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   VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14   

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VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14 (https://dejure.org/2014,18353)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 (https://dejure.org/2014,18353)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juli 2014 - 9 S 897/14 (https://dejure.org/2014,18353)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19

    Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit die (auch) vom Senat - im Anschluss an Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, Tz. 1.21 - geprägte Begriffsdefinition zugrunde gelegt, der zufolge Schule als "organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird", definiert ist (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 18; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22).

    Sie bezieht sich vielmehr auf den landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriff im Kontext der allgemeinen "Schul"pflicht (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, jeweils a.a.O.).

    Zentrales Element der bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzten, aufgrund der Bildungshoheit der Länder aber letztlich landes(verfassungs)rechtlich begründeten Schulpflicht ist dabei neben der planmäßigen Anleitung der Schüler durch hierzu ausgebildete Lehrer, die primär auf die Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags abzielt, auch deren gemeinsame Unterrichtung und Beschulung (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22).

    Daher genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25).

    Der vom Senat im Kontext der landesrechtlich fundierten allgemeinen Schulpflicht zugrunde gelegte institutionelle Schulbegriff, der maßgeblich (auch) auf das Erfordernis der gemeinsamen Unterrichtung unter planmäßiger Anleitung hierzu ausgebildeter Lehrer abstellt (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22), beruht daher nicht auf einem vom bundesverfassungsrechtlichen Schulbegriff grundlegend abweichenden Begriffsverständnis des landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriffs als solchem (vgl. hierzu F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 18), sondern auf den die Einführung einer allgemeinen Schulpflicht rechtfertigenden Gründen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzschule mittelbar maßgeblich prägen [vgl. hierzu auch unten II. 1. b) ee)].

    Insbesondere genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe daher nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25).

  • VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 90/15

    Durchsetzung der Schulpflicht, Homeschooling

    Entsprechend betreffen die familienrechtlichen Regelungen allein das Eltern-Kind-Verhältnis, während das Schulgesetz des Landes im Rahmen des grundgesetzlich garantierten staatlichen Erziehungsauftrags (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) in § 71 Abs. 1 NSchG Pflichten im Hinblick darauf formuliert, wie die Eltern ihre Erziehungsrechte wahrzunehmen haben (vgl. zu Vorstehendem auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.7.2014 - 9 S 897/14 - VG Münster, Beschluss vom 17.6.2016 - 1 L 180/16 -, zitiert jeweils nach juris).
  • VG Münster, 17.06.2016 - 1 L 180/16

    Schulpflicht; Eltern; Ordnungsverfügung; Zwangsmittel; Zwangsgeld;

    vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 S 897/14 -, juris, Rn. 11 ff., zu der vergleichbaren Regelung des § 85 SchG B-W.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2019 - 9 S 2549/18

    Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von Lehrkräften

    Es handelt sich dabei um eine formell-rechtliche Anforderung, weshalb es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht ankommt (vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 18.07.2014 - 9 S 897/14 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 - a.a.O., m. w. N.; zum formalen Charakter auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBl. 2012, 1506; näher zu den Funktionen des Begründungszwangs auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151).
  • VG Bayreuth, 27.01.2022 - B 3 S 22.43

    Schulpflicht, Testpflicht, Präsenzunterricht, Sorgetragen

    Die Verpflichtung dazu sei von der Verpflichtung zum "Erfüllen" zu unterscheiden (VGH BW, B.v. 14.7.2014 - 9 S 897/14 - juris), welche nur von den Schulpflichtigen erfüllt werden könne.

    Es versteht sich von selbst, dass dies gewaltfrei zu geschehen hat, und es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass dies ohne körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen anderer Art möglich ist (vgl. zum Sorgetragen: VGH BW, B.v. 14.7.2014 - 9 S 897/14 - BeckRS 2014, 54436).

  • VG Karlsruhe, 18.09.2018 - 9 K 4575/17

    Durchsetzung der Schulpflicht mittels Zwangsgeldes gegenüber den Eltern

    Die Verpflichtung zum "Sorgetragen" ist von der Verpflichtung zum "Erfüllen" der Schulpflicht zu unterscheiden (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 - juris Rn. 9).
  • VG Sigmaringen, 13.07.2020 - 4 K 5248/19

    Homeschooling; Verwaltungsaktsbefugnis; Schulbesuchspflicht; Befreiung

    Nicht ausreichend ist es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe (Schulbesuchspflicht als regelhaftem Ausdruck des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags), wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen, um eine Ausnahme von der staatlich vorgesehenen Regelbeschulung in Anspruch nehmen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VG Berlin, 05.12.2022 - 3 K 86.22
    Nicht ausreichend zur Annahme eines Ausnahmefalls von der staatlich vorgesehenen Regelbeschulung ist es jedenfalls mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 02.06.2022 - B 3 S 22.497

    Schulpflicht, Sorgetragen

    Es versteht sich von selbst, dass dies gewaltfrei zu geschehen hat, und es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass dies ohne körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen anderer Art möglich ist (vgl. zum Sorgetragen: VGH BW, B.v. 14.7.2014 - 9 S 897/14 - BeckRS 2014, 54436).
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