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   VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2908/07   

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VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2908/07 (https://dejure.org/2008,35551)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 (https://dejure.org/2008,35551)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Januar 2008 - 9 S 2908/07 (https://dejure.org/2008,35551)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss vom Unterricht - Foto mit beleidigendem Charakter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 9 S 2631/04
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2908/07
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht auf das Verhalten des Schülers im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofes; maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist vielmehr, ob das Verhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).

    Denn auch beleidigende Äußerungen und Verhaltensweisen rechtfertigen einen Unterrichtsauschluss nicht in jedem Falle, vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen und insbesondere das Alter des betroffenen Schülers sowie der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 - sowie Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 -).

    Dies gilt nicht nur für die Art der getroffenen Maßnahmen - die in § 90 Abs. 3 SchG nicht in zufälliger Reihenfolge, sondern abgestuft nach der Schwere der Belastung für den betroffenen Schüler aufgezählt sind -, sondern auch für deren Umfang (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).  .

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2004 - 9 S 95/04

    Zur Rechtfertigung eines zeitweiligen Ausschlusses vom Schulunterricht wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2908/07
    Der Senat hat insoweit auch entschieden, dass etwa die Gewaltanwendung im Rahmen einer Rangelei unter zwölfjährigen Jungen ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als "schweres" Fehlverhalten qualifiziert werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 -, NJW 2004, 1058).

    Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Senats für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss nur die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 -, NJW 2004, 1058).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1996 - 9 S 637/96

    Unterrichtsausschluß eines Schülers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2908/07
    Denn der Antragsgegner wäre nicht gehindert, den Zeitpunkt für den 3. Unterrichtstag, an dem der Antragsteller noch vom Unterricht ausgeschlossen werden soll, neu festzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 308).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 166/06
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2908/07
    Denn auch beleidigende Äußerungen und Verhaltensweisen rechtfertigen einen Unterrichtsauschluss nicht in jedem Falle, vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen und insbesondere das Alter des betroffenen Schülers sowie der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 - sowie Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 9 S 1056/11

    Kein Schulausschluss bei Internetmobbing

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beschränkt sich die Reaktionsmöglichkeit der Schule nicht auf das Verhalten der Schüler im Bereich des Schulgebäudes und des Schulhofs; maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist vielmehr, ob das Verhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 - oder Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).

    Fraglich ist jedoch, ob die Antragstellerin durch ihr Verhalten die Rechte ihrer Mitschülerin oder die Erfüllung der Aufgabe der Schule in einer derart schwerwiegenden Weise gefährdet hat, die die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigt (vgl. zur Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch Senatsbeschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 9 S 1374/17

    Unterrichtsausschluss für Schüler mit Asperger-Syndrom

    Dies gilt auch deshalb, weil zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung alle konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -, juris; Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 -).

    Die Anwendung dieses Ordnungsmittels kommt nur in Betracht, wenn sie notwendig ist, um mit dem gebotenen Nachdruck auf den Adressaten einzuwirken und Einsicht und Besserung seines Verhalten zu bewirken sowie andere Mitschüler davon abzuhalten, gleichartige Ordnungsverstöße zu begehen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.01.2008, a.a.O.).

    Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (halber Auffangstreitwert beim Unterrichtsausschluss in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 308; vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 -, NJW 2004, 1058; vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -, juris; vom 12.05.2011 - 9 S 1056/11 -, VBlBW 2011, 398; vom 10.07.2017 - 9 S 1253/17 -).

  • VG Karlsruhe, 18.07.2016 - 4 K 3276/16

    Ausschluss vom Unterricht wegen schweren Fehlverhaltens in Whatsapp

    Auf die Entscheidung des VGH Mannheim (B. v. 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2008 (- 1 BvR 1318/07 - ) werde verwiesen.

    Dies ergibt sich eindeutig aus der Satzstruktur der Vorschrift, wonach die Anhörung der Klassenkonferenz bei Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Abs. 3 Nr. 2 e, f und g SchulG vorgeschrieben ist (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 - Rn. 2, juris).

    Der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht ist nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchG) (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.01.2008, aaO, Rn. 2).

    Vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen und insbesondere das Alter des betroffenen Schülers sowie der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2008, aaO, Rn. 6 unter Hinweis auf Senatsurteil vom 18.04.2005 - 9 S 2631/04 - sowie Senatsbeschluss vom 15.03.2006 - 9 S 166/06 -).

  • VG Stuttgart, 08.12.2014 - 12 K 5363/14

    Unterrichtsauschluss eines Grundschülers rechtens

    Die Klassenkonferenz musste hinsichtlich des angegriffenen Unterrichtsausschlusses von fünf Tagen nicht angehört werden, weil der Schulleiter einen solchen Unterrichtsausschluss gemäß § 90 Abs. 3 Nr. 2 d SchG ohne Anhörung der Klassenkonferenz anordnen kann (vgl. VGH Bad.-Württ,. Beschl. v. 02.01.2008 - 9 S 2908/07, Rn. 2 - ).

    Dies reicht für eine Anhörung bzw. eine Gelegenheit zur Anhörung der Erziehungsberechtigten gemäß § 90 Abs. 7 Satz 2 SchG aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.01.2008 - 9 S 2908/07, Rn. 2 - ).

    Bei einem Verfahren, dass auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Unterrichtsausschluss gerichtet ist, ist nur die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.01.2008 - 9 S 2908/07, Rn. 12 - ).

  • VG Stuttgart, 16.03.2015 - 12 K 1320/15

    Unterrichtsauschluss wegen unbefugter Weitergabe eines Computer-Passwortes an

    Insbesondere musste die Klassenkonferenz hinsichtlich des angegriffenen Unterrichtsausschlusses von vier Tagen nicht angehört werden, weil die Schulleiterin einen solchen Unterrichtsausschluss gemäß § 90 Abs. 3 Nr. 2 d SchG ohne Anhörung der Klassenkonferenz anordnen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 - juris).

    Bei einem Verfahren, das auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Unterrichtsausschluss gerichtet ist, ist nur die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 9 S 938/09

    Ausschluss eines Schülers aus dem Unterricht wegen Beleidigung

    Denn auch beleidigende Äußerungen und Verhaltensweisen rechtfertigen einen Unterrichtsauschluss nicht in jedem Falle, vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2017 - 9 S 1253/17

    Erledigungsfeststellungsstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

    Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014), wobei nach ständiger Senatsrechtsprechung im Falle eines Unterrichtsausschlusses in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der hälftige Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 308; vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 -, NJW 2004, 1058; vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -, juris; vom 12.05.2011 - 9 S 1056/11 -, VBlBW 2011, 398).
  • VG Sigmaringen, 14.11.2016 - 4 K 4895/16

    Unterrichtsausschluss eines Schülers wegen Holocaustverharmlosung und

    Insbesondere hat sich der Verwaltungsakt noch nicht erledigt, denn der Antragsgegner ist nicht gehindert, den Zeitpunkt für den Unterrichtsausschluss neu festzulegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -, juris).

    Die Kammer vermag - auch unter Berücksichtigung der den Beteiligten mitgeteilten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (statt vieler VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -, juris) und der bei einer lediglich summarischen Prüfung begrenzten Erkenntnismöglichkeiten - kein grobes, eine Unangemessenheit und damit Ermessenfehlerhaftigkeit der Maßnahme begründendes, Missverhältnis zwischen Zweck und Mitteln zu erkennen, wenn das bewussten Setzen des Anlasses für die holocaustverharmlosende Unterhaltung und deren offenkundige Billigung, das Bedrohen eines Mitschülers mit erheblichen - "Krankenhaus"-reifen - Verletzungen sowie das gezielte Herabwürdigen einer bereits psychisch angeschlagenen Mitschülerin mit einem Unterrichtsausschluss von fünf Tagen sanktioniert wird.

  • VG Sigmaringen, 19.12.2014 - 4 K 5015/14

    Aussetzung des Schulausschlusses - Nachweis des Pflichtverstoßes

    Beleidigende Äußerungen und Verhaltensweisen rechtfertigen einen Schulausschluss nicht in jedem Falle, vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen (vgl. zum Unterrichtsausschluss: VGH Mannheim, Beschluss vom 2.1.2008 - 9 S 2908/07 -, Juris).
  • VG Karlsruhe, 27.02.2008 - 5 K 112/08

    Schweres Fehlverhalten eines Schülers bei mehrfachem heimlichen Beobachten von

    Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.01.2008 - 9 S 2908/07 - ; Beschl. v. 18.07.2007 - 9 S 1481/07).
  • VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12

    Unterrichtsausschluss als Ordnungsmaßnahme; keine sofortige Vollziehung;

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