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   LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18   

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LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18 (https://dejure.org/2018,66652)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.07.2018 - 9 T 106/18 (https://dejure.org/2018,66652)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 9 T 106/18 (https://dejure.org/2018,66652)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 163/15

    Abschiebungshaftsache: Zuständigkeit des Haftrichters für die Prüfung der

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18
    Die Prüfung von und die Entscheidung über solche Abschiebungshindernisse sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens über die Anordnung von Sicherungshaft, sondern den Verwaltungsgerichten vorbehalten; der Haftrichter und folglich auch das Beschwerdegericht in der Beschwerdeinstanz haben sich aber nach dem Stand und dem voraussichtlichen Fortgang der Prüfung der Ausländerbehörde und eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend solche Abschiebungshindernisse zu erkundigen und zu prüfen, ob sich hieraus Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung oder der Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14 - in juris Rn. 16, zur Frage zur Bewertung familiärer Bindungen; BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - V ZB 163/15 - in juris Rn 8, zur Frage einer fehlenden oder eingeschränkten Reisefreiheit).
  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18
    Betreffend die Verlassenspflicht setzt die Anordnung nach § 417 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 FamFG einen begründeten Antrag voraus, der Darlegungen enthalten muss, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist (BVerfG, 2 BvR 1064/10 in juris Rn 23 f zur Zurückschiebungshaft mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 -, juris, Rn. 12, 14).
  • BGH, 28.10.2010 - V ZB 210/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Wirksamkeit eines nicht unterschriebenen

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18
    Nach Art. 36 Abs. 1b WÜK hat der Betroffene das Recht, dass auf sein Verlangen hin die konsularische Vertretung seines Heimatstaates von seiner Inhaftierung unterrichtet wird (vgl. BGH V ZB 210/10 zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung).
  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 167/14

    Abschiebungshaft: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag; rechtsstaatliche

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18
    Die Prüfung von und die Entscheidung über solche Abschiebungshindernisse sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens über die Anordnung von Sicherungshaft, sondern den Verwaltungsgerichten vorbehalten; der Haftrichter und folglich auch das Beschwerdegericht in der Beschwerdeinstanz haben sich aber nach dem Stand und dem voraussichtlichen Fortgang der Prüfung der Ausländerbehörde und eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend solche Abschiebungshindernisse zu erkundigen und zu prüfen, ob sich hieraus Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung oder der Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14 - in juris Rn. 16, zur Frage zur Bewertung familiärer Bindungen; BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - V ZB 163/15 - in juris Rn 8, zur Frage einer fehlenden oder eingeschränkten Reisefreiheit).
  • BGH, 25.02.2016 - V ZB 157/15

    Haft zur Sicherung von Rücküberstellungsverfahren: Anhaltspunkt für Fluchtgefahr

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18
    Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris).
  • BVerfG, 09.02.2012 - 2 BvR 1064/10

    Zu den Anforderungen an die eigenverantwortliche richterliche Prüfung der

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18
    Betreffend die Verlassenspflicht setzt die Anordnung nach § 417 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 FamFG einen begründeten Antrag voraus, der Darlegungen enthalten muss, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist (BVerfG, 2 BvR 1064/10 in juris Rn 23 f zur Zurückschiebungshaft mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 -, juris, Rn. 12, 14).
  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18
    Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 07. Juli 2016 - V ZB 21/16 -, juris).
  • BVerfG, 13.07.2011 - 2 BvR 742/10

    Haftantrag gem § 62 Abs 2 AufenthG 2004 verletzt bei fehlender örtlicher

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18
    Damit hat der Antragsteller dem Gericht alle entscheidungserheblichen Unterlagen, wenn auch nicht durch eine Vorlage der vollständigen Ausländerakte, so doch durch Übersendung von Kopien, nachprüfbar zur Kenntnis gebracht, was auch in Anbetracht der Rechtsprechung des BVerfG (2 BvR 742/10; 2 BvR 1033/06, jeweils in juris) als ausreichend anzusehen ist.
  • BVerfG, 10.12.2007 - 2 BvR 1033/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18
    Damit hat der Antragsteller dem Gericht alle entscheidungserheblichen Unterlagen, wenn auch nicht durch eine Vorlage der vollständigen Ausländerakte, so doch durch Übersendung von Kopien, nachprüfbar zur Kenntnis gebracht, was auch in Anbetracht der Rechtsprechung des BVerfG (2 BvR 742/10; 2 BvR 1033/06, jeweils in juris) als ausreichend anzusehen ist.
  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 212/12

    Zurückschiebungshaftsache: Erforderlichkeit der Bestellung eines

    Auszug aus LG Wuppertal, 12.07.2018 - 9 T 106/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 212/12 -, in juris Rn 9, 10) kommt der Bestellung eines Verfahrenspflegers in Freiheitsentziehungssachen anders als in Unterbringungs- und Betreuungssachen ein Ausnahmecharakter zu (BT-Drucks. 16/6308, S. 292).
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