Rechtsprechung
   LAG Sachsen, 19.10.2000 - 9 Ta 173/00   

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https://dejure.org/2000,14425
LAG Sachsen, 19.10.2000 - 9 Ta 173/00 (https://dejure.org/2000,14425)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 19.10.2000 - 9 Ta 173/00 (https://dejure.org/2000,14425)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - 9 Ta 173/00 (https://dejure.org/2000,14425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert bei Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert bei Zwischenzeugniserteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streitwert Zwischenzeugnis: Bei Rechtsstreit um Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist der halbe Monatsverdienst der Streitwert - Wert des Zwischenzeugnisses geringer als Wert des Abschlusszeugnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 823
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2004 - 7 Ta 87/04

    Streitwertfestsetzung bei Streitigkeiten über Maßnahmen des Direktionsrechts und

    In der Regel ist nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. z. B. 18.02.2002 9 Ta 1472/01; ebenso LAG Sachsen 19.10.2000 FA 2001, 215; DLW-Luczak a.a.O.) von einem halben Bruttomonatsentgelt auszugehen.
  • LAG Sachsen, 11.07.2011 - 4 Ta 135/11

    Streitwert für Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Köln (Beschluss vom 26.02.2004 - 4 Ta 43/04 - zitiert nach Juris), Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 02.06.2004 - 2 Ta 113/04 - n. v.), Hessen (Beschluss vom 19.11.2001 - 5 Ta 85/01 - zitiert nach Juris) und Sachsen (Beschluss vom 19.10.2000 - 9 Ta 173/00 -), der auch die Beschwerdekammer bei einem Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses folgt, mag auch die Beschwerdekammer bisher nicht zwischen einem Zwischenzeugnis und einem Endzeugnis bei der Streitwertfestsetzung unterschieden haben und auch bei einem Zwischenzeugnis einen Streitwert in Höhe eines Monatsgehalts festgesetzt haben.
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