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   VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99   

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VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99 (https://dejure.org/2000,7890)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 (https://dejure.org/2000,7890)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. November 2000 - 9 S 2553/99 (https://dejure.org/2000,7890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Qualifikation zur Begutachtung einer Habilitation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 75
  • NVwZ 2001, 937
  • DVBl 2001, 841 (Ls.)
  • DÖV 2001, 832
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93

    Habilitation

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99
    Dabei muss beachtet werden, dass die Habilitation nicht nur im Spannungsfeld der jeweiligen Grundrechte der Fakultät einerseits und des Bewerbers andererseits aus Art. 5 Abs. 3 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.09.1992 - 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24 (36ff.)), sondern zugleich eine berufsbezogene Prüfung darstellt und daher den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergeben (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237).

    Dabei genügt jedenfalls eine einschlägige eigene Lehrbefugnis (venia legendi), aber auch eine spätere einschlägige längerwährende Forschungs- und Lehrtätigkeit (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 246); Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 351f.)).

    Aus dem Vorstehenden folgt weiterhin, dass die Gutachten ihrerseits hinreichend aussagekräftig sein müssen; denn sie müssen den Habilitationsausschuss in den Stand setzen, auf ihrer Grundlage seine verantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung zu treffen (BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 247)).

    Bei gemischten Fakultäten, in deren Habilitationsorgan auch fachfremde Habilitierte mit vollem Stimmrecht mitwirken, kommt den Gutachten in fachlicher Hinsicht eine gewisse Bindungswirkung zu (dazu BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 243ff.)), während das in fachlich homogenen Fakultäten nicht der Fall ist (Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 351f.)).

    Dabei ist zu beachten, dass zu einer Stellungnahme zu allgemein-wissenschaftlichen Fragen jedes habilitierte Mitglied eines Habilitationsausschusses jederzeit berechtigt ist, auch wenn es nicht dem engeren Habilitationsfach zugehört (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 249)).

    Insoweit binden die vorliegenden Gutachten nicht (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 245f.); Krüger, JZ 1995, 43 (45)).

    Damit war deren Richtigkeitsvermutung erschüttert, was ihre Bindungswirkung entfallen ließ (BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 248)).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1996 - 9 S 1048/94

    Zu Beurteilungsfehlern und Besetzungsfehlern des Habilitationsausschusses im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99
    Vielmehr kommt dem Habilitationsausschuss ein eigenständiger Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Grenzen hin überprüft werden kann (Senat, Urt. vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, WissR 1996, 347).

    Das gilt auch hinsichtlich der Kooptation, da die hinzugewählten weiteren Professoren zwar fakultätsfremd, aber nicht zugleich universitätsfremd sind (vgl. Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 349)).

    Dabei genügt jedenfalls eine einschlägige eigene Lehrbefugnis (venia legendi), aber auch eine spätere einschlägige längerwährende Forschungs- und Lehrtätigkeit (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 246); Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 351f.)).

    Bei gemischten Fakultäten, in deren Habilitationsorgan auch fachfremde Habilitierte mit vollem Stimmrecht mitwirken, kommt den Gutachten in fachlicher Hinsicht eine gewisse Bindungswirkung zu (dazu BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 243ff.)), während das in fachlich homogenen Fakultäten nicht der Fall ist (Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 351f.)).

    Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsausschusses führt ein Fehler in der vorbereitenden Begutachtung erst dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler in der Entscheidung fortgesetzt hat (vgl. § 46 LVwVfG; Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 347f.)), oder wenn die Entscheidung des Habilitationsausschusses in den verbleibenden verwertbaren Gutachten eine zureichende Grundlage nicht mehr findet.

  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91

    Erteilung der Lehrbefugnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99
    Dabei muss beachtet werden, dass die Habilitation nicht nur im Spannungsfeld der jeweiligen Grundrechte der Fakultät einerseits und des Bewerbers andererseits aus Art. 5 Abs. 3 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.09.1992 - 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24 (36ff.)), sondern zugleich eine berufsbezogene Prüfung darstellt und daher den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergeben (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237).

    Die Gutachter repräsentieren hierbei nicht so sehr ihre Fakultät - das Habilitationsrecht steht der Fakultät nicht zur eigenen Niveaupflege zu (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.09.1992, a.a.O. (36f.)) - als vielmehr das Fach oder das Fachgebiet, welches sich durch die Habilitation eines jungen Gelehrten selbst personell ergänzt und erneuert.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99
    Dabei ist zu beachten, dass der Habilitationsausschuss damit für die Wahrung des wissenschaftlichen Rangs des ganzen Fachs Sorge trägt, was seine Legitimation zugleich in Art. 5 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 35, 79 (127)).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 9 S 2435/99

    Entziehung eines Doktorgrades: Zuständigkeit - Entziehung wegen Vorliegens eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99
    Auch im Widerspruchsverfahren entschied zunächst der Habilitationsausschuss über die Abhilfe (§ 72 VwGO) und bereitete damit zugleich die Widerspruchsentscheidung in fachlicher Hinsicht vor, die dem Rektor der Beklagten oblag (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, § 11 Abs. 3 UG a.F., § 2 Abs. 6 Satz 2 HabilO; vgl. Senat, Urt. vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, DVBl 2000, 1007 Ls.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1995 - 22 A 969/94

    Habilitation

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99
    Sind einzelne Gutachten rechtlich fehlerhaft oder inhaltlich unzureichend, so sind sie für den Habilitationsausschuss als solche, d.h. als Gutachten, nicht verwertbar (ebenso OVG Nordrh.-Westf., Urt. vom 16.01.1995 - 22 A 969/94 -, WissR 1996, 185 (190)).
  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08

    Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens

    Insbesondere die für die Annahme oder Ablehnung der Leistung wesentlichen Gründe, vor allem Art und Umfang der Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach, aber auch Mängel und Vorzüge etwa hinsichtlich der Methoden und der Darstellungsweise des Bewerbers sind in dem einzelnen Gutachten so zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder in die Lage versetzt werden, selbst verantwortlich zu entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 15. November 2000 - 9 S 2553/99 -, NVwZ 2001, S. 937 ).
  • VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19

    Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung; fehlerhaftes

    Die Anforderungen an Fachgutachter im Habilitationsverfahren sind höchstrichterlich lange geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31; VGH Bad.Württ., Urteile vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Leitsatz 1, Rn. 26, und vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 34): Danach darf zum Gutachter nur bestellt werden, wer fachlich kompetent ist, das geforderte Qualitätsurteil abzugeben.

    Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsorgans führt ein Fehler in der vorbereitenden Begutachtung aber dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler in der Entscheidung fortgesetzt hat, oder wenn die Entscheidung des Habilitationsorgans in den verbleibenden verwertbaren Gutachten eine zureichende Grundlage nicht mehr findet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Leitsatz 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19

    Rücknahme einer Habilitation; Besetzung des zuständigen Hochschulgremiums;

    Allerdings weist der Senat darauf hin, dass die Habilitationsordnung der Beklagten auf § 55 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 51 Abs. 1 UG beruht, so dass es auf mögliche Zweifel an der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 Satz 1 UG vorliegend nicht ankommt (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Rn. 18).
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