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   LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08   

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LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08 (https://dejure.org/2008,4190)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21.10.2008 - 9 Sa 966/08 (https://dejure.org/2008,4190)
LAG Hamm, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 9 Sa 966/08 (https://dejure.org/2008,4190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Kündigung, Sozialauswahl ohne Punktetabelle, Indizwirkung anerkannter Punktetabelle, Dominotheorie, Wertungsspielraum

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG
    Kündigung, Sozialauswahl ohne Punktetabelle, Indizwirkung anerkannter Punktetabelle, Dominotheorie, Wertungsspielraum

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialauswahl bei Massenkündigung; Wertungsspielraum der Arbeitgeberin bei Gewichtung der Sozialkriterien; Überprüfung einer Sozialauswahl ohne Punktetabelle anhand anderweitig anerkannter Punktetabelle

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1
    Sozialauswahl bei Massenkündigung - Wertungsspielraum der Arbeitgeberin bei Gewichtung der Sozialkriterien - Überprüfung einer Sozialauswahl ohne Punktetabelle anhand anderweitig anerkannter Punktetabelle - Bildung von Vergleichgruppen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Sozialauswahl - Überschreitung des Bewertungsspielraums des ArbG bei der Sozialauswahl ohne Punktetabelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 57
  • NZA-RR 2009, 304 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 549/01

    Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08
    Dem Arbeitgeber steht bei der Gewichtung der Sozialkriterien deshalb ein Wertungsspielraum zu (BAG 05.12.2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59).

    Dem Arbeitgeber steht bei der Gewichtung der Sozialkriterien deshalb ein Wertungsspielraum zu (BAG 05.12.2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59).

    Bei Anwendung der weiteren, durch das BAG in dem Urteil vom 05.12.2002 - 2 AZR 549/01 - NZA 2003, 791, 792 nicht beanstandeten Punktetabelle erzielt der Kläger unter von der Beklagten zuletzt mitgeteilter Korrektur eines Berechnungsfehlers 64 Punkte.

    Nach dem Schema in dem Urteil BAG 05.12.2002 a.a.O. ergibt sich für die dem Kläger nächsten Arbeitnehmer Y2, N3 und J1 ein Punktwert von 59 und damit eine Abweichung gegenüber dem Wert des Klägers, 64 Punkte, von 5 Punkten entsprechend 7, 8 %.

  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08
    (1) Bei dem unter den vergleichbaren Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG durchzuführenden Vergleich der Sozialindikatoren (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) hat der Arbeitgeber einen Wertungsspielraum (BAG 05.06.2008, -2 AZR 907/06; 02.06.2005 - 2 AZR 480/04 - NZA 2006, 207, 210).

    Der dem Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte Wertungsspielraum führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl rügen können (BAG 02.06.2005 - 2 AZR 480/04 - NZA 2006, 207, 210).

    Nach der Rechtsprechung des BAG kommt keinem der im Gesetz genannten Kriterien eine Priorität gegenüber den anderen zu (BAG 02.06.2005 - 2 AZR 480/04 - NZA 2006, 207, 210).

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 907/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08
    Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bleibt es deshalb dabei, dass die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten die Regel darstellt, die Ausklammerung sog. Leistungsträger nach Satz 2 der Norm hingegen die Ausnahme bleiben soll (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 907/06; 31.05.2007 - 2 AZR 306/06 - NZA 2007, 1362, 1363).

    (1) Bei dem unter den vergleichbaren Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG durchzuführenden Vergleich der Sozialindikatoren (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) hat der Arbeitgeber einen Wertungsspielraum (BAG 05.06.2008, -2 AZR 907/06; 02.06.2005 - 2 AZR 480/04 - NZA 2006, 207, 210).

    Geboten ist vielmehr auch ein Vergleich der absoluten Sozialdaten der konkret zu vergleichenden Personen, jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber nicht bereits bei der Durchführung der Sozialauswahl durch Anwendung eines Punkteschemas selbst gebunden hat (hierzu BAG 05.06.2008 - 2 AZR 907/06; Spinner, RdA 2008, 153, 160).

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 812/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Punktesystem

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08
    Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, eine Kündigung für sozial unwirksam zu erachten, die auch bei zutreffendem Verhalten des Arbeitgebers hätte ausgesprochen werden dürfen (BAG 09.11.2006 - 2 AZR 812/05 - NZA 2007, 549, 550 f - Rn. 19 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren, abweichenden Rechtsprechung in BAG 18.10.1984 - 2 AZR 543/83 - NZA 1985, 423).

    Zu Gunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass diese Grundsätze nicht, wie der Leitsatz 1 des Urteils vom 09.11.2006 - 2 AZR 812/05 a.a.O. formuliert, Kündigungen in Vollzug eines Schemas für die Sozialauswahl voraussetzt (eine Beschränkung auf Fälle mit Anwendung eines Punkteschemas nimmt Kiel in: APS 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 784 an; Oetker in: ErfK 9. Aufl. § 1 KSchG Rn. 308 hingegen erwähnt die Anwendung eines Punkteschemas nicht als Voraussetzung für die obige alternative Rechtfertigung der Auswahlentscheidung).

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 443/05

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08
    Nach der durch das BAG in dem Urteil vom 06.07.2006 - 2 AZR 443/05 - NZA 2007, 197, 198f nicht beanstandeten Punktetabelle erzielt der Kläger unter von der Beklagten zuletzt mitgeteilter Korrektur eines Berechnungsfehlers 68 Punkte.

    Nach dem Schema in dem Urteil BAG 06.07.2006 a.a.O. ergibt sich für den dem Kläger nächsten Arbeitnehmer N3 ein Wert von 62 Punkten und damit eine Differenz von 6 Punkten, die 8, 8 % des Punktwertes des Klägers entspricht.

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 536/02

    Kündigung - Sozialauswahl - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08
    Eine in diesem Sinne objektiv unvollständige Anhörung verwehrt es dem Arbeitgeber allerdings, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen (BAG 11.12.2003 - 2 AZR 536/02; BAG 07.11.2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40; BAG 08.09.1988 - 2 AZR 103/88 - BAGE 59, 295).

    Entscheidend ist, dass für den Betriebsrat der "Kündigungsgrund" im Sinne eines aus mehreren Tatsachen und einer groben rechtlichen Einordnung gebildeten Begründungszusammenhangs erkennbar wird, auf den der Arbeitgeber sich stützen will (BAG 11.12.2003 - 2 AZR 536/02).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08
    Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ist für den Fall des erstinstanzlichen Obsiegens des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess und des Fehlens eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers an der Suspendierung der Beschäftigung anerkannt (BAG GS 1/84, DB 1985, 2197; NZA 1985, 702).
  • BAG, 08.04.1988 - 2 AZR 777/87

    Uneigentlicher Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08
    Obsiegt der Arbeitnehmer in der Berufungsinstanz, besteht dieser Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur Zustellung des eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses oder dem Abschluss des Revisionsverfahrens (BAG 08.04.1988 -- 2 AZR 777/87 - NZA 1988, 741).
  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08
    Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, eine Kündigung für sozial unwirksam zu erachten, die auch bei zutreffendem Verhalten des Arbeitgebers hätte ausgesprochen werden dürfen (BAG 09.11.2006 - 2 AZR 812/05 - NZA 2007, 549, 550 f - Rn. 19 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren, abweichenden Rechtsprechung in BAG 18.10.1984 - 2 AZR 543/83 - NZA 1985, 423).
  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 577/03

    Anhörung des Betriebsrats des Hauptbetriebs zur Kündigung eines Arbeitnehmers der

    Auszug aus LAG Hamm, 21.10.2008 - 9 Sa 966/08
    Daher können in die Sozialauswahl nur solche Arbeitnehmer einbezogen werden, deren Aufgabenbereich miteinander vergleichbar ist (tatsächliche Einsetzbarkeit); ferner muss der Arbeitgeber rechtlich in der Lage sein, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz wegfällt, nach den arbeitsvertraglichen Vorgaben kraft Direktionsrecht auf den in Betracht kommenden anderen Arbeitsplatz umzusetzen bzw. zu versetzen (BAG 29.03.1990 - 2 AZR 369/89 - NZA 1991, 181, 184 zu B.III. der Gründe; BAG 03.06.2004 - 2 AZR 577/03 - NZA 2005, 175, 177).
  • BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94

    Verhältnis Kündigungsschutzklage - allgemeiner Feststellungsantrag; beschränkte

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 132/91

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 362/96

    Außerordentliche Kündigung; Nachschieben von nachträglich bekanntgewordenen

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

    Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 306/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

  • BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 164/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Sozialauswahl

    In der Gesamtschau von absoluter Differenz und prozentualem Verhältnis der beiden Daten (zu diesen beiden sich ergänzenden Betrachtungsweisen vgl. LAG Hamm 21. Oktober 2008 - 9 Sa 966/08 - zu II 1 b bb (1) der Gründe) lässt sich angesichts einer Beschäftigungsdauer von immerhin sechs Jahren auf Seiten des Klägers nicht sagen, dass Frau K. mit ihrer Beschäftigungszeit von neun Jahren von der Änderung der Arbeitsbedingungen erheblich härter getroffen worden wäre.

    Sie kann jedoch ein "Indiz" dafür sein, dass die vorgenommene Auswahl - noch - "ausreichend" ist (vgl. LAG Hamm 21. Oktober 2008 - 9 Sa 966/08 - zu II 1 b bb (1) der Gründe) .

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