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   LG Dortmund, 28.05.2010 - 9 T 278/10   

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https://dejure.org/2010,28483
LG Dortmund, 28.05.2010 - 9 T 278/10 (https://dejure.org/2010,28483)
LG Dortmund, Entscheidung vom 28.05.2010 - 9 T 278/10 (https://dejure.org/2010,28483)
LG Dortmund, Entscheidung vom 28. Mai 2010 - 9 T 278/10 (https://dejure.org/2010,28483)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bad Kreuznach, 23.04.2010 - 1 T 78/10
    Auszug aus LG Dortmund, 28.05.2010 - 9 T 278/10
    Die von der Gläubigerin zitierten Beschlüsse des BGH (DGVZ 2005, 94) und des LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 23.04.2010, Az. 1 T 78/10) stehen dieser Entscheidung nicht entgegen, soweit sie sich mit der hier nicht entscheidungserheblichen Frage befassen, ob eine eigenhändige Unterschrift zur Form wirksamkeit des Antrags erforderlich ist oder ob hierfür eine eingescannte Unterschrift ausreicht.
  • LG Rottweil, 11.03.2021 - 1 T 27/21

    Formmangel durch eine Faksimileunterschrift unter dem Vollstreckungsauftrag;

    Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer die in der Rechtsprechung ganz herrschende Meinung teilt, wonach ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag vom Gläubiger oder von dessen Verfahrensbevollmächtigtem eigenhändig unterschrieben sein muss (LG Heilbronn, JurBüro 2017, 323, LG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2012, 10 T 186/12; LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10; LG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2018, 15 T 183/18).

    Es ist daher in jedem Fall von dem Vollstreckungsorgan festzustellen und für diese Feststellung frei zu würdigen, ob ein gestellter Antrag ernstlich so gewollt war (LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10 m. w. N.).

  • LG Freiburg, 05.07.2021 - 9 T 26/21

    Zwangsvollstreckung: Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift beim

    Ob das ausgefüllte Formular des Vollstreckungsauftrags mit einer Originalunterschrift zu versehen ist (so etwa: LG Rottweil, Beschl. v. 11.03.2021, 1 T 27/21, juris Rdn. 12; LG Heilbronn, Beschl. v. 14.03.2016, Vh 1 T 124/16, juris Rdn. 5; Beschl. v. 01.03.2017, Bm 1 T 52/17, juris Rdn. 9; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 23.04.2010, 1 T 78/10, juris Rdn. 5; Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 754 Rdn. 5; Ulrici, in: BeckOK ZPO, 40. Ed. Stand: 01.03.2021, § 253 Rdn. 9b) oder, jedenfalls im Falle der Lesbarkeit des Namenszuges oder einer Ergänzung durch einen Namenszusatz, eine gescannte Unterschrift ausreichen kann (so etwa: LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.12.2018, 15 T 183/18, juris; mit Einschränkung auch: LG Heilbronn, Beschl. v. 04.01.2017, Sm 1 T 542/16, juris Rdn. 2; nicht für Massenverfahren: LG Dortmund, Beschl. v. 28.05.2010, 9 T 278/10 juris Rdn. 16; so auch: LG Stuttgart, Beschl. v. 04.06.2012, 10 T 186/12, juris Rdn. 5; vgl. auch Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. Stand: 21.05.2021, § 753 ZPO Rdn. 40 f. m.w.N.) braucht nicht entschieden zu werden.
  • LG Stuttgart, 04.06.2012 - 10 T 186/12

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und

    Das Landgericht schließt sich wie schon das Amtsgericht hinsichtlich der Frage des Unterschriftserfordernisses vollumfänglich den überzeugenden Rechtsausführungen des Landgerichts, Dortmund (Beschl. v. 28.05.2010, Az.: 9 T 278/10) an.
  • AG Bochum, 23.02.2017 - 51 M 3291/16

    Grundsätze zur Beurteilung der Wirksamkeit eines erteilten Vollstreckungsauftrags

    Nach einer Auffassung ist ein Vollstreckungsauftrag mit einer Originalunterschrift zu versehen; Faksimile oder eine eingescannte Unterschrift sollen nicht ausreichend sein (LG Heilbronn, Beschluss vom 14.03.2016, Az 1 T 124/16; LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, Az. 9 T 278/10).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 31.05.2012 - 32 M 16921/11

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und

    Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt -Vollstreckungsgericht- schließt sich vollumfänglich der Rechtsansicht des Landgericht Dortmund, 9. Zivilkammer, Beschluss vom 28.05.2010 zum Aktenzeichen 9 T 278/10 an.
  • LG Trier, 15.05.2013 - 5 T 26/13

    Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - fehlende Originalunterschrift -

    (vgl. dazu LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010. Az. 9 T 278/10, zitiert nach juris).
  • AG Königswinter, 09.06.2021 - 6 M 141/21
    Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass auch eine vertretungsberechtigte Person für die Vollstreckungsgläubigerin als Verfasser der Antragsschrift diese in der übersandten _Form zumindest zur Kenntnis genommen und sie gebilligt hat (vlg. U. a. LG Dortmund, Beschluss vom 28.5.2010 - 9 T 278/10; AG Heilbronn, Beschluss vom 6.9.2016 - 6 M 6789/16).
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