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   VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20   

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VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20 (https://dejure.org/2021,45443)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.2021 - 9 S 527/20 (https://dejure.org/2021,45443)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - 9 S 527/20 (https://dejure.org/2021,45443)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 34 AEUV, Art 36 AEUV, Art 12 GG, § 4 Abs 17 AMG 1976, § 43 Abs 1 S 1 AMG 1976
    "Antizipierter Versand" verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus einer niederländischen Versandapotheke an ein im Bundesgebiet betriebenes Medikamentenlager mit Kundenkontakt als "Versand an Endverbraucher" i.S.d. § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG 1976

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis; Arzneimittel; Inverkehrbringen; Abgabe; Numerus Clausus; Apothekenmonopol; Fremdbesitzverbot; Mehrbesitzverbot; Versandapotheke; Präsenzapotheke; Versand; Antizipierter Versand; Versandhandel; E-Commerce; Videoberatung; Ausgabeautomat; Zwangsgeld; ...

  • rechtsportal.de

    Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln im Wege des Automatenvertriebs im Bundesgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    DocMorris: Verbot der Ausgabe von Arzneimitteln durch einen Automaten rechtmäßig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Doc Morris darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Kunden ausgeben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DocMorris: Verbot der Ausgabe von Arzneimitteln durch einen Automaten rechtmäßig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Versandapotheke darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Endverbraucher ausgeben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Apothekenautomaten auch verwaltungsrechtlich unzulässig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    DocMorris: Dürfen Arzneimittel über ein Videoterminal ausgegeben werden?

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    DocMorris: Dürfen Arzneimittel über ein Videoterminal ausgegeben werden?

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Keine Automaten-Apotheke für DocMorris

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    D. gegen Land Baden-Württemberg wegen arzneimittelrechtlicher Verfügung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20
    Insoweit könne das Urteil des EuGH vom 19.05.2009 - C-171/07 und C-172/07 [Doc Morris II] -, juris Rn. 55 ff., nicht herangezogen werden, da der EuGH das deutsche "Fremdbesitzverbot" hier gerade mit der Erwägung gerechtfertigt habe, dass weder die Kommission noch sie selbst ein konkretes, zum Schutz der Gesundheit ebenso geeignetes anderes Vertriebssystem aufgezeigt hätten.

    Ob der Klägerin eine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke im Bundesgebiet in Ansehung der u.a. in § 1 Abs. 2 und 3, § 2 und § 8 ApoG normierten Voraussetzungen erteilt werden könnte, ist daher nicht unmittelbarer Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. hierzu aber noch unten II. 1. c) cc) fff), gg); zur Vereinbarkeit des sog. Fremd- und Mehrbesitzverbots mit unionsrechtlichen Vorgaben EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 [Apothekerkammer des Saarlandes / DocMorris II] -, juris sowie unten II. 1. d)).

    Nichts anderes dürfte nach Lockerung des deutschen Versandhandelsverbots für apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, da ein (zulässiger) Versandhandel im Sinne der nationalen Vorschriften nicht vorliegt [siehe oben II. 1. c) cc)] und die Eröffnung des Marktzugangs im Wege des Versandhandels den Marktzugang ausländischer (Versand)Apotheken nicht in gleicher Weise öffnet wie den Markzugang inländischer Apotheken, die auch zur Abgabe apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Medikamente innerhalb der Apotheke befugt sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19.05.2009 - C-171/07 [Apothekerkammer des Saarlandes / DocMorris II] -, juris Rn. 22 ff., und vom 19.10.2016 - C-148/15 [Deutsche Parkinson] -, juris Rn. 24 f.; vgl. im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Vertriebskonzept auch Kühling/Weck, NVwZ 2017, 1725 [1728] [bejahend]; Legner/Ullmann, PharmR 2019, 1 [5]; Brigola, JA 2020, 915 [918 ff.]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019 - 6 U 36/18 -, juris Rn. 99, [jeweils verneinend] sowie nachfolgend BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZR 123/19 -, juris Rn. 2 [offen gelassen]).

    aaa) Mit Urteil der Großen Kammer vom 19.05.2009 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Grundfreiheiten nationalen Vorschriften, die allein Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben und die Anzahl der zulässigen Filialapotheken eines Apothekers beschränken, unter Berücksichtigung des den Mitgliedstaaten bei der Wahrung des Schutzes von Gesundheit und menschlichem Leben eingeräumten Wertungsspielraums und des besonderen Charakters von Arzneimitteln, der sie von sonstigen Waren unterscheidet, nicht entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 [Apothekerkammer des Saarlandes / DocMorris II] -, juris Rn. 61).

    Jedenfalls aber begegnet es in der Sache keinen Zweifeln, dass Arzneimittel aufgrund ihrer therapeutischen Wirkungen, wenn sie ohne Not oder falsch eingenommen werden, der Gesundheit schweren Schaden zufügen können, ohne dass der Patient sich dessen bei ihrer Verabreichung bewusst sein kann, und eine übermäßige Einnahme oder falsche Verwendung von Arzneimitteln zu einer Verschwendung finanzieller Mittel der Krankenversicherungsträger beitragen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 [Apothekerkammer des Saarlandes / DocMorris II] -, juris Rn. 31 ff.).

    Es ist einem Mitgliedstaat insbesondere unbenommen, im Rahmen des genannten Wertungsspielraums zu beurteilen, ob eine derartige Gefahr bei Herstellern und Großhändlern pharmazeutischer Produkte deshalb vorliegt, weil sie die Unabhängigkeit der angestellten Apotheker dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie diese zu einer Förderung selbst hergestellter oder vertriebener Arzneimittel anhalten, und anzunehmen, dass Betreiber, die keine Apotheker sind, die Unabhängigkeit lediglich angestellter Apotheker dadurch zu beeinträchtigen, dass sie diese dazu anhalten, Arzneimittel zu verkaufen, deren Bevorratung nicht mehr einträglich ist, oder dass diese Betreiber Betriebskostenkürzungen vornehmen, die geeignet wären, die Modalitäten des Einzelhandelsvertriebs der Arzneimittel zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 [Apothekerkammer des Saarlandes / DocMorris II] -, juris Rn. 37 ff.; vgl. aus verfassungsrechtlicher Sicht auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, BVerfGE 17, 232, juris Rn. 43 ff.).

    ccc) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch ausdrücklich festgehalten, dass kein konkretes System ersichtlich geeignet sei, ebenso wirksam wie die Regel des Ausschlusses von Nichtapothekern zu gewährleisten, dass in der Praxis nicht gegen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung der beruflichen Unabhängigkeit der Apotheker verstoßen werde würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 [Apothekerkammer des Saarlandes / DocMorris II] -, juris Rn. 54 ff.).

    Sie werden - auch im Hinblick auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich festgestellte und begründete Kohärenz des nationalen Fremd- und Mehrbesitzverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 [Apothekerkammer des Saarlandes / DocMorris II] -, juris Rn. 42 ff.) auch durch die Neuregelung des § 17 Abs. 1b ApBetrO nicht in Frage gestellt.

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2019 - 6 U 36/18

    Apothekenautomat - Wettbewerbsverstoß: Aufstellen von Apothekenautomaten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20
    Der Klage fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, obwohl das Landgericht Mosbach mehreren Mitbewerbern der Klägerin mit - mittlerweile rechtskräftigen - Urteilen vom 15.02.2018 Unterlassungsansprüche gegen das streitgegenständliche Vertriebsmodell der Klägerin zugesprochen hat (vgl. LG Mosbach, Urteil vom 15.02.2018 - 3 O 11/17 - u.a.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019 - 6 U 36/18 - BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZR 122/19 -, alle juris).

    Aus § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG ergibt sich jedoch, dass der Begriff des "Versandes" eine begriffliche Unterform des berufs- und gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln für den Endverbrauch beschreibt, das nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 17 AMG neben dem Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, dem Feilhalten und dem Feilbieten als Vorbereitungshandlungen (vgl. - in einem das streitgegenständliche Vertriebsmodell in H. betreffenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren - OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019 - 6 U 36/18 -, juris Rn. 61 f.) auch die "Abgabe" an andere, d.h. die Besitzeinräumung im Sinne einer Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, BVerwGE 131, 1, juris Rn. 16), umfasst.

    Dies schließt es aus, das von der Klägerin in H. praktizierte Vertriebsmodell alleine aufgrund der Einschaltung eines lediglich digital in den Geschäftsräumen in H. zugeschalteten "Videoberaters" als Versandhandel zu qualifizieren (so - zu demselben Geschäftsmodell - im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019 - 6 U 36/18 -, juris Rn. 71).

    ddd) Ausgehend hiervon kann das von der Klägerin in H. praktizierte Vertriebsmodell nicht aufgrund des "antizipierten Medikamentenversands" dem arzneimittelrechtlichen Versandbegriff zugeordnet werden (so auch - jeweils mit weiteren Argumenten - OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019 - 6 U 36/18 -, juris Rn. 71 ff. sowie Rn. 60 - 65 der angegriffenen Entscheidung).

    Denn der Versand der Arzneimittel aus den Geschäftsräumen der Klägerin in den Niederlanden an die Geschäftsräume der T. in H. erfolgt nicht - wie aber nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG erforderlich - unmittelbar "an den Endverbraucher", sondern dient - nicht anders als die in Erwartung entsprechender Nachfrage erfolgende Bestellung anderer Präsenz- oder Versandapotheken - lediglich der Vorratshaltung zum Zweck einer späteren Abgabe an den Endverbraucher (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019, a.a.O., juris Rn. 75).

    Schließlich stellt ein - insbesondere grenzüberschreitender - "antizipierter Versand" entgegen der Intention des Gesetzes nicht sicher, dass die nach Bestellungseingang aus dem (Zwischen-)Lager überlassenen Arzneimittel aus einer vom Apotheker bis zur "Absendung" an den konkreten Patienten kontrollierten, die Belange der Arzneimittelsicherheit gewährleistenden Sphäre stammen, und unterliefe die angestrebte staatliche Überwachung (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019 - 6 U 36/18 -, juris Rn. 82; ähnlich Stein, JR 2020, 149 [155]).

    Ob der Betrieb einer solchen "Apotheke der Zukunft" den gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer Apotheke - insbesondere den zwischen den Beteiligten streitigen Prüf- und Dokumentationspflichten (vgl. hierzu allerdings OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019 - 6 U 36/18 -, juris Rn. 83 ff. sowie nachfolgend BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZR 122/19 -, juris Rn. 4) oder sonstigen Apothekerpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 30.09 -, BVerwGE 137, 213, juris Rn. 22 ff.) - genügte, bedarf vorliegend keiner Vertiefung, weil weder die Klägerin noch die in deren Auftrag tätige T. eine entsprechende Erlaubnis beantragt haben.

    Nichts anderes dürfte nach Lockerung des deutschen Versandhandelsverbots für apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, da ein (zulässiger) Versandhandel im Sinne der nationalen Vorschriften nicht vorliegt [siehe oben II. 1. c) cc)] und die Eröffnung des Marktzugangs im Wege des Versandhandels den Marktzugang ausländischer (Versand)Apotheken nicht in gleicher Weise öffnet wie den Markzugang inländischer Apotheken, die auch zur Abgabe apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Medikamente innerhalb der Apotheke befugt sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19.05.2009 - C-171/07 [Apothekerkammer des Saarlandes / DocMorris II] -, juris Rn. 22 ff., und vom 19.10.2016 - C-148/15 [Deutsche Parkinson] -, juris Rn. 24 f.; vgl. im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Vertriebskonzept auch Kühling/Weck, NVwZ 2017, 1725 [1728] [bejahend]; Legner/Ullmann, PharmR 2019, 1 [5]; Brigola, JA 2020, 915 [918 ff.]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019 - 6 U 36/18 -, juris Rn. 99, [jeweils verneinend] sowie nachfolgend BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZR 123/19 -, juris Rn. 2 [offen gelassen]).

  • BVerwG, 23.04.2020 - 3 C 16.18

    Versandhandel mit Arzneimitteln umfasst auch das Einsammeln von Rezepten und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt, dass zu den Verstößen, die hiernach die zuständigen Behörden zum Eingreifen ermächtigen, neben der Missachtung arzneimittelrechtlicher Vorschriften auch die Verletzung apothekenrechtlicher Bestimmungen gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 16.18 -, BVerwGE 168, 63, juris Rn. 8; stRspr.).

    Insoweit unterscheiden der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zwischen der Abgabe "in den Apothekenbetriebsräumen" (§ 17 Abs. 1a Satz 1 ApBetrO), der Abgabe im Wege der Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke (§ 17 Abs. 2 ApBetrO) als Sonderform der Abgabe in den Betriebsräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 16.18 -, BVerwGE 168, 63, juris Rn. 18) und der Abgabe im Wege des Versandes apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Arzneimittel (§ 11a ApoG, § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG) als Form der Abgabe von Arzneimitteln "aus der Apotheke heraus" (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13).

    bbb) Hieraus wird deutlich, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber den mit verschiedenen Möglichkeiten des Transports und der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt einhergehenden Gefahren durch differenzierte Regelungen Rechnung tragen will, die ein Abhandenkommen apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Medikamente ebenso ausschließen sollen wie eine Abgabe ohne die notwendige Verschreibung, eine Verwechselung von Arzneimitteln oder eine irrtümliche Abgabe an einen falschen Empfänger (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2020, a.a.O., juris Rn. 17 sowie BT-Drs. 15/1525, S. 161).

    Beim Versand erfolgt die Arzneimittelabgabe dabei aus einer öffentlichen Apotheke heraus, ohne dass der Kunde gehalten ist, die Apothekenbetriebsräume zu betreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2020, a.a.O., juris Rn. 13 ff. auch zur Sonderform des Versandes durch apothekeneigene Boten).

    Denn unabhängig davon, dass dem Arzneimittelrecht bei der gebotenen systematisch-teleologischen Auslegung [oben II. 1. c) cc) aaa), bbb)]; vgl. zu diesem Erfordernis auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 16.18 -, BVerwGE 168, 63, juris Rn. 17 ff., 23 ff.; sowie Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, BVerwGE 131, 1, juris Rn. 19 ff.) ein spezifischer Versandbegriff zugrunde liegt, so dass es auf ein möglicherweise weiteres allgemeinsprachliches Begriffsverständnis nicht ankäme, folgt auch aus der vom Bundesverwaltungsgericht als Ausgangspunkt für die Auslegung des Versandbegriffs (hinsichtlich der Zulässigkeit auch des Versandes an Abholstationen) herangezogenen Definition der Brockhaus-Enzyklopädie (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18 unter Verweis auf Brockhaus, 21. Aufl. 2005, Stichwort "Versandhandel") lediglich, dass die Warenbestellung im Versandhandel regelmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ("durch Kataloge, Prospekte, Anzeigen, elektronische Medien oder Außendienstmitarbeiter [...]" bzw. "schriftlich, telefonisch, elektronisch oder mündlich bestellte [...] Waren") erfolgt, nicht aber, dass jedwede durch Telekommunikation vermittelte Warentransaktion dem Versandhandel zuzuordnen wäre.

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 123/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung eines Eingriffs in die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20
    Dem entspricht es, dass auch der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die "Modalitäten eines zulässigen Versands nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG" "eine Versendung unmittelbar von der Apotheke an den Kunden verlangen" (vgl. Beschluss vom 30.04.2020 - I ZR 123/19 -, juris Rn. 4).

    Nichts anderes dürfte nach Lockerung des deutschen Versandhandelsverbots für apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, da ein (zulässiger) Versandhandel im Sinne der nationalen Vorschriften nicht vorliegt [siehe oben II. 1. c) cc)] und die Eröffnung des Marktzugangs im Wege des Versandhandels den Marktzugang ausländischer (Versand)Apotheken nicht in gleicher Weise öffnet wie den Markzugang inländischer Apotheken, die auch zur Abgabe apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Medikamente innerhalb der Apotheke befugt sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19.05.2009 - C-171/07 [Apothekerkammer des Saarlandes / DocMorris II] -, juris Rn. 22 ff., und vom 19.10.2016 - C-148/15 [Deutsche Parkinson] -, juris Rn. 24 f.; vgl. im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Vertriebskonzept auch Kühling/Weck, NVwZ 2017, 1725 [1728] [bejahend]; Legner/Ullmann, PharmR 2019, 1 [5]; Brigola, JA 2020, 915 [918 ff.]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019 - 6 U 36/18 -, juris Rn. 99, [jeweils verneinend] sowie nachfolgend BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZR 123/19 -, juris Rn. 2 [offen gelassen]).

    Die in dieser Entscheidung konkret formulierten Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen gleicher Wirkung dürften auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung indes nicht unmittelbar übertragbar sein, da das hier einschlägige Fremd- bzw. Mehrbesitzverbot - anders als die Festschreibung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel - unmittelbar dem Gesundheitsschutz dient (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZR 123/19 -, juris Rn. 11).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20
    Schon 2003 habe der EuGH aber festgestellt, dass eine Beeinträchtigung des Versandhandels mit Arzneimitteln außerhalb Deutschlands ansässige Apotheken stärker beeinträchtige als Apotheken in Deutschland (Urteil vom 11.12.2003 - C-322/01 [Deutscher Apothekerverband / DocMorris I] -, juris Rn. 74).

    Vielmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass eine Beschränkung des Verkaufs von Arzneimitteln auf die Abgabe in Apotheken die Warenverkehrsfreiheit berührt und gegenüber Apotheken, die nicht im Bundesgebiet ansässig sind, eine rechtfertigungsbedürftige Maßnahme gleicher Wirkung darstellen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2003 - C-322/01 [Deutscher Apothekerverband / DocMorris I] -, juris Rn. 66 ff. sowie - spezifisch zur Frage der missbräuchlichen Wiedereinfuhr - Rn. 127 ff. Vgl. zum konkreten Sachverhalt auch Brigola, JA 2020, 915 [918]).

    Ebenso hat er zwar bereits mit Urteil vom 11.12.2003 ein nationales Verbot des Versandhandels mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln beanstandet (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2003 - C-322/01 [Deutscher Apothekerverband / DocMorris I] -, juris Rn. 124 auch zur Vereinbarkeit eines - im Bundesgebiet seit Schaffung des § 11a ApoG mit Art. 20 Nr. 10 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vom 14.11.2003; BGBl. I, 2190] nicht mehr fortgeltenden - Verbots des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Medikamenten) beanstandet, um das es vorliegend indes nicht geht.

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20
    Vor diesem Hintergrund habe er zuletzt etwa die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln beanstandet, da sie zum Schutz der Gesundheit nicht geeignet sei (Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15 [Deutsche Parkinson] -, juris Rn. 46).

    Nichts anderes dürfte nach Lockerung des deutschen Versandhandelsverbots für apotheken- bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, da ein (zulässiger) Versandhandel im Sinne der nationalen Vorschriften nicht vorliegt [siehe oben II. 1. c) cc)] und die Eröffnung des Marktzugangs im Wege des Versandhandels den Marktzugang ausländischer (Versand)Apotheken nicht in gleicher Weise öffnet wie den Markzugang inländischer Apotheken, die auch zur Abgabe apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Medikamente innerhalb der Apotheke befugt sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19.05.2009 - C-171/07 [Apothekerkammer des Saarlandes / DocMorris II] -, juris Rn. 22 ff., und vom 19.10.2016 - C-148/15 [Deutsche Parkinson] -, juris Rn. 24 f.; vgl. im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Vertriebskonzept auch Kühling/Weck, NVwZ 2017, 1725 [1728] [bejahend]; Legner/Ullmann, PharmR 2019, 1 [5]; Brigola, JA 2020, 915 [918 ff.]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019 - 6 U 36/18 -, juris Rn. 99, [jeweils verneinend] sowie nachfolgend BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZR 123/19 -, juris Rn. 2 [offen gelassen]).

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15 [Deutsche Parkinson] -, juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20

    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20
    Das könnte hier nur angenommen werden, wenn der Verwirklichung der von der Klägerin behaupteten Rechtsposition - der Ausübung ihrer mit dem angefochtenen Bescheid untersagten Tätigkeit - aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht zivilrechtliche Hindernisse entgegenstünden, die sich schlechthin nicht ausräumen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 - 8 C 28.20 -, juris Rn. 9), Hiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein.

    Sowohl die titulierten Unterlassungsansprüche als auch ihre Vollstreckung sind für die Beteiligten der jeweiligen Ausgangsverfahren daher disponibel, so dass die entsprechenden Unterlassungsverpflichtungen z.B. im Falle eines Vergleichs oder eines Vollstreckungsverzichts entfallen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2021, a.a.O., zu einer vergleichbaren Fallgestaltung).

    Bei Verneinung der Zulässigkeit einer Klage gegen die Untersagung würde zudem der Rechtsschutz der Klägerin gegen die damit verbundene Zwangsmittelandrohung deutlich verkürzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2021, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2850/06

    Großhandel mit Arzneimitteln; Erlaubnispflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20
    Unabhängig davon erstreckt sich die der Klägerin erteilte niederländische Versandhandelsgenehmigung nicht auf diesen ausschließlich im Bundesgebiet stattfindenden Transportvorgang und könnte sich schon aus Gründen des Territorialitätsprinzips nicht auf diesen erstrecken (vgl. hierzu - unabhängig von einem möglicherweise weiteren, "funktionellen" Apothekenbegriff des niederländischen Rechts - auch das Schreiben der Inspectie Gezondheidszorg en Jeugd vom 21.11.2017, VG-Akte S. 159), so dass die Klägerin selbst bei - fernliegender - Annahme eines Versandhandels einer - hier weder vorliegenden noch beantragten - Erlaubnis nach § 11a i.V.m. § 2 ApoG bedürfte (vgl. Senatsurteil vom 02.01.2008 - 9 S 2850/06 -, juris Rn. 24 ff. zur Erlaubnispflicht für den Arzneimittelgroßhandel).

    Ein vorrangiges Einschreiten gegenüber der T. hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht nicht in Betracht gezogen, da diese lediglich im Auftrag der Klägerin tätig wurde, die auch nach eigenen Angaben die alleinige Verantwortung für die Umsetzung des zu beanstandenden Vertriebsmodells in H. trägt (vgl. auch Senatsurteil vom 02.01.2008 - 9 S 2850/06 -, juris Rn. 35).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 27.07

    Arzneimittel; Arzneimittelversand; Versandapotheke; Versandhandel mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20
    Aus § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG ergibt sich jedoch, dass der Begriff des "Versandes" eine begriffliche Unterform des berufs- und gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln für den Endverbrauch beschreibt, das nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 17 AMG neben dem Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, dem Feilhalten und dem Feilbieten als Vorbereitungshandlungen (vgl. - in einem das streitgegenständliche Vertriebsmodell in H. betreffenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren - OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2019 - 6 U 36/18 -, juris Rn. 61 f.) auch die "Abgabe" an andere, d.h. die Besitzeinräumung im Sinne einer Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, BVerwGE 131, 1, juris Rn. 16), umfasst.

    Denn unabhängig davon, dass dem Arzneimittelrecht bei der gebotenen systematisch-teleologischen Auslegung [oben II. 1. c) cc) aaa), bbb)]; vgl. zu diesem Erfordernis auch BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 16.18 -, BVerwGE 168, 63, juris Rn. 17 ff., 23 ff.; sowie Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27.07 -, BVerwGE 131, 1, juris Rn. 19 ff.) ein spezifischer Versandbegriff zugrunde liegt, so dass es auf ein möglicherweise weiteres allgemeinsprachliches Begriffsverständnis nicht ankäme, folgt auch aus der vom Bundesverwaltungsgericht als Ausgangspunkt für die Auslegung des Versandbegriffs (hinsichtlich der Zulässigkeit auch des Versandes an Abholstationen) herangezogenen Definition der Brockhaus-Enzyklopädie (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18 unter Verweis auf Brockhaus, 21. Aufl. 2005, Stichwort "Versandhandel") lediglich, dass die Warenbestellung im Versandhandel regelmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ("durch Kataloge, Prospekte, Anzeigen, elektronische Medien oder Außendienstmitarbeiter [...]" bzw. "schriftlich, telefonisch, elektronisch oder mündlich bestellte [...] Waren") erfolgt, nicht aber, dass jedwede durch Telekommunikation vermittelte Warentransaktion dem Versandhandel zuzuordnen wäre.

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20
    Die Verfassungsmäßigkeit des sog. Fremd- und Mehrbesitzverbots, dem das traditionelle Leitbild der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch den (selbstständigen) "Apotheker in seiner Apotheke" zugrunde liegt, hat das Verfassungsgericht ausdrücklich bestätigt (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, BVerfGE 17, 232, juris Rn. 43 ff.) und auch in der von der Klägerin zitierten jüngeren Entscheidung nicht in Zweifel gezogen.

    Es ist einem Mitgliedstaat insbesondere unbenommen, im Rahmen des genannten Wertungsspielraums zu beurteilen, ob eine derartige Gefahr bei Herstellern und Großhändlern pharmazeutischer Produkte deshalb vorliegt, weil sie die Unabhängigkeit der angestellten Apotheker dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie diese zu einer Förderung selbst hergestellter oder vertriebener Arzneimittel anhalten, und anzunehmen, dass Betreiber, die keine Apotheker sind, die Unabhängigkeit lediglich angestellter Apotheker dadurch zu beeinträchtigen, dass sie diese dazu anhalten, Arzneimittel zu verkaufen, deren Bevorratung nicht mehr einträglich ist, oder dass diese Betreiber Betriebskostenkürzungen vornehmen, die geeignet wären, die Modalitäten des Einzelhandelsvertriebs der Arzneimittel zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 [Apothekerkammer des Saarlandes / DocMorris II] -, juris Rn. 37 ff.; vgl. aus verfassungsrechtlicher Sicht auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, BVerfGE 17, 232, juris Rn. 43 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2006 - 13 A 1314/06

    Arznei-Service in Drogeriefilialen zulässig - dm verstößt nicht gegen das Gesetz

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 122/19

    Rechtfertigung eines Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit bei Gefährdung der

  • VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 3 K 5393/17

    Untersagung des Verkaufs von Arzneimitteln mittels pharmazeutischer Videoberatung

  • BVerfG, 20.11.2018 - 1 BvR 442/18

    Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des § 11a ApoG (Umfang einer

  • BGH, 12.01.2012 - I ZR 211/10

    Europa-Apotheke Budapest

  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

  • BVerwG, 26.02.2015 - 3 C 30.13

    Apotheke; inländische Apotheke; ausländische Apotheke; EU-Apotheke;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2014 - 10 S 8.13

    Beschwerde; Nutzungsuntersagung (Wettbüro); Beseitigungsanordnung (Werbeanlage);

  • BVerwG, 02.09.1963 - I C 142.59

    Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund zu kurzer Fristsetzung für ein

  • VGH Bayern, 11.11.2013 - 9 BV 10.706

    Abgabe von aus dem EU-Ausland bezogenen Arzneimitteln in einer inländischen

  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 30.09

    Apothekenterminal; Apotheker; Arzneimittelabgabe; Aushändigung in der Apotheke;

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 9.14

    Personengesellschaften als Sammler im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2022 - 9 S 2271/21

    Apothekenrechtliche Untersagung, Arzneimittel patientenindividuell neu zu

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei geklärt, dass zu den Verstößen, die hiernach die zuständigen Behörden zum Eingreifen ermächtigen, neben der Missachtung arzneimittelrechtlicher Vorschriften auch die Verletzung apothekenrechtlicher Bestimmungen gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2020 - 3 C 16.18 -, BVerwGE 168, 63, juris Rn. 8; stRspr.; Senatsurteil vom 21.10.2021 - 9 S 527/20 -, juris).
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