Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 19.04.2004

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   VGH Baden-Württemberg, 23.01.2004 - 9 S 95/04   

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VGH Baden-Württemberg, 23.01.2004 - 9 S 95/04 (https://dejure.org/2004,3972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 (https://dejure.org/2004,3972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Januar 2004 - 9 S 95/04 (https://dejure.org/2004,3972)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Rechtfertigung eines zeitweiligen Ausschlusses vom Schulunterricht wegen Bedrohung eines Mitschülers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Androhung von Gewalt durch einen Gymnasiasten gegenüber einem Mitschüler; Rechtfertigung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht; Sofort vollziehbare schulische Erziehungsmaßnahme und Ordnungsmaßnahme ; Verwirklichung des Erziehungsauftrages und Bildungsauftrages ...

  • Judicialis

    SchulG § 90 Abs. 3 Nr. 2d; ; SchulG § 90 Abs. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchulG § 90 Abs. 3 Nr. 2d; SchulG § 90 Abs. 6
    Schulrecht - Unterrichtsausschluss, Schülerstreitigkeit, Gewaltandrohung, Verhältnismäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluß vom Unterricht - Unterrichtsausschluss: Androhung von Gewalt gegenüber einem Mitschüler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Unterrichtsausschluss bei Androhung von Gewalt gegenüber Mitschüler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1058
  • VBlBW 2004, 351
  • DÖV 2004, 443
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Sigmaringen, 18.12.2003 - 7 K 2323/03

    Zeitweiliger Ausschluss eines Schülers vom Unterricht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.2004 - 9 S 95/04
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Dezember 2003 - 7 K 2323/03 - wird zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1996 - 9 S 637/96

    Unterrichtsausschluß eines Schülers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.2004 - 9 S 95/04
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss die Hälfte des Auffangwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 309).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2003 - 9 S 2277/03

    Schulausschluss - Tätlichkeiten eines Schülers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.2004 - 9 S 95/04
    Die Drohung stellt somit ein schweres Fehlverhalten dar (vgl. zur Gewalt gegen Lehrer: Beschluss des Senats vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1996 - 13 S 1443/95

    Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990 § 30 für ausreisepflichtigen Ausländer, der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.01.2004 - 9 S 95/04
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss die Hälfte des Auffangwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 309).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 9 S 1374/17

    Unterrichtsausschluss für Schüler mit Asperger-Syndrom

    Danach ist dem Antragsteller ein deutlich gravierenderes Fehlverhalten zur Last zu legen als eine bloße "Rangelei", die bei einem Jungen in seinem Alter (elf Jahre) ohne das Hinzutreten besonderer Umstände noch nicht als schweres Fehlverhalten einzuordnen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 -, NJW 2004, 1058).

    Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (halber Auffangstreitwert beim Unterrichtsausschluss in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 308; vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 -, NJW 2004, 1058; vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -, juris; vom 12.05.2011 - 9 S 1056/11 -, VBlBW 2011, 398; vom 10.07.2017 - 9 S 1253/17 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2008 - 9 S 2908/07

    Anhörung zum Ausschluss vom Unterricht wegen beleidigenden und ehrverletzenden

    Der Senat hat insoweit auch entschieden, dass etwa die Gewaltanwendung im Rahmen einer Rangelei unter zwölfjährigen Jungen ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als "schweres" Fehlverhalten qualifiziert werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 -, NJW 2004, 1058).

    Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Senats für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss nur die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 -, NJW 2004, 1058).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2017 - 9 S 1253/17

    Erledigungsfeststellungsstreit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

    Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014), wobei nach ständiger Senatsrechtsprechung im Falle eines Unterrichtsausschlusses in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der hälftige Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 308; vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 -, NJW 2004, 1058; vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -, juris; vom 12.05.2011 - 9 S 1056/11 -, VBlBW 2011, 398).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 9 S 938/09

    Ausschluss eines Schülers aus dem Unterricht wegen Beleidigung

    Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Senats für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss nur die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 -, NJW 2004, 1058).
  • OVG Berlin, 26.04.2005 - 8 S 55.04

    Entlassung eines Schülers von der Schule wegen des Zusammenschlagens eines Jungen

    Auch wiederholte und trotz Androhung der Entlassung fortgesetzte grobe Gewalttätigkeit gegenüber Mitschülern (VGH BW, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 9 S 95.04 - NJW 2004, 1058; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 E 391.98 - NVwZ-RR 1999, 29 [30]), der Versuch der Vergewaltigung einer Schülerin und insbesondere der Drogenhandel in der Schule oder in deren Umfeld rechtfertigen (OVG Rpf, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 2 B 10106.96 - NJW 1996, 1690; Theuersbacher, NVwZ 1999, 838 [841 f.]) ggf. auch ohne vorherige Androhung die Entlassung aus der Schule.
  • VG Stuttgart, 08.12.2014 - 12 K 5363/14

    Unterrichtsauschluss eines Grundschülers rechtens

    Zwar betont der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu Recht, dass eine Rangelei unter Mitschülern ohne Hinzutreten qualifizierender Umstände nicht als ein schweres Fehlverhalten der jeweiligen Schüler anzusehen ist ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.01.2004 - 9 S 95/04 , Rn. 3 - ).
  • VG Hamburg, 13.02.2013 - 15 K 368/12

    Unterrichtsausschluss als Ordnungsmaßnahme; keine sofortige Vollziehung;

    Zwar bedürfen sicherlich nicht alle Raufereien an Schulen sofort schulischer Ordnungsmaßnahmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2004, 9 S 95/04, NJW 2004, 1058 f., juris Rn. 3, und Beschluss vom 2.1.2008, 9 S 2908/07, juris Rn. 6).
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. April 2004 - 9 S 95/04 (https://dejure.org/2004,32705)
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