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   VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - 9 S 502/09   

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VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - 9 S 502/09 (https://dejure.org/2009,3960)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 (https://dejure.org/2009,3960)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. April 2009 - 9 S 502/09 (https://dejure.org/2009,3960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prüfungsunfähigkeit; Prüfungsangst; Dauerleiden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit eines Rücktritts aufgrund dazu berechtigender Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne i.R.e. Vorliegens von Prüfungsangst und eines "Dauerleidens"; Anknüpfungspunkte einer Anerkennung entsprechender Beeinträchtigungen für den Rücktritt; Anerkennung einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; APrO BA Wirtschaft § 9 Abs. 1 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung; Prüfungszeugnis: Dauerleiden; Gesundheitliche Beeinträchtigung; Prüfungsangst; Prüfungsunfähigkeit; Rücktritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 736
  • DVBl 2009, 736 WissR 2009, 207 (Leitsatz) DÖV 2009, 591 (Ls.)
  • DÖV 2009, 591
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 9 S 486/95

    Fehlende Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Falle der Unzulässigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - 9 S 502/09
    Derartige "Dauerleiden" prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften vielmehr das normale Leistungsbild des Prüflings und können auch bei Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210/85 -, NVwZ 1986, 377; Senatsurteil vom 27.02.1996 - 9 S 486/95 -).

    Anderes gilt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst, wenn die psychische Beeinträchtigung "über allgemeine Examenspsychosen hinausgeht" und "Krankheitswert" erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 6 B 34/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 27.02.1996 - 9 S 486/95 -), was grundsätzlich nicht angenommen werden kann, wenn die Angststörung an die spezifische Prüfungssituation gebunden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2003 - 14 A 624/01 -, NWVBl. 2005, 187 mit Nachweisen zur medizinischen Einordnung).

  • BVerwG, 03.07.1995 - 6 B 34.95

    Klage gegen das Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung in der zahnärztlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - 9 S 502/09
    Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt oder ob die Leistungsminderung auf ein "Dauerleiden" zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann und das deshalb auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Prüflings berücksichtigt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 6 B 34/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352; Niehues, a.a.O., RdNr. 121).

    Anderes gilt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst, wenn die psychische Beeinträchtigung "über allgemeine Examenspsychosen hinausgeht" und "Krankheitswert" erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 6 B 34/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 27.02.1996 - 9 S 486/95 -), was grundsätzlich nicht angenommen werden kann, wenn die Angststörung an die spezifische Prüfungssituation gebunden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2003 - 14 A 624/01 -, NWVBl. 2005, 187 mit Nachweisen zur medizinischen Einordnung).

  • BVerwG, 02.11.1984 - 7 C 27.84

    Rücktritt von einer Ersten juristischen Staatsprüfung - Verletzung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - 9 S 502/09
    Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass in den mit dem Rücktrittsgesuch eingereichten ärztlichen Bescheinigungen maßgeblich auf die bestehende Prüfungsangst abgestellt worden ist und diese daher als wesentliche Ursache der Beeinträchtigung erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.1994 - 7 C 27/84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 207).
  • BVerwG, 13.12.1985 - 7 B 210.85

    Prüfung - Dauerleiden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - 9 S 502/09
    Derartige "Dauerleiden" prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften vielmehr das normale Leistungsbild des Prüflings und können auch bei Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210/85 -, NVwZ 1986, 377; Senatsurteil vom 27.02.1996 - 9 S 486/95 -).
  • VGH Bayern, 07.01.2009 - 7 ZB 08.1478

    Rücktritt von der Prüfung; Unverzüglichkeit des Rücktritts; Unerkannte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - 9 S 502/09
    Denn auf Grundlage dieses neuen Vortrages wäre zwar von einem Krankheitswert der Beeinträchtigung auszugehen; das attestierte Krankheitsbild wäre aber angesichts der ausgewiesenen "drohenden Chronifizierung" und der allenfalls mittelfristig bestehenden Möglichkeit einer Reintegration ins Berufs- und Studienleben als ein nicht in absehbarer Zeit heilbares Dauerleiden zu qualifizieren (vgl. dazu auch Bay.VGH, Beschluss vom 07.01.2009 - 7 ZB 08.1478 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2003 - 14 A 624/01

    Umfang und Grenzen des Risikobereichs des Prüflings; Frage der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.04.2009 - 9 S 502/09
    Anderes gilt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst, wenn die psychische Beeinträchtigung "über allgemeine Examenspsychosen hinausgeht" und "Krankheitswert" erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 6 B 34/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 27.02.1996 - 9 S 486/95 -), was grundsätzlich nicht angenommen werden kann, wenn die Angststörung an die spezifische Prüfungssituation gebunden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2003 - 14 A 624/01 -, NWVBl. 2005, 187 mit Nachweisen zur medizinischen Einordnung).
  • VG Koblenz, 13.06.2019 - 4 K 84/19

    Kein Prüfungsrücktritt bei Dauererkrankung

    Ein triftiger Grund für den Rücktritt von einer Prüfung liegt u.a. dann vor, wenn durch Krankheit die Leistungsfähigkeit des Prüflings vermindert ist und er deshalb nicht in der Lage ist, seine üblichen Befähigungen in der Prüfung unter Beweis zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009 - 9 S 502/09 -, juris, Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2016 - 9 S 582/16

    Prüfungsrücktrittsausschluss bei Overloads bei Personen mit Asperger-Syndrom

    Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris, m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 249 ff.).
  • VG Arnsberg, 01.09.2016 - 9 K 2666/15

    Abänderung von Prüfungsergebnissen in einem Studium aufgrund einer

    vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. August 1977 - VII C 50.76 -, juris, Rn. 11; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 2. April 2009 - 9 S 502/09 -, juris, Rn. 3.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2015 - 9 S 412/15

    Nachteilsausgleich bei Ärztlicher Prüfung

    Wenn sich eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis negativ niederschlägt, so wird dadurch dessen Aussagewert nicht verfälscht, sondern in besonderer Weise bekräftigt (BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223; Senatsbeschluss vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258).
  • VG Arnsberg, 19.02.2010 - 9 K 1116/08

    Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts von der ersten Wiederholungsprüfung im

    vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. August 1977 - VII C 50.76 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (nachfolgend: Buchholz) 421.0 Prüfungswesen Nr. 85 (S. 74); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 2. April 2009 - 9 S 502/09 -, JURIS, Rn. 3.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 6 B 34/95 -, JURIS, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009 - 9 S 502/09 -, JURIS, Rn. 4.

  • VG Freiburg, 25.09.2020 - 1 K 4619/19

    Zur Darlegungs- und Beweislast für ein Dauerleiden

    Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris Rn. 3; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 249).

    Dadurch wird der Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft und generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, juris Rn. 5 und vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris Rn. 4.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258).

  • VG Berlin, 11.02.2015 - 12 K 100.14

    Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das

    Auch, wenn die Krankheit des Klägers sich in Stresssituationen wie Prüfungen manifestiert, sprechen doch die häufige, langanhaltende Destabilisierung und die regelmäßig erforderliche Behandlung gegen die Annahme einer allgemeinen Examenspsychose ohne Krankheitswert, die der Kläger im Prüfungsverfahren wie jeder andere Prüfling, den "Prüfungsangst" quält, hinzunehmen hätte (vgl. zum Gesichtspunkt der Prüfungspsychose mit und ohne Krankheitswert etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 6 B 34.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352, Juris Rdnr. 7; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 - NVwZ-RR 2014, 889 ff., Juris Rdnr. 18; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009 - 9 S 502.09 - MedR 2009, 616 f., Juris Rdnr. 5, 7).

    Abzugrenzen ist ein solches "Dauerleiden" von einer akuten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (im vorliegenden Prüfungsverfahren früher etwa geltend gemacht eine "Erkältung" oder eine "Zahnentzündung"; vgl. grundlegend zu Fragen des "Dauerleidens" im prüfungsrechtlichen Sinne m.w.N. Niehues/ Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., 2014, Rdnr. 258; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - DÖV 1986, 477 f., Juris Rdnr. 5 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 1983 - 7 B 135.82 - Juris Rdnr. 6 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2009 - 9 S 502.09 - MedR 2009, 616 f., Juris Rdnr. 4), auch wenn akute Erkrankungen häufiger auftreten, ohne dass sie auf ein "Dauerleiden" zurückzuführen sind.

  • VGH Hessen, 27.07.2023 - 6 A 184/23

    Prüfungsunfähigkeit wegen wegen infektionsbedingter oder psychovegetativer

    Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit - auf die sich die Klägerin vorliegend beruft - liegt vor, wenn die zu prüfende Leistungsfähigkeit des Kandidaten durch eine Gesundheitsstörung erheblich beeinträchtigt oder gemindert ist (VGH Baden-Württemberg, B. v. 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris, Rn. 3.).

    Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (VGH Baden-Württemberg, B. v. 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, U. v. 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 249).

  • VG Ansbach, 17.07.2019 - AN 2 K 18.02269

    Nachteilsausgleich bei Sehnenscheidenentzündung und psychogener Dysphonie

    Eine zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne liegt grundsätzlich bei Dauerleiden, deren Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann, nicht vor (VGH Mannheim, B.v. 2.4.2009 - 9 S 502/09 - juris).
  • VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 352/10

    Frage der entschuldigten Säumnis bei ärztlicher Prüfung wegen Krankheit

    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2007 - 7 ZB 07.2097 -, beide juris.
  • VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 1908/09

    Säumnis beim schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung

  • VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 1927/09

    Säumnis des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung

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