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   LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Ta 218/10   

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https://dejure.org/2010,22371
LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Ta 218/10 (https://dejure.org/2010,22371)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.11.2010 - 9 Ta 218/10 (https://dejure.org/2010,22371)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. November 2010 - 9 Ta 218/10 (https://dejure.org/2010,22371)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mutwillige Rechtsverfolgung bei gesonderter Kündigungsschutzklage trotz zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mehrerer Kündigungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1; ZPO § 147
    Mutwillige Rechtsverfolgung bei gesonderter Kündigungsschutzklage trotz zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mehrerer Kündigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2007 - 9 Ta 270/07

    Festsetzung der PKH-Vergütung - Verpflichtung zur kostengünstigen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Ta 218/10
    Für die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in getrennten Verfahren müssen vernünftige Gründe bestehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2007, 9 Ta 270/07).

    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein weitergehender Anspruch auf Vergütungsfestsetzung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in Betracht gekommen wäre, da die Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung jedenfalls im Vergütungsfestsetzungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2007, 9 Ta 270/07-, vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.03.1999, 4 Ta 147/98).

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.03.1999 - 4 Ta 147/98

    Bewilligung der Prozeßkostenhilfe; Prüfung der Notwendigkeit von der Partei bzw.

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Ta 218/10
    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein weitergehender Anspruch auf Vergütungsfestsetzung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in Betracht gekommen wäre, da die Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung jedenfalls im Vergütungsfestsetzungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2007, 9 Ta 270/07-, vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.03.1999, 4 Ta 147/98).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 Ta 241/09

    Gegenstandswert - Vergleichsmehrwert bei Einigung über Erteilung eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Ta 218/10
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (z.B. Beschluss vom 21.10.2009,1 Ta 241/09, Beschluss vom 02.07.2009, 1 Ta 141/09) ist dann, wenn auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt folgt und beide Kündigungen in einem Verfahren angegriffen werden, lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2009 - 1 Ta 141/09

    Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2010 - 9 Ta 218/10
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (z.B. Beschluss vom 21.10.2009,1 Ta 241/09, Beschluss vom 02.07.2009, 1 Ta 141/09) ist dann, wenn auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt folgt und beide Kündigungen in einem Verfahren angegriffen werden, lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt.
  • OLG Braunschweig, 26.04.2013 - 6 SchH 2/13

    Anforderungen an die Dokumentation der Gründe für die Neuverteilung der Geschäfte

    Mutwilligkeit liegt daher - wegen des degressiven Anstiegs der Gebührentabellen für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten - vor, wenn keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorliegen, warum eine Partei mehrere Ansprüche nicht in einer Klage geltend macht, sondern gesonderte Prozesse anstrengt (BAG, Beschluss vom 17.02.2011, 6 AZB 3/11, juris, Rn. 9 = NJW 2011, 1161; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2010, 12 W 2270/10, juris, Rn. 21 ff. = MDR 2011, 256; LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 05.11.2010, 9 Ta 218/10, juris, Rn. 7 ff.; Hessisches LAG, Beschluss vom 15.10.2012, 13 Ta 303/12, juris, Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.1992, 16 E 1481/91.A, juris, Rn. 2; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 114, Rn. 30 m. w. N.; Motzer in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rn. 90; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rn. 37).

    Auch kommt es nicht darauf an, ob es Aufgabe des Senats ist, durch die Verbindung erst die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu schaffen (vgl. hierzu: LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 05.11.2010, 9 Ta 218/10, juris, Rn. 11; Hessisches LAG, Beschluss vom 15.10.2012, 13 Ta 303/12, juris, Rn. 14).

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