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   LG Itzehoe, 24.09.2010 - 9 S 65/09   

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LG Itzehoe, 24.09.2010 - 9 S 65/09 (https://dejure.org/2010,12675)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.09.2010 - 9 S 65/09 (https://dejure.org/2010,12675)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 24. September 2010 - 9 S 65/09 (https://dejure.org/2010,12675)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formelle und materielle Kriterien für die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung; Mitteilung aller für die Berechnung maßgeblichen Faktoren als Voraussetzung für die Gültigkeit

  • mietrechtsiegen.de

    Formelle Anforderungen an Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

  • vdv-ev.de

    Zum Anspruch des Mieters auf Korrektur einer Betriebskostenabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formelle und materielle Kriterien für die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung; Mitteilung aller für die Berechnung maßgeblichen Faktoren als Voraussetzung für die Gültigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Korrektur einer Betriebskostenabrechnung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Fehlende Rechenschritte, Korrekturanspruch, Umstellung der Wasserkostenabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostenabrechnung - Missachtung der vereinbarten Abrechnungskreise: Nur materieller Fehler! (IMR 2011, 1053)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 214
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 371/04

    Anforderungen an die Form einer Nebenkostenabrechnung; Zusammenfassung von

    Auszug aus LG Itzehoe, 24.09.2010 - 9 S 65/09
    Das genügt zunächst den formellen Anforderungen, da es sich insoweit um eine gesetzlich zugelassene Formel handelt (BGH Urt. v. 20.7.2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 ).

    Auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 20.7.2005 - VIII ZR 371/04 (NJW 2005, 3135 = WuM 2005, 579 ), nach der es für eine formell wirksame Abrechnung im Anwendungsbereich der HeizkV ausgereicht, dass alle Faktoren mitgeteilt werden, die ein mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen vertrauter Mieter für eine eigene Berechnung benötigt, vermag eine andere Sichtweise nicht zu begründen.

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus LG Itzehoe, 24.09.2010 - 9 S 65/09
    Insofern fehlt es an der hier gebotenen Erläuterung des Verteilungsschlüssels (vgl. BGH, VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42 ).

    Die dortige Berechnung ist jedoch für den verständigen, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Durchschnittsmieter, auf dessen Horizont abzustellen ist (vgl. nur BGH, VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42 Tz 21), nicht nachvollziehbar.

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus LG Itzehoe, 24.09.2010 - 9 S 65/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine Nachforderung bereits mit Übersehdung einer formell ordnungsgemäßen und damit nachprüfbaren Abrechnung fällig (BGH, VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 = WuM 2006, 200 Tz 20; VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 = WuM 2008, 407 Tz 10); auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung kommt es insoweit nicht an (Schmid, WuM 2006, 481 f.; ders., Handbuch der Mietnebenkosten, Rn. 3328a; Langenberg, in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rn. 430; Staudinger/Weitemeyer, BGB , Neubearb. 2006, § 556 Rn 121; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 556 Rn. 155 unter Hinweis auf BGH, VIII ZR 8/89, ZMR 1990, 97, 99).
  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus LG Itzehoe, 24.09.2010 - 9 S 65/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine Nachforderung bereits mit Übersehdung einer formell ordnungsgemäßen und damit nachprüfbaren Abrechnung fällig (BGH, VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 = WuM 2006, 200 Tz 20; VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 = WuM 2008, 407 Tz 10); auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung kommt es insoweit nicht an (Schmid, WuM 2006, 481 f.; ders., Handbuch der Mietnebenkosten, Rn. 3328a; Langenberg, in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rn. 430; Staudinger/Weitemeyer, BGB , Neubearb. 2006, § 556 Rn 121; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 556 Rn. 155 unter Hinweis auf BGH, VIII ZR 8/89, ZMR 1990, 97, 99).
  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 8/89

    Fälligkeit des Entgelts für die Lieferung von Fernwärme bei fehlender

    Auszug aus LG Itzehoe, 24.09.2010 - 9 S 65/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine Nachforderung bereits mit Übersehdung einer formell ordnungsgemäßen und damit nachprüfbaren Abrechnung fällig (BGH, VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 = WuM 2006, 200 Tz 20; VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 = WuM 2008, 407 Tz 10); auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung kommt es insoweit nicht an (Schmid, WuM 2006, 481 f.; ders., Handbuch der Mietnebenkosten, Rn. 3328a; Langenberg, in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rn. 430; Staudinger/Weitemeyer, BGB , Neubearb. 2006, § 556 Rn 121; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 556 Rn. 155 unter Hinweis auf BGH, VIII ZR 8/89, ZMR 1990, 97, 99).
  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus LG Itzehoe, 24.09.2010 - 9 S 65/09
    Die Abrechnung ist ungeachtet eines solchen Mangels prüffähig; sie weicht allenfalls von den vertraglichen Vorgaben ab, was lediglich einen inhaltlichen (= materiellen) Fehler darstellt (vgl. nur BGH, VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 17 = WuM 2005, 61 Tz 11).
  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus LG Itzehoe, 24.09.2010 - 9 S 65/09
    Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.11.1981 ( VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573 = WuM 1982, 207 ) erfordert eine in diesem Sinne prüffähige Abrechnung als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilungsschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen.
  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 97/11

    Wohnraummiete: Anwendbarkeit der Regelung über die Befugnis des Vermieters zur

    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LG Augsburg, WuM 2004, 148; LG Itzehoe, ZMR 2011, 214, 217; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 10. Aufl., § 556a BGB Rn. 129; Eisenschmid in Eisenschmid/Wall, Betriebskostenkommentar, 3. Aufl., Rn. 2322 und 2332; Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 6. Aufl., § 556a Rn. 9; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 556a Rn. 7; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb. 2011, § 556a Rn. 37), der auch das Berufungsgericht im Ansatz zustimmt, besteht damit gemäß § 556a Abs. 2 BGB ein Recht des Vermieters auf Änderung der mietvertraglich vereinbarten Mietstruktur für diejenigen Betriebskosten, die verbrauchs- oder verursachungsabhängig erfasst werden, auch wenn zuvor eine Brutto- oder Inklusivmiete oder eine Betriebskostenpauschale vereinbart war.
  • BGH, 26.10.2011 - VIII ZR 270/10

    Wohnraummiete: Anforderungen an die formelle Wirksamkeit der

    Das Berufungsgericht (LG Itzehoe, ZMR 2011, 214) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • LG Itzehoe, 26.11.2010 - 9 S 35/10

    Nachzahlungsanspruch eines Klägers aus formell ordnungsgemäßen

    Die Kammer hält insofern an seiner bereits in den Entscheidungen vom 24.09.2010 in den Sachen 9 S 64/09, 9 S 65/09 und 9 S 73/09 dargelegten Rechtsauffassung fest.
  • LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 37/10

    Fehler bei der Angabe des Abrechnungsobjektes und „Umgruppierung" von

    Die Kammer hält aber an ihrer bereits in den Entscheidungen vom 24.09.2010 in den Sachen 9 S 64/09, 9 S 65/09 und 9 S 73/09 dargelegten Rechtsauffassung fest, wonach eine Zusammenfassung von Kaltwasser- und Abwasserkosten mit den Wärmekosten entsprechend § 556a Abs. 2 BGB zulässig ist, wenn Kaltwasserzähler eingebaut wurden und die Zusammenfassung dazu dient, einen einheitlichen Abrechnungskreis der verbrauchsabhängigen Kosten zu schaffen, der zur Kostenersparnis führt, weil die Ablesung der Verbräuche einheitlich erfolgen kann.
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