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   VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 2738/01   

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https://dejure.org/2002,4072
VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 2738/01 (https://dejure.org/2002,4072)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 (https://dejure.org/2002,4072)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 (https://dejure.org/2002,4072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren; Zusatzbezeichnung nach Weiterbildung oder Tätigkeitsschwerpunktangabe - Oralchirurg

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Art 12 Abs 1 GG, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 3 UWG, § 30 Abs 1 HeilBerG BW, § 31 Abs 2 Nr 9 HeilBerG BW, § 32 HeilBerG BW
    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren; Zusatzbezeichnung nach Weiterbildung oder Tätigkeitsschwerpunktangabe - Oralchirurg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antragsbefugnis bei Normenkontrollverfahren; Weiterbildung eines Zahnarztes als wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz einer besonderen Rechtsstellung; Zulässigkeit einer Werbung eines Zahnarztes mit Tätigkeitsschwerpunkten; Voraussetzung für die Werbung mit ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; HeilbKG § 30 Abs. 1; ; HeilbKG § 31 Abs. 2 Nr. 9; ; HeilbKG § 32; ; UWG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1/1 Bundesverfassungsrecht, 2/11 Antragsbefugnis, Klagebefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, richtiger Beklagter, 7/3 Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Tierarzt, Fleischbeschauer: Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Schutznorm, Zahnarzt, Oralchirurg, Berufsrecht, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2004 - 9 S 1751/02

    Normenkontrollantrag von Radiologen gegen die Einführung der Fachkunden

    Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236).

    Die Weiterbildung vermittelt dem Arzt damit ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz dieser besonderen Rechtsstellung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -).

    Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).

    Allerdings hat der Senat zur zahnärztlichen Weiterbildung bereits mehrfach entschieden, dass ein Zahnarzt im Wege der Weiterbildung eine Rechtsstellung erlangt, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, und dass es diese Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben (vgl. Urteile vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002, a.a.O.).

    Auch dies hat der Senat in seinen bereits genannten Urteilen vom 10.07.2001 und vom 17.12.2002 (a.a.O.) entschieden; auch hieran ist festzuhalten.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2003 - 3 KN 1/02

    Berufsrecht, Zahnarzt, Satzung, Normenkontrollverfahren, Werbung,

    Dabei kann an dieser Stelle dahin stehen, ob die hier angegriffenen Normen diese Möglichkeit tatsächlich eröffnen und ob - bejahendenfalls - tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht, da die Möglichkeit genügt und es nicht zweifelhaft sein kann, dass ein entsprechender Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt "Kieferorthopädie" oder eine andere ähnliche Information Einfluss auf die Arztwahl des Patienten nehmen kann, da hierin der Sinn der Regelung liegt (aA: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

    Eine Verwechslung mit Fach(zahn)arztbezeichnungen wird bereits dadurch vermieden, dass den Patienten geläufig ist, dass Fach(zahn)arztbezeichnungen auf den Praxisschildern nicht mit dem Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" verbunden sind (ähnlich: BVerfG, NJW 2001, 2788 ; OLG-Schleswig, GRUR-RR 2001, 185 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

    Aus diesem Grunde sind solche Angaben nicht, auch nicht in den Bereichen, in denen es die geregelten Gebietsbezeichnungen gibt, schlechthin unzulässig (im Ergebnis ebenso: BVerfG, NJW 2002, 1864 ; OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, Juris).

    In seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 (Juris) hat der VGH dann ausgeführt, dass mit der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten keine besondere berufliche Qualifikation behauptet werde und die Zulassung der Werbung mit Tätigkeitsschwerpunkten daher die besondere Rechtsstellung weitergebildeter Zahnärzte unberührt lasse.

    (ebenso: OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 2002 - 6 U 20/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2016 - 4 KN 154/13

    Normenkontrollantrag einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen eine

    Es muss also feststehen, dass ein eigener Belang des Antragstellers betroffen ist, der für die Abwägung erheblich ist (vgl. Normenkontrollurteile des Senats vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236, und - 9 S 2740/01 - und dazu BVerwG, Beschlüsse vom 04.09.2003 - BVerwG 3 BN 3.03 - und - BVerwG 3 BN 1.03 -).".
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