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   LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13 (https://dejure.org/2016,8021)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.03.2016 - L 9 SO 91/13 (https://dejure.org/2016,8021)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. März 2016 - L 9 SO 91/13 (https://dejure.org/2016,8021)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Kostenerstattung einer von den Eltern vorfinanzierten Nachmittagsbetreuung eines schwerbehinderten Kindes i.R.d. Schulbesuchs; Prüfung des einkommensunabhängigen Anspruchs auf "Hilfe zur angemessenen Schulbildung"; Nachmittagsbetreuung als Hilfe zu einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines schwerbehinderten Kindes an einer Nachmittagsbetreuung im Rahmen des Schulbesuchs nach dem SGB XII

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines schwerbehinderten Kindes an einer Nachmittagsbetreuung im Rahmen des Schulbesuchs nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15

    Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13
    In diesen Fällen scheidet eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG aus, da keine Geldleistung im Streit steht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 12; umfassend Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 3; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 46 ff.).

    Insoweit hat eine individuelle Betrachtung im konkreten Einzelfall zu erfolgen; allgemein gehaltene Bewertungen der Maßnahme und ihrer Ziele sowie eine allgemein gehaltene Umschreibung der angewandten Methoden anhand von Internetrecherchen oder anderen Publikationen genügen nicht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17, 19; umfassend zu Vorgenanntem Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 22 f.).

    Maßgeblich ist, ob die Nachmittagsbetreuung eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweist, wobei insoweit nur die Schulbildung in der integrativen Realschule erfasst sein kann, weil es sich insoweit um die nach der bindenden schulrechtlichen Zuweisung der Klägerin angemessene Schulbildung handelt (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 25; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 34).

    Eindeutig gegen eine unmittelbare finale Ausrichtung sprechen folgende Umstände: Die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung ist freiwillig, die Betreuung weist insoweit gerade nicht zwingend einen direkten Bezug zum schulischen Unterricht und damit zur eigentlichen Schulbildung auf (vgl. insoweit auch Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER - juris Rn. 44).

    Von der Privilegierung des § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII könnte die Klägerin ferner nur dann profitieren, wenn sie allein oder überwiegend deshalb an der Nachmittagsbetreuung teilnehmen sollte, um ihre schulischen Fähigkeiten zu verbessern (Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 31), was vorliegend fraglich ist, aber offen bleiben kann (siehe obige Ausführungen unter "b." und Ausführungen sogleich unter "d.").

    Was die Teilnahme an der Hausaufgabenbetreuung - auch etwa die schulische Vor- und Nachbereitung, zudem die Reflexion des Unterrichts - betrifft, erscheint unabhängig davon die Erforderlichkeit zweifelhaft (hierzu Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 34).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13
    In diesen Fällen scheidet eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG aus, da keine Geldleistung im Streit steht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 12; umfassend Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 3; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 46 ff.).

    Von den Leistungen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO sind lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, nicht umfasst (hierzu und zum Nachfolgenden Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 12 f.; siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 27 ff.; Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 8).

    Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII greift schon deswegen nicht, da die Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde und auch nicht ohne Weiteres durchsetzbar gewesen ist (hierzu Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 11, 16 ff. unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 25; siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 26).

    Maßgeblich ist, ob die Nachmittagsbetreuung eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweist, wobei insoweit nur die Schulbildung in der integrativen Realschule erfasst sein kann, weil es sich insoweit um die nach der bindenden schulrechtlichen Zuweisung der Klägerin angemessene Schulbildung handelt (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 25; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 34).

    Die Teilnahme der Klägerin an der Nachmittagsbetreuung, soweit diese überhaupt einen spezifischen Bezug zur Realschulausbildung in ihrer Klasse aufweist, ist im Übrigen zur Verbesserung der schulischen Fähigkeiten der Klägerin wohl noch - zumindest teilweise - geeignet, aber jedenfalls nicht erforderlich (zum Maßstab siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 6).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13
    Die Beklagte hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen gehabt, dass sie durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die die Klägerin durch Beauftragung eines Leistungserbringers (hier: der Beigeladenen), der seinerseits Helfer gegen Entgelt bereitstellt und grundsätzlich (vgl. § 75 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 SGB XII) mit der Beklagten als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen haben muss, begründet hat (vgl. insoweit bspw. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 10).

    Insoweit kommen zwar gerade auch Maßnahmen außerhalb des Schulbetriebs und der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Unterrichtszeiten in Betracht (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 18).

    Gerade weil die Nachmittagsbetreuung außerhalb der Schulzeit stattfand, ist ein Anspruch nicht ausgeschlossen (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 18).

    Maßgeblich ist, ob die Nachmittagsbetreuung eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweist, wobei insoweit nur die Schulbildung in der integrativen Realschule erfasst sein kann, weil es sich insoweit um die nach der bindenden schulrechtlichen Zuweisung der Klägerin angemessene Schulbildung handelt (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 25; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 34).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13
    Unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme der Klägerin an der Nachmittagsbetreuung zur Ermöglichung der der Klägerin möglichen Teilhabe am Gemeinschaftsleben, z.B. zur Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen in der Freizeit, im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich ist (zur generellen Voraussetzung der Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen und zum Prüfungsmaßstab siehe BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 23; BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris Rn. 14), scheitert ein entsprechender Anspruch an den Voraussetzungen von § 19 Abs. 3 SGB XII. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird u.a. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

    Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer ist nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Vorschriften der § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO zu bestimmen (BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21; BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 15).

    Deshalb können von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auch Maßnahmen umfasst werden, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21).

    Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII greift schon deswegen nicht, da die Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde und auch nicht ohne Weiteres durchsetzbar gewesen ist (hierzu Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 11, 16 ff. unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 25; siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 26).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2014 - L 9 SO 450/13

    Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung für ein neunjähriges Kind mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13
    Von den Leistungen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO sind lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, nicht umfasst (hierzu und zum Nachfolgenden Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 12 f.; siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 27 ff.; Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 8).

    Die Teilnahme der Klägerin an der Nachmittagsbetreuung, soweit diese überhaupt einen spezifischen Bezug zur Realschulausbildung in ihrer Klasse aufweist, ist im Übrigen zur Verbesserung der schulischen Fähigkeiten der Klägerin wohl noch - zumindest teilweise - geeignet, aber jedenfalls nicht erforderlich (zum Maßstab siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 6).

    Die Klägerin besuchte im Übrigen eine integrative Schule, die gerade während des Schulunterrichts integrativ und fördernd auf behinderte Schüler wie die Klägerin einwirkte und ganz offenbar selbst auch keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Förderung im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung sah (vgl. auch § 3 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke [Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF/NRW] vom 29.04.2005 in der Fassung vom 15.11.2008 bis 25.07.2011, der lautet: "Bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen des erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort"; vgl. aber auch Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 7).

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13
    Zum anderen normiert § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII lediglich Hilfen, mithin unterstützende und begleitende Leistungen, überlässt damit die Schulbildung selbst aber den Schulträgern (BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 15 f.).

    Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer ist nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Vorschriften der § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO zu bestimmen (BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21; BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 15).

    Zum Kernbereich der Schule gehören alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rn. 17).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13
    Unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme der Klägerin an der Nachmittagsbetreuung zur Ermöglichung der der Klägerin möglichen Teilhabe am Gemeinschaftsleben, z.B. zur Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen in der Freizeit, im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich ist (zur generellen Voraussetzung der Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen und zum Prüfungsmaßstab siehe BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 23; BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris Rn. 14), scheitert ein entsprechender Anspruch an den Voraussetzungen von § 19 Abs. 3 SGB XII. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird u.a. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

    Allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII, ist aber gemein, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzen, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiv) finalen Bezug dergestalt aufweisen muss, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt (BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris Rn. 18).

    Da der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung damit vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht zumindest gleichwertig bei den von der Leistung verfolgten schulischen Zielen liegt (vgl. BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R - juris Rn. 18), es sich im Ergebnis bloß um eine mittelbare Förderung der Schulausbildung handelt, scheidet ein Anspruch aus.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13
    Von den Leistungen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 EinglHVO sind lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, nicht umfasst (hierzu und zum Nachfolgenden Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 12 f.; siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 27 ff.; Senat, Beschl. v. 28.04.2014 - L 9 SO 450/13 B ER - juris Rn. 8).

    Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII greift schon deswegen nicht, da die Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde und auch nicht ohne Weiteres durchsetzbar gewesen ist (hierzu Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 11, 16 ff. unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 25; siehe auch Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 26).

    Es findet insoweit keine isolierte Hilfe bzw. Trennung statt (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13
    Soweit der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer der Schule betroffen ist, werden die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen der Spezialität der einschlägigen schulischen Förderleistungen verdrängt (BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - Rn. 37).

    Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und mit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13
    Die Geeignetheit der Nachmittagsbetreuung durch die Beigeladene für die Schulbildung der Klägerin kann als wahr unterstellt werden (dazu schon BVerwG, Urt. v. 06.02.1985 - 8 C 15/84 - juris Rn. 15 m.w.N.; umfassend Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 8).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13

    Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für behinderte Kinder

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 18 ff. m.w.N.) müssen alle vermögens- und einkommensprivilegierten Leistungen nach § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII (und damit insbesondere die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung) einen qualifizierten objektiv finalen Bezug dergestalt aufweisen, dass der Schwerpunkt der Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den mit ihr verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt (so auch LSG NRW, Urteil vom 17.03.2016 - L 9 SO 91/13 Rn. 40 m.w.N. sowie Beschluss vom 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER Rn. 23; ferner Dillman/Wildanger, br 2014, Seite 113 ff. (124)).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2017 - L 7 SO 3798/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Er umfasst die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft (so auch BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris Rdnr. 37), wie die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, den Unterricht selbst, seine Inhalte und das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnrn. 25, 29; Senatsurteil vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 4844/13 ZVW ; Beschluss vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 - juris Rdnr. 14; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2016 - L 9 SO 91/13 - juris Rdnr. 36).
  • SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Soweit vom Gericht recherchiert, haben auch diverse Landessozialgerichte unter Berücksichtigung der BSG-Kriterien in Einzelfallentscheidungen behinderungsbedingte Teilhabeleistungen an freiwilligen Nachmittagsveranstaltungen in der sogenannten offenen Ganztagsschule bzw. der Schule mit Ganztagsangeboten nicht der Schulbildung, sondern der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugeordnet (vgl. Statt Vieler LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016, L 12 SO 435/14, zitiert nach juris; ebenso Urteil vom 17.03.2016, L 9 SO 91/13, zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 2903/15
    Der Senat legt seiner Entscheidung zu Grunde, dass die Klägerin tatsächlich entsprechend der vorgelegten Archivbescheinigung der staatlichen Einrichtung des Archivs der Personalunterlagen der Stadt P., Gebiet Nord-K. vom 23.09.2010 lediglich an 5 Tagen im Jahr 1978, 16 Tagen im Jahr 1981, 20 Tagen im Jahr 1986 und 10 Tagen im Jahr 1990 arbeitsunfähig war (dazu schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.02.1985, - 8 C 15/84 -, in juris m.w.N.; umfassend auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 8; sowie LSG NRW, Urteil vom 17.03.2016, - L 9 SO 91/13 -, in juris).
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