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   VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13   

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VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13 (https://dejure.org/2014,1192)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 (https://dejure.org/2014,1192)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Februar 2014 - 9 S 885/13 (https://dejure.org/2014,1192)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Relevanz der spezialgesetzlichen Unbeachtlichkeitsklausel für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit darauf gestützter Verwaltungsakte; Entziehung des Doktorgrades durch die Philosophische Fakultät

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses; Rügeobliegenheit hinsichtlich mutmaßlich befangener oder ausgeschlossener Ausschussmitglieder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Relevanz der spezialgesetzlichen Unbeachtlichkeitsklausel für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit darauf gestützter Verwaltungsakte; Entziehung des Doktorgrades durch die Philosophische Fakultät

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Promotion - Entziehung des Doktorgrades

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Entziehung des Doktorgrades im Fall Koch-Mehrin: Keine Berufung gegen Klageabweisung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Vielgestaltige Angriffe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Entziehung des Doktorgrades

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Fall Koch-Mehrin - Entzug des Doktorgrades wohl endgültig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entziehung des Doktorgrades im Fall Koch-Mehrin - Keine Berufung gegen Klageabweisung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 07.02.2014)

    Koch-Mehrin bekommt ihren Doktor nicht zurück

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entziehung des Doktorgrades im Fall Koch-Mehrin bestätigt - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnt Antrag auf Berufung gegen Klageabweisung ab

Besprechungen u.ä.

  • anwaltauskunft.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Doktorarbeiten: Welche Strafen drohen bei Plagiaten?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 64, 166
  • VBlBW 2014, 341
  • DVBl 2014, 1189
  • DÖV 2014, 449
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (28)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09

    Approbationswiderruf; sexuelle Übergriffe; Feststellungen eines rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).

    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, Juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -, Juris; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392).

    Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -, Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2011 - 9 S 2667/10

    Doktorgrad; Unwürdigkeit zur Führung; Verstöße gegen die Grundsätze guter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
    Auch bei der Rücknahme eines verliehenen Doktorgrades handelt es sich somit um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit (Senatsurteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180, ebenso bereits Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Juris Rn. 32 m.w.N., zu § 11 Abs. 3 Satz 2 UG).

    Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Senatsbeschluss vom 14.09.2011, a.a.O.) und sind auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
    § 71 Abs. 3 Satz 3 LVwVfG , wonach mit dem Ablehnungsrecht eines Beteiligten hinsichtlich nach § 20 LVwVfG ausgeschlossener oder nach § 21 LVwVfG befangener Personen eine Rügeobliegenheit korrespondiert, ist ebenso wie § 43 ZPO und entsprechende prozessrechtliche Normen nur die besondere Ausprägung eines allgemeinen, das ganze Recht beherrschenden Rechtsgedankens (wie BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287, 290, zu § 71 Abs. 3 Satz 3 VwVfG des Bundes).

    Die genannten Vorschriften stellen eine unwiderlegliche Vermutung dafür auf, dass ein Beteiligter mit der Person des zur Entscheidung berufenen Richters, Beamten oder Ausschussmitglieds einverstanden ist, wenn er sich trotz eines ihm bekannten Ablehnungsgrunds in eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287, 290, zu § 71 Abs. 3 Satz 3 VwVfG des Bundes; vgl. auch Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 71 Rn. 18, 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 9 S 2435/99

    Entziehung eines Doktorgrades: Zuständigkeit - Entziehung wegen Vorliegens eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
    Auch bei der Rücknahme eines verliehenen Doktorgrades handelt es sich somit um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit (Senatsurteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180, ebenso bereits Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Juris Rn. 32 m.w.N., zu § 11 Abs. 3 Satz 2 UG).

    Wenn die Entziehung dieses Doktorgrades - wie von der Klägerin eingeräumt wird - der actus contrarius seiner Verleihung ist, dann steht auch der sie erwähnende § 22 PromO in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dieser Hochschulprüfung und "betrifft" diese damit (vgl. auch die Bezugnahme auf Prüfungen und Prüfer in § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 LHG; zur einhelligen Charakterisierung der Promotion als Hochschulprüfung vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000, a.a.O., Juris Rn. 32 m.w.N., sowie Maurer, in: Flämig u.a. , Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl., Band 1, S. 754; Sandberger, a.a.O., § 35 Rn. 7, § 38 Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 2506/97

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer und des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
    Soweit die Klägerin dem die - nicht entscheidungstragenden - Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/97 - (VBlBW 1998, 234 = Juris) zu Auswirkungen von Wahlfehlern auf Beschlüsse der Vollversammlung der Handwerkskammer entgegenhält, vermag der Senat die Vergleichbarkeit mit der hier vorliegenden Problematik nicht zu erkennen.

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass er dem rechtsstaatlich verankerten Bedürfnis nach Rechtssicherheit (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 LV) sowie dem Interesse an der Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe hier den Vorrang eingeräumt hat (vgl. Senatsurteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/97 -, VBlBW 1998, 234 m.z.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 C 7.98 -, BVerwGE 108, 169, 178).

  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 P 8.08

    Beteiligungsrecht des Personalrats bei Prüfungen; Beratungen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
    Damit wird der Besonderheit dieses Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen, welches durch die Unabhängigkeit der Prüfer, den ihnen zuerkannten Beurteilungsspielraum und die Vertraulichkeit ihrer Beratungen geprägt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2009 - 6 P 8/08 -, BVerwGE 133, 289; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, Juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 -).
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
    Soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, könnte diese nur angenommen werden, wenn es für die Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, Juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2000 - 9 S 1607/00

    Rechtsmittelzulassung wegen besonderer Schwierigkeit der Rechtssache nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, Juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -, Juris; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392).
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67

    Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser - Nachbarschutz im Wasserrecht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
    Es ist anerkannt, dass - auch mit Blick auf die Aufgabenvielfalt des Verfahrensrechts - der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verfahrensfehler und klägerischer Rechtsverletzung nur dann besteht, wenn im Gefüge der Verfahrenshandlungen gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung eine Schutzaufgabe für die materiell-rechtliche Position des Klägers hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1972 - IV C 107.67 - BVerwGE 41, 58, 64 ff., vom 26.03.1976 - IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282, 285, und vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 256, 275; Schmidt-Aßmann, a.a.O., Art. 19 Abs. 4 Rn. 157).
  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13
    Es ist anerkannt, dass - auch mit Blick auf die Aufgabenvielfalt des Verfahrensrechts - der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verfahrensfehler und klägerischer Rechtsverletzung nur dann besteht, wenn im Gefüge der Verfahrenshandlungen gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung eine Schutzaufgabe für die materiell-rechtliche Position des Klägers hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1972 - IV C 107.67 - BVerwGE 41, 58, 64 ff., vom 26.03.1976 - IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282, 285, und vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 256, 275; Schmidt-Aßmann, a.a.O., Art. 19 Abs. 4 Rn. 157).
  • VGH Bayern, 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589

    Widerruf der Approbation; Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs;

  • BFH, 18.09.2012 - VII R 41/11

    Keine Anwesenheit Dritter bei Prüfungsberatung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 8 S 664/97

    Zum Darlegungserfordernis bei der Abweichungsrüge

  • OVG Sachsen, 07.04.1998 - P 5 S 20/97

    Rechtmäßigkeit des Sitzungsortes eines Hauptpersonalrats; Auswirkungen von

  • BVerwG, 31.01.2011 - 8 B 32.10

    Prüfung einer Verfahrensverbindungsentscheidung im Revisionsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2007 - 19 A 4728/06

    Rechtliche Ausgestaltung einer Anerkennung der türkischen Hochschulausbildung

  • BVerwG, 17.07.1974 - VI C 34.73

    Antrag eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer -

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1995 - 14 S 2867/93

    Mindestvoraussetzungen für das Bestehen einer Meisterprüfung; Verfahrensfehler

  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.1998 - 7 S 3117/97

    Begründung eines Interesses an der Fortsetzung des erledigten Rechtsstreits im

  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

  • OVG Sachsen, 05.11.2003 - 5 B 310/03

    Einwohnergleichwerte, Einwohnerzahl, mehrfaches Stimmrecht,

  • VG Karlsruhe, 04.03.2013 - 7 K 3335/11

    Entziehung des Doktorgrades - Plagiat - Promotionsausschuss - Rechtmäßigkeit der

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 4 S 1636/01

    Ausgliederung einer Professorenstelle; Berufung - Entscheidung durch Beschluss

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04

    Beiträge; Keine Heilung von Beitragsbescheiden eines fehlerhaften Zweckverbandes

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 C 7.98

    Handwerksbetriebe müssen Kosten der überbetrieblichen Ausbildung tragen

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2015 - 19 A 254/13

    Prof. Dr. Margarita Mathiopoulos verliert Doktorgrad

    Epping, a. a. O., § 67, Rdn. 84; Schroeder, a. a. O., S. 177; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Februar 2014 - 9 S 885/13 -, DVBl. 2014, 1189, juris, Rdn. 7.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18

    Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3

    Abgesehen davon ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz auf die Frage der Besetzung eines universitären Gremiums nicht anwendbar, weil § 18 LHG besondere Regelungen enthält (§ 1 Abs. 1 LVwVfG; vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, VBlBW 2014, 1189).

    Sie bezieht sich ganz allgemein auf "Gremien" sowie einzelne Mitglieder eines Gremiums und ist unabhängig davon zu beachten, ob das jeweilige Gremium aus Vertretern der an einer Universität vorhandenen Mitgliedergruppen zusammengesetzt ist oder ob es allein aus gewählten Amtsträgern besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, VBlBW 2014, 341).

    Die vom Landeshochschulgesetz in § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG angeordnete "Rechtswirksamkeit" der Tätigkeit eines betroffenen Gremiums oder dessen Mitglieds bedeutet, dass insoweit eine - auf entsprechende formelle Mängel gestützte - Anfechtbarkeit von Akten des jeweiligen Gremiums oder Mitglieds auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O.).

    Bei § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG handelt es sich um eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern, insbesondere Besetzungsmängeln, eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht (Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O.).

    Abgesehen davon, dass nur ein kleiner Teil von Verfahrensvorschriften wirklich grundrechtsgeboten ist, besteht auch insofern kein verfassungsrechtlicher Zwang, einem Verfahrensfehler unbedingte Auswirkungen auf die Sachentscheidung zuzuerkennen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O., m. w. N.).

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass er dem rechtsstaatlich verankerten Bedürfnis nach Rechtssicherheit (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 LV) sowie dem Interesse an der Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe hier den Vorrang eingeräumt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

    Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 26, und vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris Rn. 26 ff.; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris; Sandberger, a. a. O., § 10 LHG Rn. 4).

    Erst recht gilt nichts anderes, wenn es - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats am 28.01.2015 weder zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung einer Wahl noch zu einer rechtskräftigen Feststellung eines Besetzungsfehlers gekommen war (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O. Rn. 26).

    Andernfalls würde die Vorschrift den ihr vom Gesetzgeber beigemessenen Zweck verfehlen (Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O. Rn. 27).

  • VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18

    Zur Rücknahme einer Habilitation wegen Plagiats

    Denn § 10 Abs. 5 LHG trifft für die fehlerhafte Besetzung eines Gremiums eine spezialgesetzliche, verfassungskonforme (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 32 f.) Fehlerfolge.

    Bei § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG handelt es sich um eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern, insbesondere Besetzungsmängeln, eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht (VGH BW, Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 33; Sandberger, LHG Baden-Württemberg, 2. Auflage 2015, § 10 Rn. 4).

    Dies gilt für Adressatenklagen und Drittklagen gleichermaßen (VGH BW, Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 34).

    Demgemäß würde ihre Verletzung nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin gegenüber dem daraus folgenden außenwirksamen Widerspruchsbescheid der Prorektorin vom 16.08.2018 führen (vgl. allgemein zum verneinten Aufhebungsanspruch bei der Verletzung von ausschließlich den Innenbereich betreffenden Verfahrensvorschriften VGH BW, Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19

    Rücknahme einer Habilitation; Besetzung des zuständigen Hochschulgremiums;

    Insbesondere kommt dem Habilitationsausschuss im Kontext der Rücknahme der Habilitation auch im Hinblick auf das Vorliegen und die Bewertung eines Plagiats kein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. zur Entziehung des Doktorgrads Senatsbeschluss 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 33; ähnlich BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 - 6 C 3.16 -, BVerwGE 159, 148, juris Rn. 35).

    In der Rechtsprechung des Senats ist insoweit geklärt, dass sich der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG allgemein auf "Gremien" sowie einzelne Mitglieder eines Gremiums unabhängig davon erstreckt, ob das jeweilige Gremium aus Vertretern der an einer Universität vorhandenen Mitgliedergruppen zusammengesetzt ist oder aus gewählten Amtsträgern besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.07.2018, a.a.O., juris Rn. 33 f. und vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch Hornfischer OdW 2020, 85 [90]).

    Die hiernach unberührt bleibende "Rechtswirksamkeit" der Tätigkeit der Gremien bzw. ihrer Mitglieder verweist dabei nicht nur auf die formelle Bestandkraft der vom jeweiligen Gremium beschlossenen Maßnahmen, sondern schließt auch eine Anfechtung unter Berufung auf von der Norm erfasste Besetzungsmängel aus (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 275 sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.).

    Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG auch auf Fälle der Beschlussunfähigkeit ist schließlich auch nicht deswegen geboten, weil die entsprechende Verfahrensregelung alleine Abläufe im Binnenbereich der beklagten Universität im Vorfeld der abschließenden Verwaltungsentscheidung betrifft, so dass der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Beschlussfassung des nicht beschlussfähigen Habilitationsausschusses und einer subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin fehlte (so aber das angefochtene Urteil, juris Rn. 105 f., sowie Hornfischer OdW 2020, 85 [92] unter Verweis auf Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 34).

    α) Die allgemeine Vorschrift des § 46 LVwVfG ist vorliegend anwendbar, da § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG eine verdrängende Wirkung nur innerhalb seines - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 274; Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O., juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen

    Dies gilt umso mehr, als nach der Senatsrechtsprechung der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem Verfahrensfehler und einer möglichen Rechtsverletzung des Rechtsschutzsuchenden nur dann besteht, wenn im Gefüge der Verfahrenshandlungen gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung eine Schutzaufgabe für dessen materiell-rechtliche Position hat (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, VBlBW 2014, 341).

    Inwieweit es die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Senats überhaupt berührt hätte, wenn der Beauftragte zu Unrecht mitgewirkt hätte, kann dahinstehen (vgl. zur fehlerhaften Besetzung von Hochschulgremien § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG; zu dessen Auslegung Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O.; Sandberger, a.a.O., § 10 Rn. 4).

    Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2015 - 19 A 2820/11

    Promotionsvermittler verliert Doktorgrad

    Epping, a. a. O., § 67, Rdn. 84; Schroeder, a. a. O., S. 177; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Februar 2014 - 9 S 885/13 -, DVBl. 2014, 1189, juris, Rdn. 7.
  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

    Das erfasst auch die Anfechtung von solchen Verwaltungsakten, die auf Beschlüssen derart fehlerhaft zusammengesetzter Gremien beruhen und erstreckt sich zudem auf solche Verwaltungsakte, die auf universitären Satzungen beruhen, die von dem fehlerhaft besetzten Gremium beschlossen wurden (vgl. VGH BW DVBl. 2014, 1189, 1191).

    Damit verfolgt der Landesgesetzgeber die Zielsetzung, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen bzw. umgekehrt, Fehlern bei der Wahl von Gremienvertretern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen (so zum vorbildgebenden baden-württembergischen Landesrecht VGH BW DVBl. 2014, 1189, 1191).

  • VG Berlin, 29.11.2021 - 12 K 63.19
    Das strenge Verständnis der Nichtöffentlichkeit dient dort insbesondere dem Schutz der Unabhängigkeit der Prüfer und Prüferinnen, die eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Bewertungsentscheidung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 46).

    Die Mitglieder des Gremiums nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG sind keine Prüfer bzw. Prüferinnen, denen ein besonders zu schützender Bewertungsspielraum zukäme und die mit besonderer Unabhängigkeit ausgestattet wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2014, a.a.O., juris Rn. 46 f.).

  • OVG Niedersachsen, 15.07.2015 - 2 LB 363/13

    Dissertation; Plagiat; Promotion; Täuschung; Ungültigerklärung; bedingter Vorsatz

    Der Senat hat insoweit nicht von allgemeinen Grundsätzen, sondern von der konkreten Regelung der hier zugrunde liegenden Promotionsordnung auszugehen, sieht sich aber unabhängig hiervon auch weiterhin in Einklang mit den Grundzügen der seit dem Zulassungsbeschluss in nicht geringem Umfang angefallenen Rechtsprechung und Literatur (vgl. z.B. OVG Münster, Urt. v. 24.7.2013 - 14 A 880/11 -, NWVBl. 2014, 69; VG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2013 - 2 E 3236/13 - OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2013 - 3 Bs 274/13, 3 So 102/13 -, DÖV 2014, 399; VGH Mannheim, Beschl. v. 3.2.2014 - 9 S 885/13 -, DVBl. 2014, 1189; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 -, ZUM 2014, 602; OVG Münster, Beschl. v. 8.4.2014 - 19 A 991/12 - VG Regensburg, Urt. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - VG Berlin, Urt. v. 26.9.2014 - 12 K 978.13 - OVG Saarlouis, Beschl. v. 2.2.2015 - 2 D 371/14 - VGH Mannheim, Beschl. v. 9.2.2015 - 9 S 327/14 - OVG Münster, Beschl. v. 24.3.2015 - 19 A 1111/12 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - 19 A 991/12

    Entziehung und Aberkennung des Doktortitels aufgrund Erwerbs durch Täuschung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 S 32.16

    Konkurrentenstreit: Aktuelle dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer

  • VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19

    Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung; fehlerhaftes

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 9 S 307/19

    Rücknahme des Doktorgrades

  • VG Hamburg, 24.06.2016 - 2 K 2209/13

    Entziehung der Promotion - Rückforderung der Promotionsurkunde

  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 2/22

    Notarielle Fachprüfung: Besetzung der Aufgabenkommission; Auswirkungen einer

  • KG, 25.11.2021 - AR 2/17

    Anfechtungsklage gegen das Nichtbestehen der notariellen Fachprüfung:

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - 6 A 1699/15

    Wiederholungsbegehren einer polizeilichen Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt

  • VG Sigmaringen, 11.12.2017 - 8 K 4395/15
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2018 - 3 LA 50/16
  • VG Hannover, 24.07.2019 - 6 B 4826/18

    Akteneinsicht; Ermessen; Ermessen; Ermessensreduktion auf null; Fachaufsicht;

  • VG Schleswig, 28.06.2016 - 7 A 230/14
  • VG Karlsruhe, 21.01.2015 - 7 K 761/11

    Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades in einer Hochschule

  • VG Berlin, 05.04.2022 - 12 K 502.19
  • VG Stuttgart, 13.01.2022 - 10 K 3106/19

    Abwahl des Dekans durch den Fakultätsrat; Ladung zur Sitzung;

  • VG Berlin, 16.02.2021 - 12 K 488.19

    Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung

  • VG Köln, 29.03.2018 - 13 K 14425/17
  • VG Köln, 29.03.2018 - 13 K 13288/17
  • VG Köln, 16.12.2020 - 10 K 7332/19
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2019 - 9 S 1090/18
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