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   LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 79/16   

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https://dejure.org/2017,16430
LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 79/16 (https://dejure.org/2017,16430)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.02.2017 - 9 Sa 79/16 (https://dejure.org/2017,16430)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - 9 Sa 79/16 (https://dejure.org/2017,16430)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 14 Abs. 1 TzBfG, § ... 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 64 Abs. 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 17 Satz 1 TzBfG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 KSchG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 305 c Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 6 KSchG, § 1 DSchG BW, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 91 ZPO, § 72 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überraschungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Vorübergehendes Projekt als sachlicher Grund für eine Befristungsabrede; Schwellenwert für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung mehrerer aufeinander folgender Sachgrundbefristungen

  • Justiz Baden-Württemberg

    Befristung - Sachgrund - Denkmalpflege - Rettungsgrabung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamkeit von Überraschungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristetes Arbeitsverhältnis - für eine archäologische Rettungsgrabung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die überraschende Zweckbefristung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZR 907/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 79/16
    Sogenannte archäologische Rettungsgrabungen im Bereich der Denkmalpflege sind jeweils eigene Projekte, auch wenn sie das beklagte Land jährlich in großer Zahl durchführt (im Anschluss an BAG 29. Juli 2007, 7 AZR 907/07).

    Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG 7. November 2007, 7 AZR 484/06 - Rn. 21; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 19; 29. Juli 2009, 7 AZR 907/07, Rn. 24, juris).

    Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 20, 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07, Rn. 20, juris).

    Die Durchführung einer archäologischen Grabung und der entsprechende Beschäftigungsbedarf sind daher abhängig vom Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens (BAG 29. Juli 2009, 7 AZR 907/07, Rn. 28, juris).

  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 484/06

    Projektbefristung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 79/16
    Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG 7. November 2007, 7 AZR 484/06 - Rn. 21; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 19; 29. Juli 2009, 7 AZR 907/07, Rn. 24, juris).

    Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 20, 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07, Rn. 20, juris).

    So hat auch das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass z. B. die Übernahme eines Auftrags zur Erstellung eines bestimmten Bauwerks für ein Bauunternehmen kein Projekt darstellt, weil die Erbringung von baulichen Leistungen zu der fortlaufend verfolgten Unternehmenstätigkeit zählt, die auf die Ausführung weiterer Vorhaben gerichtet ist (BAG 07. November 2007, 7 AZR 484/06, Rn. 20, juris).

  • BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 132/07

    Befristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 79/16
    Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des Arbeitsvertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild (BAG 6. April 2008 - 7 AZR 132/07, Rn. 16).

    Für die Nichteinbeziehung der Zweckbefristung in die vertraglichen Vereinbarungen nach § 305 c Abs. 1 BGB gilt § 6 KSchG jedenfalls nicht, weil es sich nicht um einen Unwirksamkeitsgrund der Befristung handelt, sondern um die vorgelagerte Frage, was überhaupt Vertragsinhalt geworden ist (BAG, 16. April 2008 - 7 AZR 132/07).

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 79/16
    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15, Rn. 27, juris).
  • BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03

    Befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 79/16
    Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG 11. Februar 2004, 7 AZR 362/03 - zu I. 2. b. bb. der Gründe; 27. Juli 2016, 7 AZR 545/14).
  • BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 241/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mitwirkung an Forschungsprojekt

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 79/16
    Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG 7. November 2007, 7 AZR 484/06 - Rn. 21; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 19; 29. Juli 2009, 7 AZR 907/07, Rn. 24, juris).
  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 79/16
    Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG 11. Februar 2004, 7 AZR 362/03 - zu I. 2. b. bb. der Gründe; 27. Juli 2016, 7 AZR 545/14).
  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 212/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 24. Februar 2017 - 9 Sa 79/16 - aufgehoben.
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