrer Einschätzung die Verwendung der Methode der "gestützten Kommunikation" voraus, so steht damit auch für den Jugendhilfeträger fest, dass die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglVO erforderlich und geeignet sind (Senat, Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -).

    Im übrigen wäre ein derartiger Sachverhalt Anlass für die Schulaufsichtsbehörde, die schulspezifische Eignung dieser Methode im Sinne von § 12 Nr. 1 EinglVO zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -).

  • VG Karlsruhe, 19.01.2006 - 8 K 2416/05

    Behinderter; angemessene Schulbildung; Integrationshelfer; Regelschule;

    Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung eines schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule (Schulart) binden den öffentlichen Hilfeträger derart, dass er die Hilfe nicht wegen fehlender Angemessenheit der mit der Zuweisung in Einklang stehenden Schulbildung ablehnen darf (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 28.04.2005 - 5 C 20.04 -, DVBI. 2005, 1327 = DÖV 2006, 79 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, FEVS 54, 218 = ZFSH/SGB 2003, 348).

    Da hiernach eine Sonderbeschulung als rechtlich erhebliche Alternative zur Regelbeschulung entfällt, darf der öffentliche Hilfeträger seine Hilfeleistung auch nicht wegen des das Wunsch- und Wahlrecht (hier: § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) einschränkenden Mehrkostenvorbehalts oder wegen Vorrangs der Selbsthilfe versagen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, a.a.O; gegen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003, a.a.O).

    Nach dem Schulgesetz für Baden-Württemberg -SchG - ist die Schulpflicht durch den Besuch einer allgemeinen Schule zu erfüllen, es sei denn, die Schulaufsichtsbehörde hat die Sonderschulpflicht des Schülers gemäß § 82 Abs. 2 S.1 SchG festgestellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, FEVS 54, 218 = ZFSH/SGB 2003, 348).

    Dies gilt, wie im Einzelnen noch zu erörtern ist, grundsätzlich auch für die Erforderlichkeit der Maßnahme, auch wenn hierzu die Schulbehörde, wie sich namentlich anhand der zuletzt bei ihr eingeholten Stellungnahme vom 13.01.2006 bestätigt hat, gerade keine verbindliche Einschätzung getroffen hat, an die der Jugendhilfeträger ähnlich, wie dies zum Kriterium der Angemessenheit der Schulbildung ausgeführt wurde, gebunden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.01.2003, - 9 S 2268/02 -, a.a.O.).

    Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl.v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, a.a.O.) eine derartige rechtliche Möglichkeit, jedenfalls bei gleicher Eignung von Regel- und Sonderschule, angedeutet.

  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14

    Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung

    gestützte Kommunikation] und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr.
  • VG Stuttgart, 16.02.2015 - 7 K 5740/14

    Kinder- und Jugendhilfe; Asperger-Syndrom; integrative Beschulung;

    Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass auf jugendhilferechtliche Eingliederungsmaßnahmen wie die Bereitstellung eines Schulbegleiters zurückgegriffen werden kann, um den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, Rn. 5 f., juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2003 - 12 A 10410/03

    Sozialhilfebehörde muss Unterrichtsbegleiter bezahlen

    Solange indessen die Schulverwaltung weder die zur sonderpädagogischen Förderung eines behinderten Kindes erforderlichen (Sonderschul-)Lehrer- und pädagogischen Fachkraftstunden der von jenem zu besuchenden Schule zuweist noch einen deswegen benötigten Integrationshelfer zur Verfügung stellt bzw. die für diesen anfallenden Kosten trägt, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die Kosten des Integrationshelfers zu übernehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung vorliegen, ohne sich dem behinderten Kind gegenüber auf den Nachrang der Sozialhilfe berufen zu können (vgl. das Urteil des Senats vom 29. April 1999 - 12 A 13055/96.OVG - m.w.N. sowie VGH BW, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 9 S 2268/02 - FEVS 54, 218 [221]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2007 - L 13 SO 6/06

    Anspruch auf Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen bei einer

    Auch in der bisherigen Rechtssprechung wurde jeweils nach dem spezifischen Charakter der Behinderung danach unterschieden, ob die Eingliederungshilfe nach dem Jugendhilfe- oder dem Sozialhilferecht zu leisten ist (vgl. zur Eingliederungshilfe bei Autismus nach dem Jugendhilferecht: Nds. OVG, Urteil vom 24. April 1996 - 4 L 942/95 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 9 S 2199/02 -, DVBl 2003, 474; Beschluss vom 14. Januar 2003 - 9 S 2268/02 - NVwZ-RR 2003, 435; Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2005 - 12 ME 354/05 - FEVS 58, 33; Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 - JAmt 2006, 200; VG Göttingen, Urteil vom 29. August 2006 - 2 A 184/05 -).
  • OVG Niedersachsen, 23.02.2006 - 12 ME 474/05

    Bestimmung des förderbaren Umfangs der Betreuung eines sprachbehinderten Kindes

    Denn zur Überzeugung des Senats sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.4.2005 - BVerwG 5 C 20/04-, NJW 2005, 3160 f), derzufolge der Sozialhilfeträger an Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung eines schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart gebunden ist und dem nicht entgegenhalten kann, diese Form der Erfüllung der Schulpflicht sei aus sozialhilferechtlicher Sicht auf die Vermittlung einer unangemessenen Schulbildung gerichtet, gleichermaßen auf das Verhältnis zwischen dem zuständigen Träger der Jugendhilfe und der Schulverwaltung anzuwenden (insoweit bereits vor der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.1.2003 - 9 S 2268/02 -, FEVS 54, 222 ff; vgl. auch: Bay. VGH, Urt. v. 6.7.2005 - 12 B 02.2188 -, ZFSH/ SGB 2005, 607, 609).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
    Daran sei der Beklagte nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36/84 und Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 20/04; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02) gebunden.
  • SG Augsburg, 24.08.2005 - S 15 SO 15/05

    Erforderlichkeit eines Integrationhelfers zur Unterstützung eines lernbehinderten

    Zwar ist von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt entschieden worden, dass die Frage, ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, nicht vom Träger der Jugend- oder der Sozialhilfe beurteilt werden darf, sondern nach dem Schulrecht zu beantworten ist (BVerwG vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 - BayVBl 1986, 406 = NDV 1986, 291 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 = FEVS 36, 1; VGH Baden-Württemberg vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 - FEVS 54, 218 = NVwZ-RR 2003, 435 = NDV-RD 2003, 64; BayVGH vom 06.06.2005 - 12 BV 03.3176).

    Im Übrigen wurde bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.01.2003 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sozial- oder Jugendhilfeträger die Bereitstellung der besonderen Maßnahme im Wege der Eingliederungshilfe ablehnen könne, wenn das behinderte Kind eine angemessene Schulbildung gleichermaßen in einer Sonderschule erhalten könne und nur dann zur Gewährung von Eingliederungshilfe verpflichtet sei, wenn "nur" die allgemeine Schule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung geeignet war.

  • VG Karlsruhe, 18.03.2004 - 2 K 2139/03

    Übernahme von Kosten für eine Begleitperson für den Besuch eines Gymnasiums durch

  • VGH Bayern, 18.02.2008 - 12 B 06.1846

    Kinder- und Jugendhilfe

  • VGH Bayern, 06.06.2005 - 12 BV 03.3176

    Sozialhilfe, Eingliederungshilfe zu angemessener Schulbildung, Integrationshelfer

  • OVG Saarland, 24.04.2006 - 3 W 3/06

    Zur Frage der Zuständigkeit bei Autismusbehandlung eines jugendlichen Ausländers

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2022 - 9 S 103/21

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.01.2015 - 3 LA 51/13

    Zuweisung eines Schülers in ein Landesförderzentrum

  • SG Karlsruhe, 18.09.2007 - S 4 SO 4036/07

    Sozialhilfe - Vorrang der Eingliederungshilfe vor der Jugendhilfe bei mehrfach

  • VGH Bayern, 04.06.2007 - 12 B 06.2784

    Sozialhilfe, Eingliederungshilfe zu angemessener Schulbildung, Integrationshelfer

  • VGH Bayern, 06.10.2004 - 12 CE 04.1789

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung,

  • VG Karlsruhe, 21.12.2006 - 8 K 2759/06

    Kein Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Kostenübernahme

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2006 - 12 S 153/06

    Sozialleistungsträger; Nachranggrundsatz; Abgrenzung von

  • VG Göttingen, 12.05.2005 - 2 A 84/04

    Überleitung eines Anspruchs auf besondere schulische Förderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2004 - 12 B 721/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe ; Beeinträchtigung einer Teilhabe am Leben in

  • VG Karlsruhe, 16.10.2003 - 5 K 2700/03

    Jugendhilfe; Sonderschule; autistischer Schüler; Schulbegleiter;

  • VG München, 30.01.2008 - M 18 K 07.1927

    Kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes für die ...-Realschule im Rahmen der

  • VG Karlsruhe, 29.04.2003 - 2 K 2983/02

    Schulbegleitung für autistisches Kind

  • VG Stuttgart, 23.05.2005 - 10 K 4604/04

    Eingliederungshilfe für Heimunterbringung in einer Sprachheilschule.

  • VG Meiningen, 16.06.2004 - 8 E 313/04
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