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   LG Wiesbaden, 12.06.2014 - 9 S 26/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,17706
LG Wiesbaden, 12.06.2014 - 9 S 26/13 (https://dejure.org/2014,17706)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.06.2014 - 9 S 26/13 (https://dejure.org/2014,17706)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - 9 S 26/13 (https://dejure.org/2014,17706)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO§ 9 Abs. 1 S. 4
    Pflicht des Abbiegenden zur Sorgfalt gegenüber dem nachfolgenden Verkehr kann auch gegenüber einem kurzfristig haltenden Kfz bestehen L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Quotenbildung bei Schadensersatzanspruch aus Verkehrsunfall nur eingeschränkt überprüfbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Quotenbildung bei Schadensersatzanspruch aus Verkehrsunfall nur eingeschränkt überprüfbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1223
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.10.2013 - VI ZB 2/13

    Rechtsbeschwerde gegen eine Berufungsverwerfung: Notwendiger Inhalt eines

    Auszug aus LG Wiesbaden, 12.06.2014 - 9 S 26/13
    Ob das Erstgericht zwecks Meidung divergierender Entscheidungen in bezug auf den Kläger einerseits und die Drittwiderbeklagten andererseits womöglich sogar gehalten gewesen wäre, die Berufung für die Drittwiderbeklagten unter den Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, was in Ermangelung einer Entscheidung des Erstgerichts hierüber gegebenenfalls auch von der Kammer als Berufungsgericht nachzuholen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 29.10.2013 zu VI ZB 2/13), bedarf wegen der zwischen dem Kläger und den Drittwiderbeklagten bestehenden Streitgenossenschaft und damit auch für die Drittwiderbeklagten zu bejahenden ausreichenden Beschwer keiner Entscheidung.
  • LG Berlin, 05.06.2000 - 58 S 472/99
    Auszug aus LG Wiesbaden, 12.06.2014 - 9 S 26/13
    Entgegen der Einschätzung der Berufung kann auch ein haltendes Kraftfahrzeug nachfolgenden Verkehr im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO abgeben (vgl. LG Berlin, Urteil vom 05.06.2000 zu 58 S 472/99), dies schon deshalb, weil jederzeit mit dem Anfahren eines solchen Fahrzeugs gerechnet werden muß.
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus LG Wiesbaden, 12.06.2014 - 9 S 26/13
    Nach revisionsrechtlichen Maßstäben kann die Beweiswürdigung aber nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Ergebnissen der Beweisaufnahmen sich umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, VersR 2005, 945 f. [BGH 19.04.2005 - VI ZR 175/04] ).
  • OLG Schleswig, 27.05.2004 - 11 U 33/03

    Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz bei zu verschmelzender OHG

    Auszug aus LG Wiesbaden, 12.06.2014 - 9 S 26/13
    Es ist nämlich anerkannten Rechts, daß bei mehreren Streitgenossen die jeweilige Beschwer, soweit sie sich nicht deckt, zu addieren sei (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 27.05.2004 zu 11 U 33/03; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 511, Rdnr. 25 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 13.05.2003 - 9 U 13/03

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Amtshaftung bei fehlendem

    Auszug aus LG Wiesbaden, 12.06.2014 - 9 S 26/13
    Wie die Verweisung in § 513 ZPO auf § 546 ZPO aber zeigt, sind an die Rüge der Rechtsverletzung revisionsrechtliche Maßstäbe anzulegen (vgl. OLG Hamm, VersR 2004, 757 [OLG Hamm 13.05.2003 - 9 U 13/03] ).
  • LG Frankfurt/Main, 17.07.2015 - 7 O 324/12

    Beweislast für den Schadensumfangs bei erneuten Unfall in einem vorgeschädigten

    Ebenso kann der Kläger An- und Abmeldekosten in Höhe von 65, 00 EUR verlangen, da insoweit eine fiktive Abrechnung, ebenso wie bei den Kosten einer Reparatur, anzuerkennen ist (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 12. Juni 2014 - 9 S 26/13), und die Beklagten gegen die Angemessenheit dieses Betrages nichts Erhebliches eingewandt haben.
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