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   VGH Hessen, 04.06.1992 - 9 TG 2812/91   

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https://dejure.org/1992,6876
VGH Hessen, 04.06.1992 - 9 TG 2812/91 (https://dejure.org/1992,6876)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.06.1992 - 9 TG 2812/91 (https://dejure.org/1992,6876)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 9 TG 2812/91 (https://dejure.org/1992,6876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 26 S 2 BSHG, § 26 S 1 BSHG
    Sozialhilfe: besonderer Härtefall für Hilfsbedürftigkeit während der Ausbildung - nicht ausbildungsbedingter Bedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 119 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.1992 - 9 TG 2812/91
    Hieran anknüpfend ist der Senat jedoch - entgegen dem Verwaltungsgericht - der Auffassung, daß ein Anspruch des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Hinblick auf § 26 BSHG zu verneinen ist, denn der Antragsteller macht weder einen Bedarf geltend, der nicht ausbildungsgeprägt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 29.84, FEVS 33, 12 f.) ist, noch liegt ein Härtefall im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG vor, der ausnahmsweise einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründen kann.

    In Anknüpfung an seine frühere Rechtsprechung zu § 31 BSHG alter Fassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 1985 (a.a.O.) gefolgert, daß eine durch das Ausbildungsförderungsgesetz bzw. Arbeitsförderungsgesetz dem Grunde nach anerkannte Ausbildung nicht daran scheitern kann, daß in der Person des Auszubildenden Umstände vorliegen, die einen besonderen Bedarf begründen und die herkömmlicherweise mit der Ausbildung nichts zu tun haben.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.05.1983 - 4 B 156/82
    Auszug aus VGH Hessen, 04.06.1992 - 9 TG 2812/91
    In einem solchen Fall hat aber der Gesetzgeber durch die Regelung des § 26 Satz 1 BSHG einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließen wollen, denn eine Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, soll lediglich nach diesem Gesetz und nur in dem Umfang gefördert werden, den das Gesetz vorsieht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 16. Mai 1983 - 4 B 156/82, FEVS 33, 149 f.).
  • LSG Hessen, 11.08.2005 - L 9 AS 14/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende und

    Die Oberverwaltungsgerichte der Länder haben demgegenüber einen besonderen Härtefall auch dann angenommen, wenn die Ausbildung für die Hilfebedürftigkeit nicht ursächlich ist, wenn also auch bei einem Abbruch der Ausbildung Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren wäre (Hess. VGH, Beschluss vom 4. Juni 1992 - 9 TG 2812/91 - ; Nieders.
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