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   LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15   

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LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15 (https://dejure.org/2015,24180)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15 (https://dejure.org/2015,24180)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 (https://dejure.org/2015,24180)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 12 GG, §§ 1004, 823 BGB
    Ein Arbeitskampf, der um ein tariflich nicht regelbares Ziel geführt wird, ist rechtswidrig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht nur um eine bloße Nebenforderung handelt. Ein Arbeitskampf, der sich gegen eine unternehmerische Entscheidung (hier u.a. Gründung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Lufthansa-Streik der Vereinigung Cockpit e.V. untersagt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geplanter Lufthansa-Streik rechtswidrig - Streik von Cockpit e.V. im einstweiligen Verfügungsverfahren gestoppt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pilotenstreik gestoppt - "Streikfremde Ziele" verfolgt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Untersagung von Lufthansa-Streik

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pilotenstreik in zweiter Instanz gestoppt

  • archive.is (Pressebericht, 09.09.2015)

    Einstweilige Verfügung: Gericht stoppt Pilotenstreik bei der Lufthansa

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Untersagung Lufthansa-Streik

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Unter den Wolken scheint der Nebel wohl grenzenlos zu sein

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Untersagung Lufthansa-Streik

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Streik abgesagt: Lufthansa-Piloten müssen fliegen

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Über Piloten, Streikverbote und das Streikziel hinter dem Streikziel

  • juve.de (Kurzinformation)

    Streikverbot für Piloten: Es werden die Argumente von Lufthansa herangezogen

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Pilotenstreik wegen unzulässigem Streikziel rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lufthansa - Pilotenstreik durch einstweilige Verfügung gestoppt

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Keine Verhinderung unternehmerischer Entscheidungen

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Berufungsverhandlung über Verbot des Lufthansa-Streiks

Besprechungen u.ä.

  • faz.net (Pressekommentar, 12.09.2015)

    Liebe Piloten, wir danken Euch!

Sonstiges (2)

  • hessen.de (Terminmitteilung)

    Verbot des Lufthansa-Streiks

  • hessen.de (Terminmitteilung)

    Verbot des Lufthansa-Streiks

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Auszug aus LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15
    (1) Arbeitskämpfe sind nur rechtmäßig, wenn sie um ein tariflich regelbares Ziel geführt werden (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 80, NZA 2007, 987 [BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06] ; BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu I 3 a der Gründe, NZA 2003, 734 [BAG 10.12.2002 - 1 AZR 96/02] ).

    Nach der Rechtsprechung ist es etwa möglich, einen Firmentarifvertrag zu erstreiken, mit dem die mit einer Betriebsänderung verbundenen Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden sollen (vgl. zum Tarifsozialplan BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 79 ff., NZA 2007, 987 [BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06] ).

    (1) Maßgeblich für den Inhalt der mit einem Streik verfolgten Ziele sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in erster Linie die dem Gegner in Form des konkreten von den dazu legitimierten Gremien der Gewerkschaft getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 109, NZA 2007, 987 [BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06] ; Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 5 Rn. 2).

    Sonstige Verlautbarungen nicht vertretungsberechtigter Mitglieder der Gewerkschaft sind zur Bestimmung des Streikziels schon aus Gründen der Rechtssicherheit und um der Unbefangenheit der Meinungsbildung innerhalb der Gewerkschaft willen unmaßgeblich (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 109, NZA 2007, 987 [BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06] ).

    In der Entscheidung zum Tarifsozialplan hat das Bundesarbeitsgericht zwar den Obersatz gebildet, es komme - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - auf den Inhalt des förmlichen Streikbeschlusses an (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 109, NZA 2007, 987 [BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06] ).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15
    Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 11, AP Nr. 174 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 21, NJW 2010, 631 [BAG 22.09.2009 - 1 AZR 972/08] ).

    Es handelt sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb um einen "offenen Tatbestand", dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre ergeben (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 23, NJW 2010, 631 [BAG 22.09.2009 - 1 AZR 972/08] ).

    Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 23, NJW 2010, 631 [BAG 22.09.2009 - 1 AZR 972/08] ).

    Dies folgt aus der Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der Tarifautonomie (vgl. dazu grundlegend BAG GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292; vgl. auch BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 33, NJW 2010, 631 [BAG 22.09.2009 - 1 AZR 972/08] ).

  • LAG Hessen, 09.08.2011 - 9 SaGa 1147/11

    Einstweilige Verfügung - Untersagung eines angekündigten Streiks - Rücknahme

    Auszug aus LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt, wie sich mittelbar aus § 62 Abs. 2 ArbGG ergibt, auch im Bereich des Arbeitskampfs in Betracht (allg. Ansicht, vgl. Hess. LAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 -Rn. 29, [...]; LAG Berlin-Brandenburg 14. August 2012 - 22 SaGa 1131/12 - zu 2.2.1 der Gründe, BeckRS 2012, 72275; LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09 - Rn. 49, NZA 2009, 631 [LAG Baden-Württemberg 31.03.2009 - 2 SaGa 1/09] ).

    bb) Eine Streikmaßnahme kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht ist (vgl. Hess. LAG 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - Rn. 230, [...]; Hess. LAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 - Rn. 29, [...]; Hess. LAG Urteil vom 17. Sept. 2008 - 9 SaGa 1442/08 - BB 2008, 2296).

    Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. Hess. LAG 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - Rn. 230; Hess. LAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 - Rn. 29, [...]; LAG Baden-Württemberg 31. März 2009 - 2 SaGa 1/09 - Rn. 49, NZA 2009, 631 [LAG Baden-Württemberg 31.03.2009 - 2 SaGa 1/09] ; LAG Köln 14. Juni 1996 - 4 Sa 177/96 - AP Nr. 149 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15
    Bei einem Streik ist in der Regel auch die Koalitionsbetätigungsfreiheit des Streikgegners tangiert, der sich seinerseits auf Art. 9 Abs. 3 GG berufen kann (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 15, NZA 2007, 1055 [BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06] ).

    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394 [BVerfG 06.02.2007 - 1 BvR 978/05] ; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11 NZA 2007, 1055 [BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06] ).

    Zentraler Maßstab für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Streiks ist mithin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 22, NZA 2007, 1055 [BAG 19.06.2007 - 1 AZR 396/06] ).

  • BAG, 19.06.2012 - 1 AZR 775/10

    Arbeitskampf - Wechsel in OT-Mitgliedschaft vor Warnstreik - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15
    Die Arbeitskampfparteien haben vor Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme dem jeweiligen Gegner den Kampfbeschluss bekanntzugeben (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 39, [...]).

    Für einen wirksamen Streikaufruf, dem ein entsprechender Streikbeschluss der zuständigen Gewerkschaft zugrunde liegt, genügt deshalb ein von der Gewerkschaft im zu bestreikenden Betrieb verteiltes Flugblatt, aus dem sich die Arbeitskampfmaßnahme und der Zeitraum des Streiks ergeben (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 39, [...]).

  • BAG, 19.06.1973 - 1 AZR 521/72

    Vermutete Rechtmäßigkeit eines Streiks

    Auszug aus LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15
    Das bedeutet, dass die Arbeitsgeberseite das Gegenteil nachzuweisen hat (vgl. BAG 19. Juni 1973 -1 AZR 521/72 -zu A II 1 der Gründe, AP Nr. 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; im Anschluss BAG 29. November 1983 - 1 AZR 469/82 - zu III 1 a der Gründe, NZA 1984, 34).

    (3) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es auch anerkannt, dass es ausnahmsweise auf sonstige Äußerungen oder Begleitumstände ankommen kann, wenn nur so das wahre, aber rechtswidrige Kampfziel der Gewerkschaft aufgedeckt wird (so BAG 19. Juni 1973 - 1 AZR 521/72 - zu A II 1 der Gründe, AP Nr. 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampfrecht).

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15
    (1) Arbeitskämpfe sind nur rechtmäßig, wenn sie um ein tariflich regelbares Ziel geführt werden (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 80, NZA 2007, 987 [BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06] ; BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu I 3 a der Gründe, NZA 2003, 734 [BAG 10.12.2002 - 1 AZR 96/02] ).

    Sofern dies zum Anlass des Streiks genommen und nicht nur unwesentliches Begleitmotiv war, ist der Arbeitskampf insgesamt nicht mehr als rechtmäßig einzustufen (h.M., vgl. Otto Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht § 5 Rn. 25; Kissel Arbeitskampfrecht § 24 Rn. 11; Löwisch/Rieble TVG 3. Grundl. Rn. 165; vgl. auch BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu I 4 der Gründe, NZA 2003, 734, [BAG 10.12.2002 - 1 AZR 96/02] wonach der Streik jedenfalls dann rechtswidrig sei, wenn es sich nicht um eine bloße Nebenforderung handelt).

  • BAG, 21.01.1987 - 4 AZR 547/86

    Vorruhestand

    Auszug aus LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15
    Das bedeutet, dass die Arbeitsgeberseite das Gegenteil nachzuweisen hat (vgl. BAG 19. Juni 1973 -1 AZR 521/72 -zu A II 1 der Gründe, AP Nr. 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; im Anschluss BAG 29. November 1983 - 1 AZR 469/82 - zu III 1 a der Gründe, NZA 1984, 34).

    (3) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es auch anerkannt, dass es ausnahmsweise auf sonstige Äußerungen oder Begleitumstände ankommen kann, wenn nur so das wahre, aber rechtswidrige Kampfziel der Gewerkschaft aufgedeckt wird (so BAG 19. Juni 1973 - 1 AZR 521/72 - zu A II 1 der Gründe, AP Nr. 47 zu Art. 9 GG Arbeitskampfrecht).

  • LAG Hessen, 17.09.2008 - 9 SaGa 1442/08

    Einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Streiks - Parteifähigkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15
    bb) Eine Streikmaßnahme kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht ist (vgl. Hess. LAG 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 - Rn. 230, [...]; Hess. LAG 9. August 2011 - 9 SaGa 1147/11 - Rn. 29, [...]; Hess. LAG Urteil vom 17. Sept. 2008 - 9 SaGa 1442/08 - BB 2008, 2296).

    Ferner ist es in der Instanzrechtsprechung anerkannt, dass im Einzelfall auch auf andere Äußerungen der Gewerkschaft, etwa die Übermittlung tariflicher Forderungen, Stimmzettel für die Urabstimmung usw., abgestellt werden kann (vgl. Hess. LAG 17. September 2008 - 9 SaGa 1442/08 - Rn. 39, [...]; Hess. LAG 7. November 2014 - 9 SaGa 1496/14 -Rn. 242; [...]).

  • ArbG Frankfurt/Main, 08.09.2015 - 13 Ga 130/15

    Tarifkonflikt bei der Deutschen Lufthansa AG

    Auszug aus LAG Hessen, 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15
    Auf die Berufung der Verfügungsklägerinnen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2015 -13 Ga 130/15 - abgeändert.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2015 -13 Ga 130/15 - abzuändern;.

  • LAG Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 2 SaGa 1/09

    Sympathiestreik - Unterstützungsstreik - Arbeitskampf im Flugsicherungsbereich

  • LAG Sachsen-Anhalt, 12.03.1997 - 3 Sa 285/96
  • BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 469/82

    Kündigung wegen Teilnahme an rechtswidrigem Streik

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.08.2012 - 22 SaGa 1131/12

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung von Aufrufen zu Warnstreiks gegen Betriebe

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03
  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

  • LAG Köln, 14.06.1996 - 4 Sa 177/96

    Einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Unterlassung eines

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • LAG Hessen, 09.01.2024 - 10 GLa 15/24

    Weg frei für Bahnstreik

    Die Arbeitskampfparteien haben vor Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme dem jeweiligen Gegner den Kampfbeschluss bekanntzugeben (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 39, NZA 2012, 1372; Hess. LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 - Rn. 46, NZA 2015, 1337).

    Nach teilweise vertretener Auffassung kann weitergehender ausnahmsweise auch auf außerhalb des formellen Streikbeschluss liegende Umstände abzustellen sein (Hess. LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 - Rn. 27 ff., NZA 2015, 1337; LAG Baden-Württemberg 20. Februar 2019 - 4 Sa 40/18 - Rn. 64, BeckRS 2019, 5464; Polzin NZA 2019, 753 ff.; NK-GA/Hanau 2. Aufl. Art. 9 GG Rn. 119; wohl ebenso Wolters/Schubert/Rödl in Däubler 4. Aufl. § 16 Rn. 11: Kohärenz zwischen Forderungen des Streikbeschlusses und des Streikaufrufs erforderlich; a.A. ErfK/Linsenmaier 24. Aufl. Art. 9 GG Rn. 138; Bücker AuR 2017, 328, 330; Bram AuR 2017, 242; offen gelassen BVerfG 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15 - NZA 2020, 667).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18

    Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen - Suspendierung der Friedenspflicht bei

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn so ersichtlich das wahre, aber rechtswidrige Kampfziel der Gewerkschaft aufgedeckt wird (BAG 19. Juni 1973 - 1 AZR 521/72 - Hessisches LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -).

    Ist aber kein förmliches Verfahren vorgeschrieben, um der Arbeitgeberseite die dem Arbeitskampf zugrunde liegenden Forderungen mitzuteilen, bedingt dies, dass gegebenenfalls auch auf sonstige Umstände abzustellen ist (Hessisches LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 - ErfK/Linsenmaier 19. Aufl. Art. 9 GG Rn. 139).

    Daraus folgt für die Zulässigkeit von Streiks ein differenzierter Grenzverlauf, können doch Betriebsänderungen oder -schließungen das Ergebnis höchst unterschiedlicher unternehmerischer Entscheidungen sein (ErfK/Linsenmaier 19. Aufl. Art. 9 Rn. 75, 116; ablehnend: Hessisches LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -).

    Letztlich mag aber dahinstehen, ob tatsächlich die Verhinderung von Stilllegungs- und Verlagerungsentscheidungen erkämpft werden darf (ablehnend: Hessisches LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -).

  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 6/23

    Streik - einstweilige Verfügung - Unterlassung - Streikziel - gemeinsamer Antrag

    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt, wie sich mittelbar aus § 62 Abs. 2 ArbGG ergibt, auch im Bereich des Arbeitskampfes in Betracht (allg. Ansicht, vergleiche hierzu und im Folgenden: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 Rn. 67-112, juris).

    Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 a.a.O., m.w.N.).

    (a) Unter Umständen kann der Bereich des tariflich Regelbaren weit zu fassen sein (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, a.a.O., m.w.N.).

    Es schadet dabei auch grundsätzlich nicht, Forderungen aufzustellen, die in die Unternehmerfreiheit eingreifen (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015-9 SaGa 1082/15 a.a.O., m.w.N.).

    Von der Frage, was zum Gegenstand von Verhandlungen erhoben werden kann, ist allerdings stets die Frage zu trennen, was durch Arbeitskampf erzwungen werden kann (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 a.a.O., m.w.N.).

  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 9/23

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Untersagung der Aufforderung zur

    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt, wie sich mittelbar aus § 62 Abs. 2 ArbGG ergibt, auch im Bereich des Arbeitskampfes in Betracht (allg. Ansicht, vergleiche hierzu und im Folgenden: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, Rn. 67 - 112, juris).

    Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, a.a.O., m.w.N.).

    (a) Unter Umständen kann der Bereich des tariflich Regelbaren weit zu fassen sein (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, a.a.O., m.w.N.).

    Es schadet dabei auch grundsätzlich nicht, Forderungen aufzustellen, die in die Unternehmerfreiheit eingreifen (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, a.a.O., m.w.N.).

    Von der Frage, was zum Gegenstand von Verhandlungen erhoben werden kann, ist allerdings stets die Frage zu trennen, was durch Arbeitskampf erzwungen werden kann (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, a.a.O., m.w.N.).

  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 8/23

    Unbegründete einstweilige Verfügung hinsichtlich der Untersagung eines Streiks

    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt, wie sich mittelbar aus § 62 Abs. 2 ArbGG ergibt, auch im Bereich des Arbeitskampfes in Betracht (allg. Ansicht, vergleiche hierzu und im Folgenden: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015-9 SaGa 1082/15 -, Rn. 67 - 112, juris).

    Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, a.a.O., m.w.N.).

    (a) Unter Umständen kann der Bereich des tariflich Regelbaren weit zu fassen sein (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, a.a.O., m.w.N.).

    Es schadet dabei auch grundsätzlich nicht, Forderungen aufzustellen, die in die Unternehmerfreiheit eingreifen (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015-9 SaGa 1082/15 a.a.O., m.w.N.).

    Von der Frage, was zum Gegenstand von Verhandlungen erhoben werden kann, ist allerdings stets die Frage zu trennen, was durch Arbeitskampf erzwungen werden kann (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, a.a.O., m.w.N.).

  • LAG Nürnberg, 20.07.2023 - 3 SaGa 7/23

    Einstweilige Verfügung gegen Streik während laufender Gehaltstarifverhandlungen -

    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt, wie sich mittelbar aus § 62 Abs. 2 ArbGG ergibt, auch im Bereich des Arbeitskampfes in Betracht (allg. Ansicht, vergleiche hierzu und im Folgenden: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, Rn. 67-112, juris).

    Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung im Sinne des § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, a.a.O., m.w.N.).

    (a) Unter Umständen kann der Bereich des tariflich Regelbaren weit zu fassen sein (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 -, a.a.O., m.w.N.).

    Es schadet dabei auch grundsätzlich nicht, Forderungen aufzustellen, die in die Unternehmerfreiheit eingreifen (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 a.a.O., m.w.N.).

    Von der Frage, was zum Gegenstand von Verhandlungen erhoben werden kann, ist allerdings stets die Frage zu trennen, was durch Arbeitskampf erzwungen werden kann (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15 a.a.O., m.w.N.).

  • StGH Hessen, 10.05.2017 - P.St. 2545

    Grundrechtsklage einer Gewerkschaft über die Reichweite des Streikrechts nach der

    festzustellen, dass das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. September 2015 9 SaGa 1082/15 die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 29 Abs. 4 der Hessischen Verfassung verletzt;.
  • LAG Hessen, 16.07.2018 - 16 SaGa 933/18

    Bei einem so genannten Tarifsozialplan handelt es sich um ein tariflich

    Soweit die Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 9. September 2015 -9 SaGa 1082/15- davon abweiche, habe es sich um einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Einzelfall gehandelt.

    Soweit das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09.09.2015 - 9 SaGa 1082/15 - abweichend entschieden hat, handelte es sich um einen Einzelfall, der mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist.

  • LAG Baden-Württemberg, 03.08.2016 - 4 SaGa 2/16

    Streik - Suspendierung der Friedenspflicht bei Störung der Geschäftsgrundlage -

    Es bedarf daher eines Ausgleichs der widerstrebenden Grundrechtspositionen, um zu entscheiden, ob und welche Bereiche unternehmerischer Betätigung, die zugleich Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen darstellen, aus dem Bereich des durch Arbeitskampf Erkämpfbaren herauszunehmen sind (Hessisches LAG 9. September 2015 - 9 SaGa 1082/15).
  • ArbG Pforzheim, 05.04.2018 - 3 Ca 208/17

    Rechtswidrigkeit eines gewerkschaftlichen Streiks - Zweifel an Rechtmäßigkeit

    Es bedarf daher eines Ausgleichs der widerstrebenden Grundrechtspositionen um zu entscheiden, ob und welche Bereiche unternehmerischer Betätigung, die zugleich Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen darstellen, aus dem Bereich des durch Arbeitskampf erkämpfbaren herauszunehmen sind (Hessisches LAG 09.09.2015, 9 SaGa 1082/15 und LAG Baden-Württemberg v. 03.08.2016, 4 SaGa 2/16).
  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

  • ArbG Bayreuth, 17.07.2023 - 1 Ga 2/23

    Untersagung einer Aufforderung zur Arbeitsniederlegung im Rahmen einer

  • ArbG Gießen, 02.03.2016 - 2 BV 4/15
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