Rechtsprechung
LAG Sachsen, 12.06.2002 - 9 Sa 170/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Erneute Erfüllung einer Wartezeit bei Arbeitsunfähigkeit; Übernahme nach Abschluss einer Berufsausbildung ; Sachlicher Zusammenhang mit einem vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnis
- Judicialis
EntgeltFG § 3 Abs. 1; ; EntgeltFG § 3 Abs. 3; ; EntgeltFG § 4 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Wartezeit für Arbeitnehmer, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden, im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Wartezeit für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Abschluss der Berufsausbildung
Verfahrensgang
- ArbG Chemnitz, 08.01.2002 - 7 Ca 5983/01
- LAG Sachsen, 12.06.2002 - 9 Sa 170/02
- BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
Papierfundstellen
- NZA-RR 2003, 127
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 699/99
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
Auszug aus LAG Sachsen, 12.06.2002 - 9 Sa 170/02
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.08.2001 (5 AZR 699/99) entschieden, dass bei einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen einem beendeten und einem neu begründeten Arbeitsverhältnis der Lauf der Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG nicht erneut ausgelöst wird. - BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 139/99
Berechnung der Wartezeit für verlängerte Kündigungsfrist/ Anrechnung einer …
Auszug aus LAG Sachsen, 12.06.2002 - 9 Sa 170/02
Im Übrigen ist bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 KSchG anerkannt, dass Zeiten beruflicher Ausbildung zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BAG vom 02.12.1999 - 2 AZR 139/99 - EZA Nr. 60 zu § 622 BGB n. F.).
- BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2002 - 9 Sa 170/02 - wird zurückgewiesen.