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   VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02   

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VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02 (https://dejure.org/2003,5033)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 (https://dejure.org/2003,5033)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 (https://dejure.org/2003,5033)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Inobhutnahme jugendlicher Ausländer - Kostentragung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Jugendhilfekosten; Inobhutnahme eines jugendlichen Ausländers; Aufgabe der Jugendhilfe; Einreise unbegleiteter ausländischer Jugendlicher

  • Judicialis

    SGB VIII § 42; ; SGB VIII § 89d; ; SGB VIII § 89f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 42; SGB VIII § 89d; SGB VIII § 89f
    Kinder- und Jugendhilfe ( SGB VIII ): Jugendhilfe, Inobhutnahme, Kostenerstattung, Jugendliche Ausländer, Unbegleitete Einreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 121 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02
    Die Anwendung der Kostenerstattungsvorschrift wird auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Jugendliche einen Asylantrag gestellt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten hat (§ 89d Abs. 1 Satz 3 SGB VIII; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.).

    Das Jugendamt hat insbesondere unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeigeführt, da dessen Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar waren (§ 42 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. dessen Satz 3 Nr. 2 SGB VIII; vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 a.a.O.).

    Diese Verpflichtung zur raschen Gefahrenbeseitigung wird bei unbegleitet eingereisten ausländischen Jungendlichen dadurch unterstrichen, dass das Jugendamt unverzüglich, d.h. regelmäßig binnen dreier Tage, das Familiengericht anzurufen und die Bestellung eines Amtsvormunds zu beantragen hat (§ 42 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 3 Nr. 2 SGB VIII; BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 a.a.O.).

    Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.1999 (a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2000 - 12 A 11123/99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02
    Ob die Zuordnung dieses Hilfeanspruchs an den Personensorgeberechtigten auch eine Beschränkung des Antragsrechts insoweit enthält, dass das Jugendamt selbst keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen kann, wie die Klägerin vorträgt (a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2000 - 12 A 11123/99 - FamRZ 2001, 1184), kann der Senat offen lassen, denn das Jugendamt der Klägerin ist verpflichtet darüber zu wachen, dass der Amtsvormund seiner Pflicht zur Personensorge ordnungsgemäß genügt.
  • StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97

    Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02
    Gerade das Jugendamt, dem durch bundesgesetzliche Regelung zulässigerweise diese Aufgabe zugewiesen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.1967 - A 2 BvF 3/62 - BVerfGE 22, 180; Staatsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1999 - 2/79 - ESVGH 49, 242) muss darauf hinwirken, dass sie alsbald wieder beendet werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.1998 - 16 A 3477/97

    Verwaltungsrechtsweg; Kostenerstattung; Leistungsklage; Statthaftigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02
    Darin sei die Rechtsauffassung der Vorinstanz, des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 27.08.1998 - 16 A 3477/97 -), gebilligt und bestätigt worden, dass die Inobhutnahme nicht mit der Bestellung eines Amtsvormundes, sondern vielmehr erst mit dem tatsächlichen Einsatz der zuvor beantragten Hilfe zur Erziehung ende.
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02
    Gerade das Jugendamt, dem durch bundesgesetzliche Regelung zulässigerweise diese Aufgabe zugewiesen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.1967 - A 2 BvF 3/62 - BVerfGE 22, 180; Staatsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1999 - 2/79 - ESVGH 49, 242) muss darauf hinwirken, dass sie alsbald wieder beendet werden kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 7 S 1818/01

    Inobhutnahme eines Jugendlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02
    Die bloße Gewährung von Unterkunft und die Sicherstellung der rein physischen Bedürfnisse im Sinne eines einfachen Verwahrens reichen hierfür nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2003 - 7 S 1818/01 -).
  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02
    Gerade das Jugendamt, dem durch bundesgesetzliche Regelung zulässigerweise diese Aufgabe zugewiesen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.1967 - A 2 BvF 3/62 - BVerfGE 22, 180; Staatsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1999 - 2/79 - ESVGH 49, 242) muss darauf hinwirken, dass sie alsbald wieder beendet werden kann.
  • VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15

    Inobhutnahme als vorläufige Schutzmaßnahme mit Clearing-Funktion für

    Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung, und damit etwa - bei andauerndem erzieherischen Bedarf - durch Überleitung der Inobhutnahme in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30, 34 SGB VIII oder - bei Wegfall eines jugendhilferechtlichen Bedarfs - durch Beendigung der Inobhutnahme, "abgewickelt" wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, juris, und Beschluss vom 29.11.2006 - 5 B 107/06 -, juris; VGH Bad:-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl., § 42 Rn. 24, 184; DIJuF-Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250).

    Erfolgt die Inobhutnahme wegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen, so hat das Jugendamt diese Gefahr für das Kindeswohl so rasch wie möglich abzuwenden und dafür zu sorgen, dass das Kind bzw. der Jugendliche in ein geordnetes Dasein eingegliedert wird, in welchem seine auf Dauer berechnete Entwicklung und Erziehung gewährleistet erscheint (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris).

    Ob im Regelfall ein Zeitraum von drei Monaten für die Inobhutnahme ausreicht, um den mit ihr beabsichtigten Zweck erreichen, mit der Folge, dass regelmäßig längere Zeiträume nicht mehr als dem vorläufigen Charakter des § 42 SGB VIII entsprechend anzusehen sind (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris), und ob daraus im Gegenzug gefolgert werden kann, dass eine Inobhutnahme, die weniger als drei Monate andauert, normalerweise als noch gesetzeskonform angesehen werden kann, kann vorliegend dahinstehen.

  • VG Augsburg, 13.04.2015 - Au 3 E 15.251

    Fehlendes Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen

    Sie ist jedoch nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.2004 - 5 C 63.03 - juris Rn. 14; B.v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 - juris; B.v. 8.2.2007 - 5 B 100.06 - juris; VGH BW, U.v. 19.8.2003 - 9 S 2398/02 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21

    Kinder- und jugendhilfsrechtliche Inobhutnahme eines Neugeborenen; Verhältnis zu

    Sie ist dabei allerdings keine auf Dauer berechnete Maßnahme der Jugendhilfe, sondern ein vorläufiger Akt der sozialpädagogischen Krisenintervention des Jugendamts zum Schutz eines Kindes in Ausübung des staatlichen Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), die dazu dient, durch die sofortige Aufnahme des Minderjährigen und weiterer Maßnahmen eine aktuelle Notlage zu beseitigen und hat daher grundsätzlich nur einen vorübergehenden Charakter (vgl. dazu BT-Drs. 11/5948, S. 79 f.; BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 BvR 338/07 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 63/03 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris Rn. 23).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 10886/19

    Kostenerstattung bei Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach Zuweisung

    Die Erstattungsregel gilt nach dem Hinweis in § 89d Abs. 1 Satz 3 SGB VIII auch für Asylsuchende (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -, juris, Rn. 18; vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII-Komm., 5. Aufl. 2017, § 89d Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 12 A 2524/13

    Anspruch auf Erstattung des Kostenaufwandes für die Unterbringung eines Kindes in

    vgl. insoweit zur für eine Inobhutnahme erforderlichen Gefahrenlage: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68, juris.
  • BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 61.03

    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen

    IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 61.03 VGH 9 S 2398/02.
  • VG Freiburg, 24.04.2012 - 3 K 2715/10

    Erstattung der Kosten für eine Inobhutnahme - Gesetzeskonformität der

    Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2004 - 5 C 63.03 -, FEVS 57, 1, Beschl. v. 29.11.2006 - 5 B 107.06 -, juris, Beschl. v. 08.02.2007 - 5 B 100.06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03

    Örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers bei verschiedenem gewöhnlichen

    Die im Rahmen einer solchen Verpflichtung aufgewendeten Kosten sind nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches, also des Achten Buches des Sozialgesetzbuches, entspricht, mithin die Erstattungspflicht nur besteht, wenn und soweit die zugrunde liegenden Maßnahmen rechtmäßig sind (vgl. Urteil des Senats vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -).
  • VG Münster, 19.05.2015 - 6 K 1095/14

    Erstattung der Kosten von Jugendhilfe nach der Einreise eines jungen Menschen

    vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -, juris.
  • VG Stuttgart, 21.04.2005 - 12 K 123/04

    Heilung bei Antrag auf Hilfe zur Erziehung von Anfang an, wenn der fehlende

    Eine Erstattungspflicht scheidet daher aus, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtswidrig geleistet wird (allgemeine Ansicht, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.8.2003 - 9 S 2398/02 - NDV-RD 2004, 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 12 A 1681/99 - FEVS 53, 518; Urt. v. 12.9.2002 - 12 A 4352/01 - NJW 2003, 1409; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 89f Rn. 3).
  • VG Münster, 26.02.2007 - 9 K 980/05

    Erstattung der Kosten für die Hilfemaßnahme bzgl. der Unterbringung in der

  • VG Münster, 26.02.2007 - 9 K 507/05

    Erstattung der Kosten für die Hilfemaßnahmen bzgl. der Unterbringung in der

  • VG Münster, 26.02.2007 - 9 K 979/05

    Erstattung der Kosten für die Hilfemaßnahme bzgl. der Unterbringung in der

  • VG Lüneburg, 27.06.2006 - 4 A 354/04

    Aufenthalt; Aufenthaltsbestimmung; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Erziehung; Hilfe

  • VG Münster, 05.02.2004 - 9 K 1325/01

    Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Inobhutnahme einer vietnamesischen

  • VG Münster, 18.02.2005 - 9 K 58/03
  • VG Münster, 24.02.2005 - 9 K 273/03
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