Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 778/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5461
VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 778/04 (https://dejure.org/2006,5461)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 9 S 778/04 (https://dejure.org/2006,5461)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - 9 S 778/04 (https://dejure.org/2006,5461)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5461) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zum Ersatz von Aufwendungen eines Schulträgers aus Anlass der Beschaffung von orthopädischen Sicherheitsschuhen für einen technischen Lehrer einer Holzwerkstatt

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zum Ersatz von Aufwendungen eines Schulträgers aus Anlass der Beschaffung von orthopädischen Sicherheitsschuhen für einen technischen Lehrer einer Holzwerkstatt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für die Beschaffung von orthopädischen Sicherheitsschuhen; Anspruch auf Erstattung nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA); Erstattung zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung; ...

  • Judicialis

    FAG § 15; ; SchLVO § 1; ; SchulG § 48 Abs. 2; ; BGB § 677; ; BGB § 683; ; ArbSchG § 18; ; LBG ArbSchVO § 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstiges Schulrecht, Sonstiges Dienstrecht, Finanzausgleich: Schullastenausgleich, Schullastenverordnung, Beamten- Arbeitsschutzverordnung , Geschäftsführung ohne Auftrag, Erstattungsanspruch, Schulkosten, Schutzausrüstung, Sicherheitsschuhe, Maßschuhe, Fürsorgepflicht, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Schulträger muss Kosten für orthopädische Sicherheitsschuhe nicht erstatten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Land muss für Sonderausstattung eines Lehrers aufkommen - Dienstherr des Lehrers muss orthopädische Maßschuhe zahlen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 222
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1984 - 11 S 2127/81

    Schwimmunterricht; Personalkosten; Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 778/04
    Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.).

    Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.).

    Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, das heißt hier: der Kläger, ein Geschäft "für einen anderen", also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.).

    Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 04.11.1993 - Bf VII 3/91

    Gemeindeprivileg; Erhaltungslast; Straßenüberführungen zu Eisenbahnkreuzungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 778/04
    Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.).

    Das ist im Verhältnis zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung dann nicht der Fall, wenn eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., m.w.N. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO), oder wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, a.a.O.).

    Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist zwar als eigenes Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannt und dadurch gekennzeichnet, dass ein Vermögenszustand, der ohne rechtfertigenden Grund entstanden ist, durch Erstattung auszugleichen, das heißt der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abzuschöpfen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984, aaO und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 2708/04

    Kein Anspruch des Dienstherrn gegen den Schulträger auf Erstattung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 778/04
    Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) - FAG - oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - und BVerwG, Urteil vom 18.10.1966 - VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138 ff, ZBR 1967, 151).
  • BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 71.03

    Erstattung, öffentlich-rechtliche - wegen rechtsgrundlos erbrachter Arbeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 778/04
    Wie der im bürgerlichen Recht geregelte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hat auch der Erstattungsanspruch die Aufgabe, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, was sinnvoll nur unter Berücksichtigung der Rechtsbeziehungen möglich ist, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung kam (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 -, DVBl. 2005, 781, 782 und NVwZ-RR 2005, 416, 417).
  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 39.64

    Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 778/04
    Diese beamtenrechtlichen Ansprüche können auch nicht durch Regelungen des Schullastenausgleichs, hier insbesondere durch § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 01.01.2000 (GBl. S. 14) - FAG - oder durch § 48 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. S. 397) - SchG -, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - und BVerwG, Urteil vom 18.10.1966 - VI C 39.64 -, BVerwGE 25, 138 ff, ZBR 1967, 151).
  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 778/04
    Zwar ist es in der Rechtsprechung und Literatur inzwischen einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003 - 6 B 22/03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, DÖV 2003, 732 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.1984 - 11 S 2127/81 -, VBlBW 1985, 150 ff. m.w.N. und OVG Hamburg, Urteil vom 04.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369 ff.).
  • VG Stade, 10.08.2015 - 4 A 3578/13

    Erstattungsanspruch, öffentlich rechtlicher; Finanzhoheit, kommunale; GoA;

    Zwar ist es anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) auch im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 - u. - 9 S 2708/04 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, juris; BVerfG, Entsch.

    Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 - u. - 9 S 2708/04 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003, - 6 B 22.03 -, juris).

    Denn jedenfalls setzt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB (unter anderem) voraus, dass der Geschäftsführer, ein Geschäft "für einen anderen", also ein fremdes Geschäft, besorgt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 - u. - 9 S 2708/04 -, juris).

    Ein solcher Anspruch des Lehrers bestand gegenüber der Beklagten nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 - u. - 9 S 2708/04 -, juris).

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist als eigenes Rechtsinstitut im Verwaltungsrecht anerkannt und darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen (BVerwG, Urt. v. 27.09.2007 - 2 C 14.06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 - u. - 9 S 2708/04 -, juris).

    Eine Pflicht des Schulträgers, die Kosten für Sonderausstattungen bzw. für persönliche Arbeitsmittel der Lehrer zu tragen, besteht nicht (vgl. hinsichtlich eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhls: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 2708/04 -, juris; zu orthopädischen Sicherheitsschuhen: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 -, juris; Brockmann/Littmann/Schippmann, Nds. Schulgesetz, Stand: 5.2014, § 101, S. 6).

    Der Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 Satz 1 1. Halbsatz BGB (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.05.2006 - 9 S 778/04 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - PL 15 S 1773/08

    Land ist zuständig für die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an

    Zum anderen - und vor allem - folgt die Verantwortlichkeit des Landes aber aus seiner beamtenrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber den in seinen Diensten stehenden Lehrkräften, die gerade auch die Verpflichtung des Dienstherrn bzw. des Arbeitgebers umfasst, die Lehrkräfte an ihrem Arbeitsplatz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bestmöglich zu schützen (BVerwG, Urteil vom 13.09.1984 - 2 C 33.82 -, DB 1984, 2308; BAG, Urteil vom 10.03.1976 - 5 AZR 34/75 -, VersR 1977, 147; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2006 - 9 S 778/04 -, ESVGH 56, 222).

    Dies hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 03.05.2006, a.a.O.) zutreffend entschieden.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2020 - 9 S 801/19

    Keine Verpflichtung des Schulträgers zur Herstellung von Barrierefreiheit der

    Der Schulträger ist grundsätzlich nicht zur Anschaffung von Sonderausstattungen verpflichtet, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - und - 9 S 778/04 -, jeweils juris).

    Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Schulträger nach diesen Regelungen nicht verpflichtet ist, zusätzlich zur "normalen Ausstattung" Sonderausstattungen anzuschaffen, die durch die individuelle gesundheitliche Konstitution eines Lehrers bedingt sind (Senatsurteile vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 - [zu einem bandscheibengerechten Schreibtischstuhl für einen Lehrer] und - 9 S 778/04 - [zu orthopädischen Sicherheitsschuhen für einen Lehrer], jeweils juris).

  • VG Karlsruhe, 21.01.2019 - 12 K 6942/17

    Erstattung von Baukosten für den Einbau eines Personenaufzugs zur Herstellung der

    Es ist insbesondere bisher ungeklärt, ob § 1 SchLVO eine abschließende Regelung enthält (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.05.2006 - 9 S 2708/04 -, juris Rn. 20, und - 9 S 778/04 -, juris Rn. 19; bejahend, VG Karlsruhe, Urteile vom 19.03.2001 - 12 K 1712/99 - unveröffentlicht, und vom 19.01.2004 - 12 K 691/02 - unveröffentlicht).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - 8 A 162/10

    Kosten für die Signalplanung einer Lichtzeichenanlage entfallen auf die

    vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436, DVBl. 1965, 477; BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9.02 -, NVwZ-RR 2004, 84, juris, Rn. 14; Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, NWVBl. 2007, 437, juris, Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. Mai 2006 - 9 S 778/04 , juris, Rn. 15; OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369, juris, Rn. 58.
  • VG Oldenburg, 20.09.2007 - 2 A 16/05

    Verpflichtung der für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zur

    Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich eine Behörde unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, aber unter Berufung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag sich in den Rechtskreis und Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einmischt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. Mai 2006 - 9 S 778/04 -, juris, Rn. 15 mit Veröffentlichungshinweis auf ESVGH 56, 222 ff.).
  • OVG Thüringen, 29.08.2019 - 4 KO 549/16

    Anschaffung von Schulbüchern zur leihweisen Nutzung durch Lehrer (als Lehrmittel)

    Hierzu dient der seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 27. September 2007 - 2 C 14.06 - juris Rdnr. 15; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2006 - 9 S 778/04 und 9 S 2708/04 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10

    Prozesskostenhilfe; PKH für beabsichtigten Zulassungsantrag; Insolvenzverwalter

    Das ist etwa dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - BVerwG 6 B 22.03 -, juris Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 3. Mai 2006 - 9 S 778/04 -, juris Rn. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht