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   LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 720/08   

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https://dejure.org/2009,5833
LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 (https://dejure.org/2009,5833)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 (https://dejure.org/2009,5833)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. März 2009 - 9 Sa 720/08 (https://dejure.org/2009,5833)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbegründete außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Erziehers wegen Verletzung der Aufsichts und Betreuungspflicht; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

  • Judicialis

    AVR § 14 Abs. 2; ; AVR § 14 Abs. 5; ; AVR § 16 Abs. 2; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; SGB VIII § 34; ; BGB § 626; ; BGB § 626 Abs. 1; ; KSchG § 1; ; MVG § 42 b; ; MVG § 46 b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVR § 14 Abs. 5; AVR § 16 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1
    Unbegründete außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Erziehers wegen Verletzung der Aufsichts- und Betreuungspflicht; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Hohe Anforderungen an fristlose Kündigung bei "unkündbarem" Arbeitnehmer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine fristlose Entlassung für unkündbaren Mitarbeiter

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 720/08
    Ist die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen, so ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abzustellen (vgl. BAG 14.11.1984 - 7 AZR 474/83- EzA BGB § 626 nF Nr. 93).

    Bei Dauertatbeständen oder Vorfällen mit Wiederholungsgefahr kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung u. U. eher unzumutbar sein als bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer (BAG 14.11.1984 aaO; 21.06.2001 -2 AZR 30/00- EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7, jeweils mwN.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2005 - 7 Sa 525/04

    Außerordentliche/ordentliche Kündigung wegen Abrechnungsbetruges;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 720/08
    Zur Begründung macht die Beklagte -zusammengefasst - geltend: Wenn auch die diesbezügliche Kündigungsschutzklage des Klägers Erfolg hatte (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.01.2005 -7 Sa 525/04-), spiegele die dem genannten Verfahren zugrundeliegende seinerzeitige Kündigung vom 13.11.2003 eine massive Aufsichtspflichtverletzung des Klägers wider.

    Soweit die Beklagte darauf abstellt, schon den Kündigungen, die Gegenstand des Verfahrens der Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 7 Sa 525/04, waren, hätte u.a. eine Verletzung der Aufsichtspflicht zugrunde gelegen, hat das Landesarbeitsgericht im Urteil vom 17.01.2005 gerade ausgeführt, dass sich keine Aufsichtspflichtverletzung feststellen lasse.

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 720/08
    Bei Dauertatbeständen oder Vorfällen mit Wiederholungsgefahr kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung u. U. eher unzumutbar sein als bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer (BAG 14.11.1984 aaO; 21.06.2001 -2 AZR 30/00- EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7, jeweils mwN.).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 720/08
    Einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer kann allerdings außerordentlich fristlos nur dann gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der fiktiven Frist zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (BAG 27.4.2006 -2 AZR 386/05-, EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 11).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 720/08
    Eine Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist setzt voraus, dass ein Mitbestimmungsverfahren nach den für ordentliche Kündigungen geltenden Vorschriften durchgeführt worden ist (BAG 18.10.2000 -2 AZR 627/99- EzA § 626 BGB Krankheit Nr. 3; 15.11.2001 -2 AZR 605/00- EzA § 626 nF BGB Nr. 192; KR-KSchG/Etzel §§ 72, 79,108 Abs. 2 BPersVG).
  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 720/08
    Eine Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist setzt voraus, dass ein Mitbestimmungsverfahren nach den für ordentliche Kündigungen geltenden Vorschriften durchgeführt worden ist (BAG 18.10.2000 -2 AZR 627/99- EzA § 626 BGB Krankheit Nr. 3; 15.11.2001 -2 AZR 605/00- EzA § 626 nF BGB Nr. 192; KR-KSchG/Etzel §§ 72, 79,108 Abs. 2 BPersVG).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 720/08
    Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. etwa BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 -, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 17).
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 - 9 Sa 720/08
    Der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen (vgl. etwa BAG 21.11.1996 -2 AZR 357/95- EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 50).
  • LAG Düsseldorf, 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10

    Kündigung einer Bereichsleiterin von Wohngruppen für Kinder und Jugendliche wegen

    Ist die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen, so ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abzustellen (vg. BAG v. 14.11.1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB; LAG Rheinland-Pfalz v. 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 - n.v., juris).

    Bei Dauertatbeständen oder Vorfällen mit Wiederholungsgefahr kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung unter Umständen eher unzumutbar sein als bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer (BAG v. 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7; BAG v. 14.11.1984 - 7 AZR 474/83 - a.a.O. jeweils m.w.N.; LAG Rheinland-Pfalz v. 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 - a.a.O.).

    Einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer kann allerdings außerordentlich fristlos nur dann gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der fiktiven Frist zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz v. 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 - a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 07.04.2011 - 11 Sa 58/11

    Außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

    a)Allerdings erfolgt in dem Fall, dass die ordentliche Kündigung tarifvertraglich ausgeschlossen ist, die Interessenabwägung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB im Hinblick darauf, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist, die der für eine ordentliche Kündigung geltenden Kündigungsfrist entspricht, noch zugemutet werden kann (BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - Rdz. 34, EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 11; LAG Düsseldorf 15.02.2011 - 16 Sa 1016/10 - Rdz. 106 juris; LAG Rheinland-Pfalz 27.03.2009 - 9 Sa 720/08 - Rdz. 20 juris).
  • VG Köln, 16.12.2010 - 26 K 2017/10

    Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung mit

    vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 2009 - 9 Sa 720/08 -.
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