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   VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17   

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https://dejure.org/2019,14033
VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17 (https://dejure.org/2019,14033)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.02.2019 - 9 S 2567/17 (https://dejure.org/2019,14033)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 9 S 2567/17 (https://dejure.org/2019,14033)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG, § 1 AGG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, § 6 Abs. 3 AGG, § 8 Abs. 1 AGG, § 10 S. 1, 2 AGG
    VermG. AGG

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 5 EGRL 78/2000, § 13 Abs 1 Nr 2 VermG, § 1 AGG, § 2 Abs 1 Nr 2 AGG, § 6 Abs 3 AGG
    Höchstaltersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur; Höchstaltersgrenze; Diskriminierung wegen des Alters; Rechtfertigung; Legitimes Ziel; Sozialpolitische Ziele; Ausgewogene Altersstruktur; Sicherheitsvorbehalt; Leistungsfähigkeit; Altersbedingtes Nachlassen

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG festgesetzten Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz; Anspruch eines Vermessungsingenieurs auf Fortführung seiner Tätigkeit über die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar

  • datev.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen das AGG - Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Altersgrenze für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar - Höchstaltersgrenze zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt und notwendig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure rechtmäßig?

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    S. u.a. gegen Land Baden-Württemberg wegen Altersgrenze für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2019, 518
  • DÖV 2019, 707 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 2.15

    Diskriminierung wegen des Alters; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17
    Das Verwaltungsgericht hat die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs ohne nähere Begründung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 3 AGG bejaht (siehe ähnlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 -, juris, Rn. 17, zum Erlöschen der Anerkennung als Prüfsachverständiger mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren, sowie Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, BVerwGE 141, 385, und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 9).

    Dabei kann auch auf das Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2016 - 10 C 2.15 -, NVwZ-RR 2016, 865).

    Damit steht das Schweigen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anderweitigen Regelungen des innerstaatlichen Rechts außerhalb dieses Gesetzes nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, NJW 2012, 1018, 1019 f., und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 10).

    Eine Maßnahme ist im Sinne dieser Regelung notwendig, wenn sie zur Verfolgung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist und mit dem Kohärenzgebot in Einklang steht (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 12).

    Mit der Festlegung des Höchstalters auf die Vollendung des 70. Lebensjahres ist das generelle Ende der öffentlichen Bestellung bereits deutlich über der allgemeinen Altersgrenze angesetzt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 36 ff., und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 13 ff.).

    Die unterschiedliche Behandlung ist dennoch kohärent, denn das Ziel der gesetzlichen Bestimmung besteht nicht darin, Schutz vor nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Vermessungsingenieuren zu bieten, sondern um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Vermessungswesens zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 42, und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 17 ff.).".

    Dies gilt zumal mit Blick auf die auch in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte allgemeine Lebenserfahrung, dass mit fortschreitendem Lebensalter ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte regelmäßig zu erwarten ist und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter steigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2016 - 10 C 2.15 -, NVwZ-RR 2016, 865 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2016 - 5 S 852/16

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Erlöschen des Amtes eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17
    Die hiergegen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 10.08.2016 (5 S 852/16) zurückgewiesen.

    Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat dazu im Beschluss vom 10.08.2016 (5 S 852/16) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt:.

    a) Zu § 8 Abs. 1 AGG hat der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 10.08.2016 (a. a. O.) ausgeführt:.

    Dass mit fortschreitendem Alter ein Abfall der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit einhergeht, ist eine taugliche allgemeingültige Annahme des Gesetzgebers, die insbesondere keine individuelle Nachforschung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016, a. a. O.).

    Dies ist jedoch vor dem Hintergrund nicht entscheidend, dass noch vor Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes und nach der ÖbVI-Berufsordnung keine Höchstaltersgrenze galt und die grundlegenden Bestimmungen zur Bestellung und Amtsausübung des ÖbV und zum Erlöschen des Amts, die bisher teilweise lediglich im Wege einer Rechtsverordnung des Wirtschaftsministeriums (ÖbV-Berufsordnung) geregelt waren, nunmehr gesetzlich geregelt und bedarfsgerecht fortgeschrieben werden sollten (vgl. LT-Drs. 13/3201, S. 327; s. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016, a. a. O.).

    Bereits zur Vorgängervorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÖbV-VO war anerkannt, dass sie mit Rücksicht auf die erwünschte Kontinuität des Amtes des ÖbV, die Altersstruktur des Berufsstandes und die besonderen Leistungsanforderungen des Berufs des ÖbV erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016, a. a. O.; Strobel, Vermessungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 11, Rn. 20).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Beschluss vom 10.08.2016 (a. a. O.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09

    Altersdiskriminierung; Allgemeininteresse; Anforderungen; Angemessenheit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17
    Erfasst sind damit unter anderem freiberufliche und unternehmerische Dienste (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 22), wozu auch die Tätigkeit als ÖbV gehört.

    Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2011 (a. a. O.) entschiedenen Fall ist die Bestellung zum ÖbV nach baden-württembergischem Landesrecht nicht von vornherein befristet, sondern sie wird auf Antrag einmal verliehen und gilt dann bis zum Eintritt eines der in § 13 Abs. 1 VermG genannten Erlöschenstatbestände (Entlassung, Erreichen der Altersgrenze, Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung, Amtsenthebung, Ableben).

    Dass mit fortschreitendem Alter ein Abfall der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit einhergeht, ist eine taugliche allgemeingültige Annahme des Gesetzgebers, die insbesondere keine individuelle Nachforschung erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2016, a. a. O.).

    Mit der Festlegung des Höchstalters auf die Vollendung des 70. Lebensjahres ist das generelle Ende der öffentlichen Bestellung bereits deutlich über der allgemeinen Altersgrenze angesetzt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 36 ff., und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 13 ff.).

    Die unterschiedliche Behandlung ist dennoch kohärent, denn das Ziel der gesetzlichen Bestimmung besteht nicht darin, Schutz vor nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Vermessungsingenieuren zu bieten, sondern um die Funktionsfähigkeit des staatlichen Vermessungswesens zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 8 C 46.09 -, BVerwGE 139, 1, Rn. 42, und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 17 ff.).".

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17
    Diese Bestimmung setzt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG um, zu der der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit zur Auslegung hatte (vgl. Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 -, "Wolf", Slg. 2010, I-1, vom 13. September 2011 - C-447/09 -, "Prigge", Slg. 2011, I-8003, und vom 13. November 2014 - C-416/13 -, "Perez", ECLI:EU:C:2014:2371).

    In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der EuGH die körperliche Leistungsfähigkeit und ihre altersbedingte Abnahme bei Piloten als "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG anerkannt, aber sie als unangemessen verworfen, da Piloten unter bestimmten Umständen auch noch nach Überschreiten der im streitigen Fall geltenden Höchstaltersgrenze des maßgeblichen Manteltarifvertrags weiterhin als Piloten tätig sein durften (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 -, "Prigge", Slg. 2011, I-8003).

    Nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht (vgl. nur Urteil vom 13.09.2011 - C-447/09 -, "Prigge", Slg. 2011, I-8003), sind nur sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung legitime Ziele im Sinne des § 10 AGG (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, BVerwGE 141, 385), die eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters rechtfertigen können.

    Mit dem Erlass dieses Sicherheitsvorbehalts wollte der Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf dem Entstehen eines Spannungsfelds zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung zum einen und der notwendigen Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, der Verhütung von Rechtsverstößen sowie dem Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, die für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich sind, zum anderen vorbeugen und vermittelnd eingreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 -, "Prigge", Slg. 2011, I-8003, Rn. 55).

    Die Bestimmung ist eng auszulegen, weil sie eine Abweichung vom Grundsatz des Verbots der Diskriminierung begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 -, "Domnica Petersen", Slg. 2010, I-47, Rn. 60, und vom 13. September 2011 - C-447/09 -, "Prigge", Slg. 2011, I-8003, Rn. 56).

  • BVerwG, 01.02.2012 - 8 C 24.11

    Altersdiskriminierung; berufliche Anforderungen; Beruf; Berufsausübung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17
    Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung, insbesondere des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2012 (Az.: 8 C 24.11) ist davon auszugehen, dass die bisher in der ÖbVIBO enthaltene generelle Höchstaltersgrenze ohne Einzelfallprüfung gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstößt.

    Das Verwaltungsgericht hat die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs ohne nähere Begründung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 3 AGG bejaht (siehe ähnlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 -, juris, Rn. 17, zum Erlöschen der Anerkennung als Prüfsachverständiger mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren, sowie Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, BVerwGE 141, 385, und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 9).

    Nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht (vgl. nur Urteil vom 13.09.2011 - C-447/09 -, "Prigge", Slg. 2011, I-8003), sind nur sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung legitime Ziele im Sinne des § 10 AGG (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 01.02.2012 - 8 C 24.11 -, BVerwGE 141, 385), die eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters rechtfertigen können.

    Damit steht das Schweigen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anderweitigen Regelungen des innerstaatlichen Rechts außerhalb dieses Gesetzes nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, NJW 2012, 1018, 1019 f., und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 10).

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17
    Diese Bestimmung setzt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG um, zu der der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit zur Auslegung hatte (vgl. Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 -, "Wolf", Slg. 2010, I-1, vom 13. September 2011 - C-447/09 -, "Prigge", Slg. 2011, I-8003, und vom 13. November 2014 - C-416/13 -, "Perez", ECLI:EU:C:2014:2371).

    Schließlich muss für eine angemessene Organisation der Berufsfeuerwehr für den mittleren technischen Dienst eine Wechselbeziehung zwischen den körperlich anspruchsvollen und für die ältesten Beamten ungeeigneten Stellen und den körperlich weniger anspruchsvollen und für diese Beamten geeigneten Stellen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 -, "Wolf", Slg. 2010, I-1, Rn. 41 und 43).

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17
    Diese Bestimmung setzt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG um, zu der der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit zur Auslegung hatte (vgl. Urteil vom 12. Januar 2010 - C-229/08 -, "Wolf", Slg. 2010, I-1, vom 13. September 2011 - C-447/09 -, "Prigge", Slg. 2011, I-8003, und vom 13. November 2014 - C-416/13 -, "Perez", ECLI:EU:C:2014:2371).

    Die Anforderungen an die Rechtfertigung sinken jedoch nicht mit zunehmendem Alter; Art. 4 Abs. 1 der RL 2000/78 ist nicht nur im Falle einer "niedrigen" Altersgrenze eng auszulegen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 13.11.2014 - C-416/13 -, "Perez", NVwZ 2015, 427).

  • BVerwG, 21.01.2015 - 10 CN 1.14

    Diskriminierung wegen des Alters; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17
    Das Verwaltungsgericht hat die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs ohne nähere Begründung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 3 AGG bejaht (siehe ähnlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 -, juris, Rn. 17, zum Erlöschen der Anerkennung als Prüfsachverständiger mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren, sowie Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, BVerwGE 141, 385, und vom 11. Mai 2016 - 10 C 2.15 -, Urteilsabdruck, Rn. 9).

    Beide werden nicht dadurch verengt, dass auch in anderen Rechtsbereichen ohne Höchstaltersgrenze Gefahren durch den mit zunehmendem Alter einhergehenden Leistungsabbau entstehen könnten (vgl. dazu die von den Klägern zitierte Anmerkung von Bleutge [IBR 2015, 334]).

  • OVG Sachsen, 11.11.2014 - 4 A 784/13

    öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Altersgrenze

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17
    Lässt sich - wie hier - aus der Vorschrift hierzu jedoch nichts herleiten, so können andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 -, "Palacios", Slg. 2007, I-8531, Rn. 57, vom 05.03.2009 - C-388/07 -, "Age Concern England", Slg. 2009, I-1569, Rn. 45, und vom 12.01.2010 - C-341/08 -, "Domnica Petersen", Slg. 2010, I-47, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2016 - 10 B 10.15 -, juris, Rn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 11.11.2014 - 4 A 784/13 -, juris, Rn. 24).

    Zwar hat der Gesetzgeber auf diesen Gesetzeszweck nicht ausdrücklich hingewiesen (vgl. zu einem solchen ausdrücklichen Hinweis im maßgeblichen Landesrecht Sächs. OVG, Urteil vom 11.11.2014 - 4 A 784/13 -, juris, Rn. 29, sowie BT-Drs. 11/8307, S. 18 in Bezug auf die Einführung einer Höchstaltersgrenze für Notare).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 9 S 2567/17
    Eine Regelung ist nämlich nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 -, "Domnica Petersen", Slg. 2010, I-47, Rn. 53, und vom 10. März 2009 - C-169/07 -, "Hartlauer", Slg. 2009, I-1721, Rn. 55).
  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15

    Altersgrenze als Erlöschensgrund für das Amt Öffentlich bestellter

  • VG Stuttgart, 31.03.2016 - 12 K 1708/16

    Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur; Altersgrenze; Diskriminierung

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