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   VGH Baden-Württemberg, 16.02.1982 - 9 S 242/80   

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VGH Baden-Württemberg, 16.02.1982 - 9 S 242/80 (https://dejure.org/1982,2411)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.02.1982 - 9 S 242/80 (https://dejure.org/1982,2411)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Februar 1982 - 9 S 242/80 (https://dejure.org/1982,2411)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2011
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 07.07.2021 - AnwZ 1/21

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Eröffnung des Rechtswegs zur

    Ein solcher Anspruch wäre nicht berufsrechtlicher, sondern allgemein öffentlich-rechtlicher Natur und daher vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 10/97, BRAK-Mitt. 1997, 256 f. und vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 47/97,BRAK-Mitt. 1998, 41, 42; VGH Mannheim, NJW 1982, 2011, jeweils zu § 223 BRAO aF; Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl., § 112a Rn. 13 f.; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112a Rn. 3, 5).

    Diese Beschränkung der Gerichtsbarkeit der Anwaltsgerichte kommt im Wortlaut des § 112a BRAO zwar nicht zum Ausdruck, ist aber in der Natur der Anwaltsgerichtsbarkeit als besondere Gerichtsbarkeit nach Art. 101 Abs. 2 GG begründet (vgl. VGH Mannheim, NJW 1982, 2011 zu § 223 BRAO aF; Weyland/Kilimann, BRAO, 10. Aufl., § 112a Rn. 13 f.; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 112a Rn. 3, 5).

    Sein Klagebegehren betrifft im Kern auch keine berufsrechtliche, sondern die allgemein öffentlich-rechtliche Frage, ob und in welchem Umfang ein Dritter von der Rechtsanwaltskammer ein Tätigwerden im Rahmen der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben verlangen kann (vgl. VGH Mannheim, NJW 1982, 2011).

    Die berufsrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder dient nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse, so dass Dritte keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Kammermitglied haben (vgl. BVerwG, NJW 1993, 2066, 2067; VGH Mannheim, NJW 1982, 2011 f., Weyland/Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 73 Rn. 46; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 73 Rn. 43; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 73 Rn. 47 mwN).

  • AGH Baden-Württemberg, 31.10.2011 - AGH 18/11

    Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Sachen

    Ob der Antragsteller insoweit einen durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Verbescheidung hat (vgl. hierzu BVerwG NJW 1992, 2066; VGH Mannheim NJW 1982, 2011; VG Freiburg NJW 1978, 967; ebenso Kleine-Cosack, Komm. zur BRAO 6. Aufl. Rn 22 zu § 74 BRAO), kann dahingestellt bleiben, denn es ist bereits die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben.

    Verwaltungsgerichts gegeben ist (vgl. hierzu BVerwG NJW 1992, 2066; VGH Mannheim NJW 1982, 2011; VG Freiburg NJW 1978, 967; ebenso Kleine-Cosack, Komm. zur BRAO 6. Aufl. Rn 22 zu § 73 BRAO).

  • BVerwG, 20.10.1992 - 1 B 23.92

    Zu den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO (hier: Beanstandung der

    Die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder dient nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse, so daß Dritte keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Mitglied haben (vgl. ferner VGH Mannheim, NJW 1982, 2011; Feuerich, BRAO, 2. Aufl. 1992, § 73 Rdnr. 34; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 6. Aufl., § 73 Rdnr. 9).
  • VG Freiburg, 16.09.2015 - 7 K 942/14

    Berufsrechte und -pflichten: Kein Einsichtsrecht für Dritte in Stellungnahmen

    Obgleich vom Wortlaut her erfasst, ergibt die (teleologische) Auslegung, dass Streitigkeiten zwischen Nichtrechtsanwälten und Rechtsanwaltskammern auch dann nicht den Anwaltsgerichten zugewiesen sein sollen, wenn die Nichtrechtsanwälte einen Anspruch aus der BRAO geltend machen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.02.1982 - 9 S 242/80 -, NJW 1982, S. 2011; AnwGH Stuttgart, Beschl. v. 08.01.2008 - AGH 34/07 (I) -, juris, Rn. 4; Deckenbrock, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 112a Rn. 5; Schmidt-Räntsch, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112a BRAO Rn. 5a).
  • BVerwG, 08.01.1991 - 1 B 137.90

    Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung -

    Es ist vielmehr anerkannt, daß die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse dient (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Februar 1982, NJW 1982, 2011 [VGH Baden-Württemberg 16.02.1982 - 9 S 242/80]; Feuerich, BRAO, 1987, § 73 Rdnr. 41; Jessnitzer, BRAO, 5. Aufl., § 73 Rdnr. 9), wie auch die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern nicht die Wahrung individueller Belange bezweckt (Beschluß vom 12. Juni 1990 - BVerwG 1 CB 23.90 -).
  • KG, 06.09.2002 - 9 W 8/02

    Amtspflichten bei der Erteilung einer ärztlichen Approbation

    Dies wird von der Rechtsprechung für den Vorstand einer Rechtsanwaltskammer angenommen (vgl. VGH Mannheim NJW 1982, 2011 f.) und auf die Tätigkeit des Vorstandes der Ärztekammer übertragen.
  • AGH Hamburg, 22.09.2014 - AGH I ZU 1/14

    Anwaltsgerichtsbarkeit: Rechtswegeröffnung für den Verpflichtungsantrag eines

    Dies gilt auch dann, wenn sie ihren Klaganspruch aus Vorschriften der BRAO herzuleiten suchen (VGH Mannheim, NJW 1982, 2011; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 112 a Rn. 15).
  • VG München, 15.12.2009 - M 16 K 09.2932

    Unzulässige Klage auf Einschreiten gegenüber Rechtsanwalt

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. Sodan/ Ziekow, VwGO, RdNr. 245 zu § 42; Jarass/ Pieroth, GG, RdNr. 9 zu Art. 17- Petitionsrecht m.w.N.; VGH Mannheim, Az. 9 S 242/80), dass ein privater Dritter lediglich den Anspruch auf Bearbeitung seiner Eingabe an eine öffentliche Stelle sowie auf Beantwortung, nicht hingegen auf das "wie" des im öffentlichen Interesse stehenden Einschreitens hat.
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