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   LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11   

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LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11 (https://dejure.org/2012,35217)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11 (https://dejure.org/2012,35217)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - 9 Sa 2359/11 (https://dejure.org/2012,35217)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Praktikanten zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" auf angemessene Praktikumsvergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RettAssG § 7 Abs. 1; BBiG § 17; BBiG § 26
    Anspruch eines Praktikanten zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" auf angemessene Praktikumsvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 08.05.2003 - 6 AZR 191/02

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11
    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (vgl. BAG vom 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06 - AP Nr. 8 zu § 17 BBiG, Rn. 18; vom 15.12.2005 - 6 AZR 224/05 - AP Nr. 15 zu § 10 BBiG, Rn. 11; vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - AP Nr. 14 zu § 10 BBiG, Rn. 13).

    Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen (st. Rspr., vgl. BAG vom 15.12.2005 - 6 AZR 224/05 - aaO, Rn. 11 f.; vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO, Rn. 14).

    aa) Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen iSv § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20% unterschreitet (vgl. nur BAG vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in die Angemessenheitskontrolle auch das Zusammenwirken mit einer Finanzierung durch öffentliche Gelder und Spenden Dritter einbezogen (vgl. BAG vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO, Rn. 17 ff; vom 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 - AP Nr. 12 zu § 10 BBiG, Rn. 37).

    Demnach kann, wenn die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG vom 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, Rn 36; vom 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 - aaO, Rn. 27 ff; vgl. bei Spendenfinanzierung auch Urteil vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).

    Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um mehr als 20% kann danach z.B. gerechtfertigt sein, wenn der Ausbildende den Zweck verfolgt, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne Förderung nicht erlangen könnten (BAG vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).

  • BAG, 24.10.2002 - 6 AZR 626/00

    Höhe der Ausbildungsvergütung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11
    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in die Angemessenheitskontrolle auch das Zusammenwirken mit einer Finanzierung durch öffentliche Gelder und Spenden Dritter einbezogen (vgl. BAG vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO, Rn. 17 ff; vom 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 - AP Nr. 12 zu § 10 BBiG, Rn. 37).

    Demnach kann, wenn die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG vom 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, Rn 36; vom 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 - aaO, Rn. 27 ff; vgl. bei Spendenfinanzierung auch Urteil vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).

  • BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 258/94

    Angemessene Ausbildungsvergütung; Finanzierung der Ausbildung durch die

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11
    Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung (BAG vom 30.09.1998 - 5 AZR 690/97 - AP Nr. 8 zu § 10 BBiG, Rn. 17; vom 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 - AP Nr. 6 zu § 10 BBiG, Rn. 13).

    Demnach kann, wenn die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG vom 24.10.2002 - 6 AZR 626/00 - aaO, Rn 36; vom 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 - aaO, Rn. 27 ff; vgl. bei Spendenfinanzierung auch Urteil vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO).

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 224/05

    Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11
    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (vgl. BAG vom 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06 - AP Nr. 8 zu § 17 BBiG, Rn. 18; vom 15.12.2005 - 6 AZR 224/05 - AP Nr. 15 zu § 10 BBiG, Rn. 11; vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - AP Nr. 14 zu § 10 BBiG, Rn. 13).

    Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen (st. Rspr., vgl. BAG vom 15.12.2005 - 6 AZR 224/05 - aaO, Rn. 11 f.; vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - aaO, Rn. 14).

  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06

    Ausbildungsvergütung - Angemessenheit - Krankenpflege

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11
    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (vgl. BAG vom 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06 - AP Nr. 8 zu § 17 BBiG, Rn. 18; vom 15.12.2005 - 6 AZR 224/05 - AP Nr. 15 zu § 10 BBiG, Rn. 11; vom 08.05.2003 - 6 AZR 191/02 - AP Nr. 14 zu § 10 BBiG, Rn. 13).

    Das darf selbst im Fall staatlich geförderter Ausbildungsplätze nicht geschehen (vgl. BAG vom 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06 - aaO, Rn. 44).

  • BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 285/86

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsnachweiskarte für eine Zweitausbildung im

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11
    Deshalb sei eine zweite Berufsausbildung im Anschluss an eine vorhergehende Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf eine erneute Berufsausbildung und könne nicht als Umschulung angesehen werden (BAG vom 03.06.1987 - 5 AZR 285/86 - AP Nr. 85 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau).

    Wegen des Zeitraums von fünf Monaten zwischen beiden Ausbildungen ist jedoch nicht anzunehmen, es habe sich bei Aufnahme der weiteren Ausbildung um eine Umschulung gehandelt (vgl. BAG vom 03.06.1987 - 5 AZR 285/86 - aaO, Rn. 18).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2011 - 6 Sa 444/11

    Vergütungsanspruch eines Rettungsassistenten - unentgeltliche Einstellung als

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11
    Sie verweist demgegenüber auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin (6 Sa 444/11, 6 Sa 456/11), das Maßnahmen der beruflichen Fortbildung von der Vergütungspflicht ausgenommen hatte.

    cc) Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2011 (6 Sa 444/11, 6 Sa 456/11) zugrunde lag, war vorliegend auch nicht von einem beruflichen Fortbildungsverhältnis auszugehen.

  • BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 690/97

    Angemessene Ausbildungsvergütung; ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11
    Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung (BAG vom 30.09.1998 - 5 AZR 690/97 - AP Nr. 8 zu § 10 BBiG, Rn. 17; vom 11.10.1995 - 5 AZR 258/94 - AP Nr. 6 zu § 10 BBiG, Rn. 13).
  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 1031/06

    Anderes Vertragsverhältnis iSv. § 19 BBiG aF

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11
    Denn sowohl die Erfahrung einer Tätigkeit im Schichtbetrieb wie auch die konkrete Tätigkeit im Ausbildungsberuf sind Teil der notwendig anzueignenden Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. zum Erfordernis der "Einstellung" bei einem "anderen Vertragsverhältnis" iSv § 19 BBiG aF, das durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung bei der Mitwirkung am Betriebszweck gekennzeichnet ist: BAG vom 17.07.2007 - 9 AZR 1031/06 - AP Nr. 3 zu § 19 BBiG).
  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 694/12

    Abgrenzung zwischen Arbeits- und Praktikantenverhältnis - Schlechterstellung von

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2012 - 9 Sa 2359/11 - teilweise aufgehoben.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2013 - 20 Sa 838/12

    Praktikumsvergütung - Rettungsassistent

    zwar hat die 9. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (vom 2. März 2012 - 9 Sa 2359/11, die für einen vergleichbaren Fall zu einer Anwendung des § 26 BBiG gekommen ist) zutreffend entschieden, dass bei fehlender Tarifbindung es zunächst Aufgabe der Vertragsparteien ist, die Höhe der Vergütung festzulegen.

    Allerdings ist vorliegend entgegen der Ansicht der 9. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 2. März 2012 - 9 Sa 2359/11 -) nicht ersichtlich inwieweit es sich bei dem TV-Prakt-O um einen einschlägigen Tarifvertrag handeln soll.

    Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Abweichung von der Entscheidung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg zuzulassen(2. März 2012 - 9 Sa 2359/11; § 72 Abs. 2 Ziff 1. und 2. ArbGG).

  • ArbG München, 27.02.2013 - 19 Ca 6638/12

    Bei einem Praktikum zum Rettungsassistenten handelt es sich um berufliche

    Im Einklang mit der diesbezüglich bestehenden Rechtsprechung ist eine Berufsausbildung somit abzulehnen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2011 - 6 Sa 444/11; LAG Sachsen a.a.O.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2012 - 9 Sa 2359/11; jeweils zitiert nach juris).
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