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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08, 9 S 45.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08, 9 S 45.08 (https://dejure.org/2009,24509)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2009 - 9 S 10.08, 9 S 45.08 (https://dejure.org/2009,24509)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 9 S 10.08, 9 S 45.08 (https://dejure.org/2009,24509)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 9 B 2.08

    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08
    Der Senat versteht § 2 Abs. 1 Nr. 2 a. F. GUVG ungeachtet seines Wortlauts dahin, dass die Mitgliedschaft grundsätzlich erst mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis entstanden ist (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 2008 - OVG 9 B 2.08 - juris).

    Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, die Ausnahmen auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen der Verband die Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke nicht binnen angemessener Prüfungsfrist in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen hat, obwohl diese selbst um ihre Aufnahme nachgesucht haben (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 10. September 2008 - OVG 9 B 2.08 - juris; Beschluss des Senats vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 - juris).

    Derartige Grundstücke sind ebenso wenig als grundsteuerbefreit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG a. F. anzusehen gewesen wie die Grundstücke, die mittelbar über die Besteuerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 2 Nr. 1 GrStG) der Grundsteuer unterlegen haben (vgl. hierzu ebenfalls das Urteil des Senats vom 10. September 2008 - OVG 9 B 2.08 - juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 24.01.2008 - 5 L 162/07

    Erhebung von Beiträgen durch einen Wasser- und Bodenverband

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Januar 2008 (5 L 162/07) wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

    Hinsichtlich des Beitragsbescheides vom 4. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 24. Januar 2008 (5 L 162/07) in Höhe eines Teilbetrages von 10.000 Euro sowie mit Beschluss vom 9. Juli 2008 (5 L 22/08) - antragsgemäß - in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 49.955,36 Euro angeordnet.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 9 S 64.08

    Rechtsverhältnisse in einem Gewässerunterhaltungsverband: Voraussetzung für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08
    Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, die Ausnahmen auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen der Verband die Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke nicht binnen angemessener Prüfungsfrist in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen hat, obwohl diese selbst um ihre Aufnahme nachgesucht haben (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 10. September 2008 - OVG 9 B 2.08 - juris; Beschluss des Senats vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 - juris).
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08
    Bei kostenorientierten Abgaben genügt vielmehr eine hinreichend bestimmte Regelung der Bemessungsfaktoren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. - BVerfGE 108, 186 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13.05

    Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08
    Vielmehr ist der Begriff der Gewässerunterhaltung - einem ökologischen Verständnis folgend - sachlich umfassender zu verstehen (vgl. Urteil des Senats vom 22. November 2006 - 9 B 13.05 - juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 13.04.2010 - 3 K 1283/05

    Beiträge an einen Gewässerunterhaltungsverband

    Es handelte sich hierbei um die Satzung, die auf den ursprünglichen Text vom Mai 1991 zurückging und nach einer Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung vom 3. Februar 1993 mit dem diesbezüglichen Genehmigungsbescheid in der geänderten Fassung im Amtlichen Anzeiger des Landes Brandenburg vom 14. Dezember 1993 durch das Landesumweltamt bekannt gemacht worden war und die deshalb in jedem Falle als wirksam anzusehen ist (VS 1993; hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 9 S 10.08 und 9 S 45.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 10).

    Materielle Bedenken gegen die danach maßgebenden Bestimmungen dieser Satzung bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht (ebenso der bereits zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vom 20. Mai 2009, a.a.O. Rn. 12).

    Aus § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 der Verbandssatzung sowie aus § 3 GUVG in Verbindung mit 28 Abs. 1 WVG und § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG ergibt sich ohne weiteres, dass der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung dadurch zu ermitteln ist, dass die nicht anderweitig gedeckten notwendigen Unterhaltungskosten durch die Zahl der (Flächen-)Maßstabseinheiten im Verbandsgebiet geteilt werden (Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009, a.a.O. Rn. 13).

    Die genannte landesrechtliche Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 10. September 2008 - 9 B 2.08 -, Juris, Rn. 40; Beschluss vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 -, zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6; ferner den bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 20. Mai 2009, a.a.O. Rn. 18) dahin auszulegen, dass Grundstücke, die der Nutzerbesteuerung nach § 40 Grundsteuergesetz (GrStG) unterlagen, von vornherein nicht als grundsteuerbefreit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG a. F. anzusehen sind und ihre Eigentümer nicht schon deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG erfüllen.

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung folgerichtig auch unbeanstandet geblieben, dass der von den Gemeinden an die Gewässerunterhaltungsverbände zu zahlende Gewässerunterhaltungsbeitrag für ein bestimmtes Kalenderjahr bereits vor oder zu dessen Beginn festgesetzt wird und daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen über die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Folgejahr ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 9 N 62.09 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 14).

    Daher ist die gerichtliche Kontrolle selbst im Hauptsacheverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 -OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 23).

    In Ergänzung des bereits zuvor aufgezeigten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes gilt, dass im Rahmen des aufzustellenden Haushalts auch entschieden werden muss, mit welchem Anteil die beim Verband anfallenden Gemeinkosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zugeordnet werden, wobei auch hier ein nicht unerheblicher Prognosespielraum besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2018 - 5 K 593/14 -, juris, Rn. 99; VG Potsdam, Urteil vom 09. März 2017 - 1 K 997/15 -, juris, Rn. 27 sowie bereits: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 23).

  • VG Potsdam, 20.07.2017 - 1 K 4766/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (Urteil der Kammer vom 9. März 2017 - VG 1 K 1151/15 -, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris).

    Die Prüfung des Gerichts ist auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 und 45.08, juris Rn. 23).

    Dies ist auch deswegen gerechtfertigt, weil die vielfältigen Wirkungszusammenhänge zwischen Flächen sowie Wasser- und Naturhaushalt innerhalb eines Wassereinzugsgebietes ein Interesse aller Eigentümer an einer ordnungsgemäßen, d.h. die ökologischen Belange aller betroffenen Naturgüter beachtenden Gewässerunterhaltung begründen (VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 18/10 -, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 und 45.08, LKV 2009, 423).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16

    Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss â€" Gewässerunterhaltungslast

    Dies ist auch deswegen gerechtfertigt, weil die vielfältigen Wirkungszusammenhänge zwischen Flächen sowie Wasser- und Naturhaushalt innerhalb eines Wassereinzugsgebietes ein Interesse aller Eigentümer an einer ordnungsgemäßen, d.h. die ökologischen Belange aller betroffenen Naturgüter beachtenden Gewässerunterhaltung begründen (VerfG des Landes Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - 18/10 -, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.05.2009 - OVG 9 S 10.08 und 45.08, LKV 2009, 423; VG Potsdam, Urt. v. 20.07.2017 - 1 K 4766/15 -, Rn. 68, juris).
  • VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, juris Rn. 23 und zu allem VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 36 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 25 ff.).

    Vielmehr ist der Begriff der Gewässerunterhaltung - einem ökologischen Verständnis folgend - sachlich umfassender zu verstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 und OVG 9 S 45.08, juris Rn. 25).

  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    Daher ist die gerichtliche Kontrolle selbst im Hauptsacheverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 23).

    Wie ausgeführt, ist die gerichtliche Kontrolle selbst im Hauptsacheverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris, Rn. 23).

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 410/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, juris Rn. 23 und zu allem VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 36 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 25 ff.).

    Vielmehr ist der Begriff der Gewässerunterhaltung - einem ökologischen Verständnis folgend - sachlich umfassender zu verstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08, juris Rn. 25).

  • VG Halle, 28.01.2014 - 4 A 225/13

    Erhebung eines Gewässerunterhaltungsbeitrags durch Verbandssatzung

    Der Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung darf nur so hoch sein, dass das Beitragsaufkommen die Kosten für die Unterhaltung dieser Gewässer nicht übersteigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 - juris Rn. 23).

    Soweit ein Verband den Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung bereits vor Beginn oder im Verlauf des Beitragsjahres festsetzt, kommt ihm ein Prognosespielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mit welchen Kosten in dem Jahr voraussichtlich anfallen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 - a.a.O.).

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Ein Wille des Gesetzgebers, eine antizipierte Gebührenerhebung auszuschließen, hat sich in dieser Regelung nicht niedergeschlagen und lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 20.5.2009 - 9 S 10.08 und 9 S 45.08 -, zit. nach juris = LKV 2009 S. 423 zur antizipierten Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen trotz der Möglichkeit zum Erlass von Vorausleistungsbescheiden gemäß § 32 WVG).
  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, juris Rn. 23 und zu allem VG Potsdam, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 36 ff. und 1 K 997/15, juris Rn. 25 ff.).

    Vielmehr ist der Begriff der Gewässerunterhaltung - einem ökologischen Verständnis folgend - sachlich umfassender zu verstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08, juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10

    Berufungszulassungsverfahren; Wasser- und Bodenverband;

  • VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Potsdam, 09.05.2012 - 6 K 2294/07

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Potsdam, 15.01.2013 - 6 K 53/12

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2010 - 3 K 1837/06

    Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 9 S 40.14

    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Beitragsbescheid gegenüber Gemeinde; Eilantrag;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Frankfurt/Oder, 20.11.2019 - 5 K 1221/16
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 339/15

    Nachträgliche Erhöhung der Abgaben für Wasser- und Bodenverbände; echte

  • VG Frankfurt/Oder, 24.05.2019 - 5 K 2522/17

    Umlage von Verbandsbeiträgen

  • VG Frankfurt/Oder, 21.11.2019 - 5 K 2765/16
  • VG Potsdam, 09.11.2011 - 8 L 225/11

    Schätzung der Schmutzwassermenge nach Wasserrohrbruch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09

    Gewässerunterhaltungsumlage; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gleichheitssatz;

  • VG Frankfurt/Oder, 15.05.2015 - 5 L 552/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Magdeburg, 19.09.2012 - 9 A 155/11

    Gewässerunterhaltungsumlage: Beachtlichkeit von Einwendungen eines

  • VG Halle, 09.06.2017 - 3 B 99/17

    Verbandsumlagesatzung, Änderungen der Rechtsinhaberschaft im Beitragsjahr,

  • VG Frankfurt/Oder, 20.10.2014 - 5 L 269/14

    Abgaben Wasser- und Bodenverbände

  • VG Halle, 12.07.2017 - 3 B 30/17
  • VG Potsdam, 25.01.2012 - 8 L 766/11

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Halle, 13.06.2017 - 3 B 100/17

    Vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Gewässerunterhaltungsbeitrag

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 997/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2010 - 3 K 1836/06

    Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband

  • VG Greifswald, 04.06.2012 - 3 B 1284/11

    Bestimmung des Hebesatzes einer Verbandsumlage

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